Verordnung über die Beitragsleistung aus dem kantonalen Löschfonds an das Feuerwehrwesen
1 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem kantonalen Löschfonds an das Feuerwehrwesen (Löschfondsverordnung, LöFV) 1) Vom 9. Dezember 1991 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 76 Abs. 4 des Gese tzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz , GebVG) vom 15. Januar 1934 2) und § 40 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 , 4) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der kantonale Löschfonds wird von de rungsanstalt, welche in dieser Verordnung 5) als «Anstalt» bezeichnet wird, nach den für diese geltenden Grundsätzen verwaltet.
§ 2
1 Aus dem kantonalen Löschfonds we rden nach Massgabe der nachfol- genden Bestimmungen Beiträge für di der Gemeinden und der vorgeschrie benen Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen ausgerichtet.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 10. März 1999, in Kraft seit 29. Juni 1999 (AGS 1999 S. 67).
2) SAR 673.100
3) SAR 581.100
4) Fassung gemäss Verordnung vom 10. März 1999, in Kraft seit 29. Juni 1999 (AGS 1999 S. 67).
5) Redaktionell bereinigt. I. Verwaltung II. Beitrags- berechtigung a) Grundsatz
2 Beiträge können auch Genossenschaften und Privaten für Aufwendun- gen ausgerichtet werden, die sie an Stelle der Gemeinden für das Löschwesen tätigen.
§ 3
Unterstützt werden von der Anstalt anerkannte preiswürdige Einrichtun- gen und Anschaffungen, durch welche eine Verbesserung der Lösch- und Rettungsbereitschaft herbeigeführt wird und welche einem Bedürfnis entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht indessen nicht.
§ 4
1) Beiträge werden für folgende Einr ichtungen, Ausrüstungen und Materia- lien ausgerichtet: a) Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen; b) Feuerwehrlokale; c) Feuerwehralarmeinrichtungen; d) Feuerwehrmaterial, -geräte und -ausrüstungen, einschliesslich per- sönliche Ausrüstung; e) Feuerwehrmotorfahrzeuge.
§ 4a
2)
1 Die ordentlichen Beiträge an Gemeinden werden nach Massgabe der Finanzlage (Tragfähigkeitsfakto r) und des Ertrages des Feuerwehr- pflichtersatzes durch Addition der entsprechenden Prozentsätze gemäss den Skalen in Anhang 1 ausgerichtet.
2 Für Einrichtungen im Sinne von § 4 lit. a, die durch Genossenschaften oder Private an Stelle der Gemei nde erstellt werden, können die der betreffenden Gemeinde zustehende werden.
3 Für Beiträge an Anschaffungen im Sinne von § 4 lit. b–e durch Betriebs- feuerwehren und Betriebslöschgruppen gelten die in den Skalen in Anhang 1 aufgeführten Mindestbeitragssätze.
4 Für die übrigen beitragsberechtigten Aufwendungen für das Feuer- wehrwesen erfolgt die Beitragsleist ung nach den aufgeführten festen Ansätzen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 10. März 1999, in Kraft seit 29. Juni 1999 (AGS 1999 S. 67).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 10. März 1999, in Kraft seit 29. Juni 1999 (AGS 1999 S. 67). ) Voraus-
3
§ 4b
1)
1 Die Beiträge an Anschaffungen, die ohne Gefährdung der Einsatz- bereitschaft einen Rationalisierungse ffekt herbeiführen, werden gemäss Anhang 2 erhöht.
2 In Frage kommen: a) gemeinsame Anschaffungen durch Gemeinden oder Betriebe, sofern die einsatztechnischen Interessen an einer gemeinde- oder betriebs- weisen Anschaffung nicht überwiegen; b) Anschaffungen durch zusammenge legte Gemeindefeuerwehren.
3 Keine erhöhten Beiträge werden an Rationalisierungsmassnahmen aus- gerichtet, welche ihrer Natur nach gemeinsam getroffen werden, wie a) Erstellung gemeinsa mer Wasserversorgungsan lagen, die dem Leit- bild 1980 für die Wasserversorgungen des Kantons Aargau entspre- chen; b) Einrichtung gemeinsa mer Alarmstellen; c) Zusammenlegung von Feuerwehren zu einer gemeinsamen Stütz- punktfeuerwehr sowie de ren Anschaffungen.
§ 4c Ergibt die Abklärung der theoretisch möglichen Rationalisierungseffekte,
dass trotz Rationalisierungsmöglichkeiten, welche die Einsatzbereitschaft nicht gefährden, auf Kosten sparende Lösungen verzichtet wurde, wird der ordentliche Beitrag gemäss Anhang 2 gekürzt.
§ 5
Die Beiträge werden nach Massgabe der vorhandenen Mittel und der nachfolgenden Bestimmungen bis zu m Betrag von Fr. 70'000.– im Ein- zelfall durch die Direktion der Anst alt, bei höheren Summen durch den Verwaltungsrat bewilligt.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 10. März 1999, in Kraft seit 29. Juni 1999 (AGS 1999 S. 67).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 10. März 1999, in Kraft seit 29. Juni 1999 (AGS 1999 S. 67).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 10. März 1999, in Kraft seit 29. Juni 1999 (AGS 1999 S. 67). e) Erhöhung der ordentlichen Beiträge f) Kürzung der ordentlichen Beiträge g) Zuständig- keit 3)
§ 6
1 Soweit nicht anders bestimmt, ents teht der Anspruch auf Beiträge mit der Zusicherung durch die Anstalt.
2 Die Beitragszusicherung verfällt, so fern die unterstützte Einrichtung nicht innert fünf Jahren erworben oder erstellt und die Abrechnung der Anstalt eingereicht wird. Auf begr ündetes Gesuch hin können die Fristen durch die Direktion angeme ssen verlängert werden.
3 Der Beitrag wird um mindestens 10 % gekürzt oder abgesprochen, wenn a) die Anschaffung ohne die vorgesc hriebene Zusicherung der Anstalt erfolgt ist; b) die unterstützte Einrichtung oder Anschaffung den Bedingungen der Beitragszusicherung nicht entspricht. B. Beiträge an feste Feuerwehreinrichtungen
§ 7
1 Beitragsberechtigt sind Wasserversor gungsanlagen, die dem Löschwesen dienen, insbesondere gemeinsame An lagen zur Versorgung verschiedener Gemeinden, sofern sie dem «Leitb ild für die Wasserversorgungen des Kantons Aargau» (August 1973 und Dezember 1980) entsprechen.
2 Der Beitrag kann nur für Anlagen ausgerichtet werden, die den folgen- den Bedingungen entsprechen: a) die Reservoire müssen konstruktiv richtig ausgeführt und mit konti- nuierlicher Wasserzirkulation verseh en sein. Es muss eine Lösch- reserve sichergestellt werden; b) die Grösse der Löschreserve wird von der Anstalt bestimmt, soll jedoch im Minimum 100 m 3 betragen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Löschreserve i den kann; c) die Öffnung der Löschreserve hat in der Regel durch eine Fern- auslösung zu erfolgen; d) die Anlage und Dimensionier ung des Leitungsnetzes muss mindes- tens den für die Brandbekämpfung üblichen Normen entsprechen.
3 Eine Beitragsberechtigung besteht nicht für: a) Hauszuleitungen; b) Druckleitungen unter Nennweite (NW) 125 mm Ausnahmen: – Hydrantenzuleit ungen bis max. 15 m
1) Fassung gemäss Verordnung vom 10. März 1999, in Kraft seit 29. Juni 1999 (AGS 1999 S. 67).
1) r -
5 – Erschliessungsleitungen für ein zelne Gebäude ausserhalb des Baugebietes (z.B. landwirtschaftliche Bauten, Waldhütten, Schützenhäuser), sofern bezüg lich Druck und Wassermenge die Forderungen des § 11 Abs. 3 der Verordnung zum Feuerwehr- gesetz vom 4. Dezember 1996 1) erfüllt werden; 2) c) Wassermesser und Wasse rmesseinrichtungen; d) Land- und Quellenerwerb, Lands rechte, Schutzzonen; e) elektrische Zuleitungen und Trafostationen; f) Aufwendungen für Bauzin sen, Geldbeschaffung; g) Besichtigungen, Sitzungen, Gebühren und dergleichen; h) Unterhaltskosten; i) Ingenieurhonorare für nicht ausgeführte Bauprojekte und auf nicht beitragsberechtigten Anlagen; k) Anlagen zur künstlichen Grundwasseranreicherung; l) Wasseraufbereitungsanlagen; m) Zufahrtsstrassen.
4 Bei Reservoiren und Pumpwerken si nd Vorplätze so weit subventions- berechtigt, als sie für den Betrieb notwendig sind.
§ 8
Beiträge können im Rahmen des Anha ngs 1 ausgerichtet werden an: a) Projekte
1. Generelle Wasserversorgungsprojekte
2. Bauprojekte
3. Bauleitung
4. Hydranten- und Katasterpläne;
b) Wasserbeschaffung
1. Quellwasserfassunge n, inkl. Zuleitungen
2. Quellwasser-Pumpwerke
3. Stufen-Pumpwerke
4. Grundwasser-Pumpwerke;
c) Reservoire
1. Anteil Brauchwasser
2. Anteil Löschwasser (bis 500 m
3 ); d) Leitungsnetz Rohr- und Grabarbeiten (Preis basis bis max. NW 300 mm); e) Hydranten (Einlauf 100 mm);
1) SAR 581.111
2) Fassung gemäss Ziffer 21 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 760). b ) Beitrags- berechtigte Anlagen
f) Fernsteuerung; g) Löschwasser-Bezugsst ellen (Staustellen); h) Löschwasser-Behälter (mind. 30 m 3 Inhalt); i) Ersatzwerke, -reservoire, -le itungen und Hydranten ab 50 Jahre, abgestuft nach der Betriebsdaue r der Anlage (vgl. Anhang 1); k) Ersatzsteuerungen ab 25 Jahre, a bgestuft nach der Betriebsdauer der Anlage (vgl. Anhang 1).
§ 9
1 An die Kosten der Neuerstell ung, Umbauten und Erweiterungen von Feuerwehrlokalen und deren notwendi ge Einrichtungen können, sofern die Disposition als zweckmässig erachte t wird, im Rahmen des Anhangs 1 Beiträge ausgerichtet werden. Deren Amortisation beträgt 25 Jahre.
2 Sofern das betreffende Gebäude noc h anderen Zwecken dient, wird der Beitrag anteilsmässig von den der Fe und Einrichtungen berechnet.
3 Der höchstens beitragsberechtigte m 3 -Preis wird durch den Verwal- tungsrat festgelegt und jährlich durch die Direktion gemäss dem Zürcher Baukostenindex angepasst.
§ 10
1 An die Kosten der Einrichtungen von Telefonalarmanlagen (Apparate, Installationen, Montagekosten und Gebührenablösungen, Mutationskosten usw.) können Beiträge im Rahmen des Anhangs 1 ausgerichtet werden.
2 Andere von der Anstalt anerkannt e Feuerwehralarmeinrichtungen wie z.B. Sirenenanlagen, Funk-Meldeem pfänger usw. können im Rahmen von
§ 11 Abs. 1 lit. a durch Beiträge unterstützt werden.
C. Beiträge an bewegliches Feuerwehrmaterial
§ 11
1 Beiträge können im Rahmen des A nhangs 1 geleistet werden an: a) Feuerwehrmaterial, -geräte und Ausrüstungen, inkl. persönliche Ausrüstung; b) Motorfahrzeuge.
2 Für die notwendigen Fahrzeuge, Mo torspritzen, Wasserwerfer, Atem- schutz-Langzeitgeräte, Funkausrüst ungen und Transportschläuche der Stützpunktfeuerwehren kann zu de n ordentlichen Beiträgen gemäss Absatz 1 ein Zuschlag von 45 % (i nsgesamt mind. 65 % und max. 85 %) geleistet werden. m -
7 Ausnahmsweise kann auch für weite re Ausrüstungen ein angemessener Zuschlag von höchstens 45 % (ins gesamt mind. 65 % und max. 85 %) ausgerichtet werden, wenn der Bedarf genügend ausgewiesen ist.
3 Die nämlichen Beiträge wie bei Ne uanschaffungen können auch an die Kosten wesentlicher Umbauten von Geräten und Fahrzeugen gewährt werden.
§ 12
An die Aufwendungen für Versicher ungen, Fahrbewilligungen, Unterhalt und Reparaturen der Stützpunktfahrze uge wird ein jährlicher Beitrag geleistet, wie er für Fahrzeuge gemäss § 11 zur Anwendung gelangt. Der gleiche Beitrag wird bei auswärtigen Einsätzen an die Soldkosten ausge- richtet, sofern diese (wie z.B. bei Öl- und Chemiewehreinsätzen) nicht von dritter Seite vergütet werden.
§ 13
1 Bei Einsätzen können Feuerwehren die Aufwendungen für Löschschaum und Löschpulver zu 50 % vergütet we rden; den Stützpunktfeuerwehren vergütet die Anstalt bei auswärtig en Hilfeleistungen diese Aufwendungen voll.
2 Die Neufüllung von privaten Lösc happaraten, die zur Verhinderung eines Gebäudebrandes einge setzt wurden, wird zu 50 % vergütet, sofern der Fahrhabeversicherer den gl eichen Betrag entrichtet. D. Beiträge an Ausbildung und Versicherung der Feuerwehren
§ 14
Der kantonale Löschfonds übernimmt: a) bei den nach § 22 des Geset zes über das Feuerwehrwesen vom
23. März 1971
1) angeordneten Feuerwehr kursen, Inspektionen, Rapporten und Übungen die Kosten fü r Instruktion, Verwaltung, Sold, Unterkunft, Verpflegung und Reiseentschädigung. Die Höhe des Soldes und der Reiseentschäd igung wird vom Verwaltungsrat festgesetzt; b) die Kosten der vom Aargauischen Feuerwehrverband, anderen Fach- verbänden oder Institutionen im Ei nvernehmen mit der Direktion der Anstalt durchgeführten Ausbil dungskurse gemäss den vom Ver- waltungsrat aufgestellten Richtlinien.
1) SAR 581.100 Unterhalts- beiträge an Stützpunkte Beiträge an Löschmittel Ausbildungs- beiträge
§ 15
Zu Lasten des kantonalen Löschfonds gehen: a) 50 % der Hilfskassenprämien und der Verbandsbeiträge des Schwei- zerischen Feuerwehrverbandes (SFV). Die Abrechnung für diesen Anteil erfolgt mit dem SFV direkt; b) die Prämien für die Unfall-Versicherung der nicht dienstpflichtigen Personen, die bei Feuerwehrein sätzen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten; c) die Prämien für die Unfallversicherung für Figuranten während Feuerwehrübungen und -kursen; d) die Prämien für die Haftpflicht versicherung für Feuerwehrkurse; e) die Prämien für die Vollkaskoversicherung für private PW von Feuerwehrinstruktoren bei Dienstfahrten. E. Gesuchsverfahren
§ 16
1 Beitragsgesuche für die Erste llung, den Umbau und die Erweiterung folgender Anlagen sind vor der defin itiven Auftragserteilung der Anstalt zur Genehmigung einzureichen: a) Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen; b) Feuerwehrlokale; c) Feuerwehralarmeinrichtungen.
2 Den Beitragsgesuchen sind in einfacher Ausführung beizugeben: a) bei Neu- und Umbauten und gr össeren Erweiterungen von Wasser- versorgungs- und Hydrantenanlagen:
1. technischer Bericht, welc her Angaben enthalten muss über
bestehende Wasser- und Löschverhä ltnisse, Zahl der zu versor- genden Personen und den Viehbest lung, Leistung der Pumpenanlage n, geologische Untersuchungen zu Quell- und Grundwasser-Fa ssungen, Wassermessungen und - untersuchungsergebnisse (chemi sch und bakteriologisch), Reservoiranlage und Löschreserve, Leitungsnetz (inkl. Quell- zuleitungen) und Bestimmung der Röhrenkaliber, Druckhöhen- berechnungen, Steuerungsanla gen, Betriebskosten;
2. detaillierter Voranschlag über allgemeine Kosten (Ankauf von
Quellen, Landerwerb, Kultursch äden und Durchleitungsrechte), Bauarbeiten (Quellfassungen, Brunnstuben, Reservoire, Lei- tungsnetz, Hydranten, Pumpwe rke, Grundwasserfassung, Filter- brunnen, Pumpenhaus, maschinelle r Teil, elektrische Zuleitung, Steuerungsanlage), Projekt- und Bauleitungskosten;
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3. allgemeiner Übersichtsplan, Massstab 1:5'000, evtl. 1:2'000 und
Situationspläne 1:1'000 mit Qu Pumpwerken, Reservoiren, Vert eilungsnetz mit Röhrenkaliber, Schieber, nummerierte Hydranten, Entlüftungen, Entleerung und Leerlaufleitungen, Gebäude mit Versicherungs-Nummern, Druckverhältnisse der Hydrante n, Fernmeldeanlagen und Lösch- reserve-Haupt- und Nebenauslöse -Stationen, Höhenangaben von Quellen, Reservoiren und Pumpwerken;
4. Längenprofile des Leitungsne tzes und Drucklinien (Längen
1:2'000 oder 1:1'000, Höhen 1:200 oder 1:100);
5. Detailpläne für Reservoire und Schieberhäuser;
6. Detailpläne der Grundwa sserfassung und des Pumpwerkes;
7. hydraulisch-elektrisches Schema;
b) bei kleineren Hydrantennetzerweiterungen:
1. detaillierter Kostenvoranschlag;
2. Situationsplan 1:1'000, ge mäss Absatz 2 lit. a Ziff. 3;
c) bei Quellfassungen und Grundwasserpumpwerken:
1.
1) die Vernehmlassung der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt;
2. geologisches Gutachten und technischer Bericht über Grund-
wasserverhältnisse, Ergebnis der Probebohrung und des Pump- versuches, Zahl und Art der Pu mpen und Motoren, Pumpenleis- tung, manometrische Förderhöhe, Schalttafel mit Apparaturen;
3. detaillierter Kostenvoranschlag;
4. Situationspläne 1:1'000;
5. Detailpläne über Brunnstuben, Filterbrunnen, Pumpschächte,
Pumpenhaus, Pumpenbassin;
6. Vernehmlassung des Amtes für Verbraucherschutz über Projekt
und Wasserbeschaffenheit; 2) d) bei Fernmelde- und Fernöffneranlagen:
1. Situationsplan 1:1'000 m it Geber- und Empfängerstation und
Kabelführung (Trasse), Löschres erve-Haupt- und Nebenauslöse- Station;
2. detaillierter Kostenvoranschlag;
3. Angaben über das System und dessen Funktionieren;
4. hydraulisch-elektrisches Schema;
e) bei Feuerwehrlokalen:
1) Fassung gemäss Ziff. 72 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 420).
2) Fassung gemäss Ziffer 21 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 760).
1. Baubeschrieb mit einem komple tten Plansatz (Situation, Grund-
risse, Ansichten, Schnitte);
2. detaillierte oder kubische Kost enberechnungen nach den SIA-
Normen (Kosten für das ganze Bauobjekt, Auszug für die der Feuerwehr dienenden Gebäudete ile, Installationen und Einrich- tungen, sofern das betreffende Gebäude noch anderen Zwecken dient); f) bei Feuerwehralarmeinrichtungen:
1. Angaben über das System und die Funktion der Anlage, Aus-
baugrösse und Erweiterungsmöglichkeit;
2. Art und Platzierung der Alarms tellen und der Zusatzeinrichtun-
gen;
3. detaillierter Kostenvoranschl ag über Apparate, Gebührenablö-
sungen, Montage, Installatione n und wiederkehrende Kosten;
4. Angaben über die Aufteilung de r Teilnehmeranschlüsse auf die
einzelnen Feuerwehre n und Organisationen.
§ 17
1 Alle Anlagen sind fachgerecht au szuführen und haben dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen.
2 Für Druckleitungen sind Materialie n zu wählen, die den besonderen Anforderungen hinsichtlich Druckf genügen. Die Verlegung nicht elektr isch leitender Rohre darf nur mit Zustimmung der Erdungsinteressenten erfolgen.
§ 18
1 Beitragsgesuche für Feuerwehrmat erial und -ausrüstung können, sofern es im Folgenden oder im Einzelfall dur ch die Anstalt nicht anders vorge- schrieben ist, unter Beilage der quittierten Originalrechnungen nach erfolgter Anschaffung bis spätestens 30. September des folgenden Jahres eingereicht werden.
2 Bei verspätet eingereichten Beitrag sgesuchen beträgt die Kürzung 10 %. Nach fünf Jahren verfällt die Beitragsberechtigung.
§ 19
Für Feuerwehrfahrzeuge, Spezialanhä nger, Löschcontainer, Motorsprit- zen, Anhängeleitern, Atemschut zausrüstung, Funkausrüstung und Umbauten solcher Geräte ist vor de r Beschaffung ein Beitragsgesuch mit detaillierten Offertunterlagen einzurei der Anstalt ein mit dem Lieferanten a bgeschlossener Kaufvertrag in drei Exemplaren zur Genehmigung und Erte ilung der Zusicherung vorzulegen. ) Ausführung ) Anschaffun-
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§ 20
Wird ein eingereichtes Projekt nachträglich geändert, ist der Anstalt hievon unverzüglich Kenntnis zu geben und, falls bei den Kosten eine Änderung eintritt, ein ergänzende s Beitragsgesuch einzusenden. F. Auszahlung der Beiträge
§ 21
1 Die definitive Festsetzung und Auszahlung der Beiträge erfolgt, nach- dem: a) die Fertigstellung bzw. Ablie ferung erfolgt ist und die Abrechnung unter Beilage der quittierten Originalbelege vorliegt; b) die in der Beitragszusicher ung gestellten Bedingungen erfüllt sind; c) die in der Regel durchzuführende Abnahme zu keinen Beanstandun- gen Anlass gibt; d) von sämtlichen Ausführungsplänen der Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen der Anstalt ei n Exemplar kostenlos überlassen worden ist; e) der nach den Weisungen der Anst alt zu erstellende Hydrantenplan abgeliefert ist (Massstab 1: 2'000 oder 1:2'500 oder 1:5'000); f) bei grösseren Wasserversor gungs- und Hydrantenanlagen ein Schlussbericht vorliegt.
2 Die Anstalt ist berechtigt, in be sonderen Fällen vor der Auszahlung des Beitrages eine Untersuchung durch Experten anzuordnen.
3 Bei grösseren Beitragszusicherungen kann die Anstalt auf Gesuch hin im Rahmen von Budget und vorhandenen Mitteln Teilzahlungen an ausge- wiesene Aufwendungen ausrichten. G. Verpflichtungen der Beitragsempfänger
§ 22
1 Die Inhaber beweglichen Materials ode r fester Anlagen, für die Beiträge geleistet worden sind, haben die Pf stets dienstbereitem Zustand zu er halten und der Anstalt bei Bedarf für Ausbildungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2 Mit Hilfe von Beiträgen beschafft e Einrichtungen und Materialien dür- fen nur zu Feuerwehrzwecken ve rwendet und nur mit Zustimmung der Anstalt veräussert oder ausse r Betrieb gesetzt werden. III. Projekt- änderungen Voraussetzungen der Auszahlung I. Unterhalt und Verwendung der durch Beiträge geförderten Einrichtungen und Materialien a) Allgemeines
3 Bei Nichteinhaltung dieser Verp flichtungen können die Fehlbaren zur gänzlichen oder teilweisen Rückzah lung der empfangenen Beiträge verhalten werden.
4 Der Anstalt steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.
§ 23
1 Für jede Hydrantenanlage ist ein Br unnenmeister zu bestimmen, der in Verbindung mit den Feuerwehrorganen für richtigen Unterhalt und rich- tige Bedienung und für sofortige Einschaltung der Löschreserve im Brandfall zu sorgen hat.
2 Für den Brunnenmeister ist ein Pflic htenheft gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Ga s- und Wasserfaches (SVGW) aufzu- stellen.
3 Jeder Inhaber einer Hydrantenanlag e hat sich vor der Auszahlung des Beitrages aus dem kantonalen Löschfonds schriftlich zu verpflichten, die vorgeschriebene Löschreserve stets zur Verfügung zu halten.
4 Ebenso ist der Inhaber der Anla ge für die Erhaltung der ständigen Gebrauchsfähigkeit der Hydranten ve rantwortlich. Alle Hydranten sind gemäss § 15 Verordnung zum Gesetz über das Feuerwehrwesen vom
18. Dezember 1972
1) auf ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
5 Die Fernöffnung der Löschreserve ab Betriebswarte und Nebenauslöse- stationen ist monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
§ 24
1 Besitzer von aus dem kantonalen Löschfonds subventionierten Wasser- versorgungs- und Hydrantenanlagen sind auf Verlangen der Anstalt verpflichtet: a) den Anschluss einzelner Hydran ten für den Löschschutz von Gebäu- den in Nachbargemeinden unentgeltlich zu gestatten; b) den Einkauf umliegender Gemei nden in die Löschwasserversorgung zu gestatten, wenn die technisc hen Voraussetzunge n gegeben sind und der Zusammenschluss sich als rationell erweist; c) an die umliegenden Gemeinden und Gehöfte Trink- und Brauchwas- ser gegen angemessene Entschäd igung abzugeben, soweit es die Leistungsfähigkeit der Anlage und
2 Die ungerechtfertigte Missachtung dieser Verpflichtungen berechtigt die Anstalt zur teilweisen oder gänzlic hen Rückforderung der Beiträge.
1) Heute: § 12 der Verordnung zum Feue rwehrgesetz vom 4. Dezember 1996, SAR 581.111 ) Unterhalt
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3 Die Anstalt erlässt Richtlinien über die Berechnung des Selbstkosten- preises, welcher der Kalkulation des Wasserabgabepreises bei Wasser- lieferungsverträgen zugrundeliegt. H. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
1 Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Das Regulativ über die Beitragslei stung aus dem kantonalen Löschfonds an das Feuerwehrwesen vom 28. April 1983 1) wird aufgehoben.
3 Die Verordnung findet auf Anschaffunge n, für die bereits verbindlich Beiträge zugesichert sind oder die vor dem 1. Januar 1992 getätigt wur- den, keine Anwendung.
1) Nicht in der AGS publiziert. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht
Anhang 1 1) Skala der Beiträge aus dem kantonalen Löschfonds für Hydranten- und Wasserversorgungsanlagen Tragfähigkeitsfaktor in % des kant. Ø Projekte, Wasserbeschaffung, Reservoire (Anteil Brauchwasser), Leitungsnetz, Fernsteuerungen, Löschwasser-Bezugsstellen Hydranten, Reser- voire (Anteil Lösch- wasser), Löschwas- ser-Behälter bis 60 % 8 % 25 % bis 90 % 6 % 20 % bis 120 % 4 % 15 % über 120 % 2 % 10 % Pflichtersatzertrag pro Einwohner in % des kant. Ø bis 60 % 8 % 25 % bis 90 % 6 % 20 % bis 120 % 4 % 15 % über 120 % 2 % 10 % Skala der Beiträge aus dem kantonalen Löschfonds für Feuerwehrmaterial, -einrichtungen und -fahrzeuge Tragfähig- keitsfaktor in % des kant. Ø Feuerwehr- lokale Feuerwehr- material, -geräte, -ausrüstungen Motorfahr- zeuge Telefon- alarmanlagen bis 40 % 21 % 21 % 32 % 40 % bis 60 % 18 % 18 % 27 % 38 % bis 80 % 15 % 15 % 22 % 36 % bis 100 % 12 % 12 % 17 % 34 % bis 120 % 9 % 9 % 12 % 32 % über 120 % 6 % 6 % 7 % 30 % Pflichtersatz- ertrag pro Einwohner in % des kant. Ø bis 40 % 21 % 21 % 32 % 40 % bis 60 % 18 % 18 % 27 % 38 % bis 80 % 15 % 15 % 22 % 36 % bis 100 % 12 % 12 % 17 % 34 %
1) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 604).
15 bis 120 % 9 % 9 % 12 % 32 % über 120 % 6 % 6 % 7 % 30 % Subvention von Ersatzanlagen in der Wasserversorgung Die Kosten für einen gleichwer tigen Ersatz von Wasserversorgungs- anlagen werden beitragsberechtigt, sofern mindestens die festgelegte Betriebsdauer erreicht wurde. Wird die festgelegte Mindestbetriebsdauer unterschritten, so wird der Restwert der zu ersetzenden und bereits früher subventionierten Anlage wie folgt al s prozentualer Abzug von den neuen beitragsberechtigten Kosten berücksichtigt: Anlage-Teile Betriebsdauer in Jahren Abzug in % Quellfassungen, Brunnstuben, Grundwasser-Filterbrunnen, Reservoire, Pumpwerke, Leitungsnetze
0 ... 49
50 ... 54
55 ... 59
60 ... 64
65 ... 69
70 ... 74
75 ... 79
80 ...
100
85
70
55
40
25
10
0 Hydranten 0 ... 49 100
50 ... 0 Fernsteuerungen (reine Modernisierung)
0 ... 24
25 ...
100
50 Fernsteuerung (im Zusammenhang mit einem Ausbau der Wasserversorgung oder wenn eine Erweiterung aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist)
0 ... 10
10 ... 14
15 ... 19
20 ... 24
25 ...
100
75
50
25
0
Anhang 2 1) Theoretische Rationalisierungseffekte (Berechnet auf Grund der Richtlinien des Aargauischen Versicherungs- amtes gemäss § 3 Abs. 1 der Ve rordnung zum Feuerwehrgesetz vom
4. Dezember 1996 2) )
Zusammenschlüsse von Feuerwehren und gemeinsame Anschaffungen nach Grössenklassen (GK) Feuerwehr- lokale %-Sätze Feuerwehr- material %-Sätze Motorfahr- zeuge %-Sätze GK plus GK plus GK => GK Ein- spa- rung Bonus Malus Ein- spa- rung Bonus Malus Ein- spa- rung Bonus Malus I + I => I 25 15 50 19 50 21 I + I => II 31 18 32 15 36 17 I + I + I => II 43 22 54 21 57 23 I + I + I => III 27 16 40 17 26 14 I + II => II 37 20 42 17 44 19 I + II => III 20 14 24 12 3 7 I + II + I => II 38 20 59 22 61 24 I + II + I => III 39 21 46 19 32 15 I + II + II => II 48 24 63 23 64 25 I + II + II => III 35 19 52 20 38 17 I + II + II => IV 35 19 35 15 12 10 I + III => III 37 20 36 16 31 15 I + III => IV 12 11 13 9 3 7 I + III + I => III 30 17 53 20 53 21 I + III + I => IV 30 17 36 16 26 14 I + III + II => III 27 16 57 21 57 23 I + III + II => IV 26 16 41 17 30 15 I + III + III => IV 30 17 47 19 42 18 I + IV => IV 22 14 29 14 24 13 I + IV + I => IV 23 15 45 18 39 17 I + IV + II => IV 32 18 49 19 42 18
1) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 604).
2) SAR 581.111
17 I + IV + III => IV 30 17 53 20 51 21 I + IV + IV => IV 39 20 58 22 57 23 Zusammenschlüsse von Feuerwehren und gemeinsame Anschaffungen nach Grössenklassen (GK) Feuerwehr- lokale %-Sätze Feuerwehr- material %-Sätze Motorfahr- zeuge %-Sätze GK plus GK plus GK => GK Ein- spa- rung Bonus Malus Ein- spa- rung Bonus Malus Ein- spa- rung Bonus Malus II + II => II 33 19 50 19 50 21 II + II => III 36 19 34 15 13 10 II + II => IV 22 14 11 9 –22 6 II + II + II => III 38 20 56 21 42 18 II + II + II => IV 25 15 40 17 19 11 II + III => III 25 15 43 18 37 17 II + III => IV 26 16 23 12 11 9 II + III + II => III 36 19 60 22 54 22 II + III + II => IV 35 19 46 18 35 16 II + III + III => IV 27 16 51 20 45 19 II + IV => IV 19 13 36 16 29 15 II + IV + II => IV 29 17 53 20 45 19 II + IV + III => IV 36 20 56 21 53 22 II + IV + IV => IV 35 19 61 22 58 23 III + III => IV 17 12 32 15 29 15 III + III + III => IV 35 19 55 21 53 22 III + IV => IV 30 17 42 17 41 18 III + IV + III => IV 34 19 60 22 59 23 III + IV + IV => IV 41 21 63 23 63 25 IV + IV => IV 30 17 50 19 50 21 IV + IV + IV => IV 47 24 67 24 67 26
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