Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs
Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs vom 11. April 1996 (Stand 1. Juli 1996) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. August 1995 1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über umweltgefähr - dende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989 2 , in Vollzug von Art. 8 Abs. 1 der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 3 , als Beschluss: 4 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 2 045 000.– für den Bau regionaler Sam - melstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags der politischen Gemein - den ein Kredit von Fr. 1 023 000.– gewährt. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder ausserordent - liche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat end - gültig.
1 ABl 1995, 2021.
2 sGS 672.53 .
3 SR 814.015 (aufgehoben).
4 Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 11. April 1996; in Vollzug ab 1. Juli 1996.
Ziff. 4
1 Über die dem Staat anfallenden jährlichen Betriebskosten beschliesst der Grosse Rat mit dem Staatsvoranschlag. Ziff. 5
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen, umweltschutztechni - schen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird. Ziff. 6
1 Die Regierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Dritten über die Entsor - gung und den Betrieb der regionalen Sammelstellen abzuschliessen. Ziff. 7
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 5 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären: 6 Der Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs wurde am
11. April 1996 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 11. März 1996 bis 10. April 1996 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstim - mung gestellt worden ist. 7 Der Grossratsbeschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
5 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
6 ABl 1996, 1189
7 Referendumsvorlage siehe ABl 1996, 654.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–67 11.04.1996 01.07.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.1996 01.07.1996 Erlass Grunderlass 31–67
Feedback