Verordnung betreffend die Gebühren der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kanton... (414.710)
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Verordnung betreffend die Gebühren der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt

Gebührenverordnung PZ.BS Verordnung betreffend die Gebühren der Pädagogischen Dokumentationsstelle
1 ) (Gebührenverordnung PDS) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2 , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Benutzung und Ausleihe von Medien der Pädagogischen Dokumentationsstelle (PDS) sind kostenlos, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Benutzungsausweis

1 Für die Ausstellung des Benutzungsausweises wird eine einmalige Gebühr von CHF 5 erhoben. Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre gilt eine reduzierte Gebühr.
2 Bei Verlust des Benutzungsausweises wird eine Gebühr von CHF 10 in Rechnung gestellt.

§ 3 Mahnungen

1 Nach einer gebührenlosen Erinnerung werden für Mahnungen die folgenden Gebühren erhoben: – 1. Mahnung: CHF 5 pro Medium – 2. Mahnung: CHF 10 pro Medium – 3. Mahnung: CHF 15 pro Medium
3 )
2 Bei Medienkisten gelten die Kiste und die Medien in der Kiste als ein Medium.

§ 4 Ersatz- und Bearbeitungskosten

1 Wer Medien beschädigt, verliert oder nach vier Mahnungen nicht zurückbringt, ist verpflichtet, die Kosten für Reparatur oder Ersatz (Preis für Beschaffung des Mediums) sowie Bearbeitung und ev. weitere Folgekosten zu übernehmen.
2 Zusätzlich zu den Kosten für die Reparatur (durch Dritte oder PDS) für den Ersatzkauf (durch Benut - zenden oder PDS) wird folgende Bearbeitungsgebühr verlangt: CHF 20, bei Wiederbeschaffung durch Benutzende CHF 10.
3 Bei Medienkisten gelten die Kiste und die Medien in der Kiste als einzelne Medien. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 ) Jetzt: Bibliothek des Pädagogischen Zentrums PZ.BS (diese Fussnote gilt für alle Nennungen der Pädagogischen Dokumentationsstelle PDS im Erlass).
2) SG 153.800 .
3)

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008).

4) Wirksam seit 1. 7. 2007.
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