Ordnung betreffend die Benutzung der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt
Benutzungsordnung PZ.BS Ordnung betreffend die Benutzung der Pädagogischen Dokumentationsstelle
1 ) ) (Benutzungsordnung PDS) Vom 16. April 2007 (Stand 1. August 2008) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
3 ) , folgende Ordnung:
§ 1 Aufgaben
1 Die Pädagogische Dokumentationsstelle (PDS) ist öffentlich zugänglich und führt eine pädagogische Fachbibliothek sowie eine Kinder- und Jugendbibliothek.
2 Die Fachbibliothek sammelt und vermittelt Medien wie Lehrmittel, Unterrichtshilfen, Medienkisten und Material für Lehre und Forschung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Didaktik.
3 Die Kinder- und Jugendbibliothek sammelt und vermittelt Bilderbücher, prämierte Kinder- und Ju - gendmedien für Lehre und Forschung und vermittelt weitere Kinder- und Jugendmedien.
§ 2 Einschreibung
1 Die Einschreibung steht allen natürlichen und juristischen Personen mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Schweiz, der grenzüberschreitenden Region sowie den Angehörigen der Universität Basel, der EUCOR-Universitäten und der Fachhochschule Nordwestschweiz offen. Alle übrigen Personen wer - den als Gast eingeschrieben.
2 Die Benutzenden legen bei ihrer Einschreibung einen amtlichen Personalausweis vor. Mit ihrer Einschreibung erklären sie sich mit der Benutzungsordnung PDS und allfälligen Ausführungsbestim - mungen der Bibliotheksleitung einverstanden.
3 Die Gäste sind nicht zur Heimausleihe berechtigt. Die übrigen Benutzenden können in der PDS und ab 16 Jahren in allen übrigen Bibliotheken des Informationsverbundes Deutschschweiz (IDS- Bibliotheken) Medien ausleihen. Sie erhalten einen persönlichen, nicht übertragbaren Benutzungsaus - weis.
4 Einschreibung und Benutzung der PDS sind kostenlos, soweit in der Gebührenverordnung PDS nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 3 Datenerfassung und -gebrauch
1 Folgende persönliche Daten der zur Heimausleihe berechtigten Benutzenden werden elektronisch ge - speichert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Benut - zergruppe. Die Benutzenden informieren die PDS umgehend über Änderungen ihrer Post- und E-Mail-
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1 Die Öffnungszeiten der PDS werden insbesondere durch Aushänge und Merkblätter sowie im Inter - net und Basler Schulblatt bekannt gemacht.
2 - bart werden.
1) Jetzt: Bibliothek des Pädagogischen Zentrums PZ.BS (diese Fussnote gilt für alle Nennungen der Pädagogischen Dokumentationsstelle PDS im Erlass).
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 6. 2007.
3) SG 410.100 .
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Benutzungsordnung PZ.BS
§ 5 Information
1 Das Personal an der Ausleihtheke gibt Auskunft über die Benutzung der PDS und bietet insbesondere bei der Recherche im Online-Katalog OPAC Unterstützung.
2 Auf Anfrage werden Gruppenführungen und -schulungen durchgeführt mit dem Ziel der selbständi - gen Benutzung.
§ 6 Fotokopien und Computerausdrucke
1 Die Benutzenden dürfen im Rahmen des geltenden Urheberrechts aus den Medien Fotokopien und Computerausdrucke herstellen.
§ 7 Benutzung und Ausleihe
1 Die PDS ist eine Freihandbibliothek. Die Medien aus dem Freihandbereich müssen von den Benut - zenden geholt und jene aus dem Archiv an der Ausleihtheke verlangt werden.
2 Die Medien aus dem Archiv, mit Ausnahme der Zeitschriften, sowie die speziell gekennzeichneten Bestände aus dem Freihandbereich können nur in der PDS benutzt werden.
3 Pro Ausleihe können bis zu fünf Medien ausgeliehen werden.
§ 8
4 Leihfrist
1 Die Frist für die Heimausleihe beträgt 28 Tage. Falls diese Medien nicht anderweitig verlangt wer - den, kann die Ausleihfrist auf maximal 84 Tage verlängert werden.
§ 9 Reservation
1 Medien können im Online-Katalog OPAC oder durch die PDS reserviert werden. Sobald das Medi - um abholbereit ist, wird eine kostenlose Abholaufforderung versandt. Das reservierte Medium steht für zwei Wochen zur Abholung bereit.
§ 10 Besondere Konditionen
1 Das Ausleihpersonal kann für Schulprojekte und Medienkisten besondere Konditionen gewähren.
§ 11
5 ) Rückruf, Erinnerung, Mahnungen
1 Rückruf: nach Ablauf der festen Ausleihfrist von 28 Tagen können Medien durch andere Benutzende jederzeit zurückgerufen werden. In diesem Fall erfolgt ein kostenloser Rückruf, dem umgehend Folge zu leisten ist.
2 Erinnerung: nach Ablauf der Ausleihfrist wird eine kostenlose Erinnerung zugestellt, der umgehend Folge zu leisten ist.
3 Mahnungen: nach Ablauf einer angemessenen Frist werden insgesamt drei kostenpflichtige Mahnun - gen zugestellt.
1 Die Benutzenden haben den Zustand der Medien zu prüfen und vorhandene Schäden oder Mängel - stand des Mediums ausgegangen.
2 Beschädigte Medien werden von der PDS oder in ihrem Auftrag auf Kosten der Benutzenden repa - riert. Die Kosten werden nach Aufwand verrechnet.
4)
§ 8 in der Fassung des ERB vom 2. 6. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008).
5)
§ 11 samt Titel in der Fassung des ERB vom 2. 6. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008).
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Benutzungsordnung PZ.BS
§ 13 Wiederbeschaffung
1 Wenn ein Medium trotz vierter Mahnung nicht zurück gebracht wird oder wenn die Reparatur eines beschädigten Mediums teurer wäre als dessen Wiederbeschaffung oder bei Verlust eines Mediums, setzt die PDS den Benutzenden eine Frist für die Wiederbeschaffung.
2 Nach unbenutztem Ablauf der Frist beschafft die PDS das Medium und stellt den Benutzenden den Ladenpreis oder für ein vergriffenes Medium eine Pauschale in der Höhe von maximal CHF 100 in Rechnung.
§ 14 Medienkisten
1 Bei Reparatur oder Wiederbeschaffung von Medienkisten gelten die Kiste und die Medien in der Kis - te als einzelne Medien.
§ 15 Haftung
1 Die Benutzenden haften für die übrigen Schäden, die der PDS durch Verletzung dieser Ordnung und allfälliger Ausführungsbestimmungen entstehen.
2 Die Benutzenden sind verantwortlich für die Einhaltung des auf einem Medium lastenden Urheber - rechts.
§ 16 Sperrung des Benutzungskontos und Ausschluss
1 Mit der vierten Mahnung oder wenn die Benutzenden anderen Verpflichtungen aus dem Benutzungs - verhältnis nicht nachkommen, wird das Benutzungskonto für sämtliche IDS-Bibliotheken gesperrt. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die Benutzenden ihre Verpflichtungen erfüllt haben.
2 Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen diese Ordnung oder allfällige Ausführungsbestimmungen verstösst, kann durch die Bibliotheksleitung ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet von der PDS ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen blei - ben auch nach dem Ausschluss bestehen.
§ 17 Anschaffungswünsche
1 Vorschläge zur Anschaffung von Medien, die in der PDS nicht vorhanden sind und ihrem Sammel - auftrag entsprechen, werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 18 Rekurs
1 Gegen Verfügungen gemäss dieser Ordnung kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zu - ständige Departemensvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
6 )
6) Wirksam seit 1. 7. 2007.
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