Beschluss über die Schifffahrtsgebühren
Beschluss über die Schifffahrtsgebühren vom 12.07.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff - fahrt; gestützt auf die Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetz - gebung über die Binnenschifffahrt; in Erwägung: Die Übertragung neuer Aufgaben an die Kantone im technischen wie im administrativen Bereich sowie das neue Ausführungsgesetz vom 7. Februar
1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt bedingen eine An - passung des Beschlusses vom 14. Mai 1979 betreffend die Schifffahrtsgebüh - ren. Um die Gebührenerhebung für das Ausstellen eines Führerausweises zu ver - einfachen, führt der Beschluss für die Erlangung des Führerausweises eine Gebührenpauschale ein (Eintragung des Gesuches, Theorie- und Führerprü - fung, Ausstellen des Führerausweises usw.). In Anbetracht der Kostensteigerung, die seit der letzten Revision eingetreten ist, und des Umstandes, dass einzelne dieser Verwaltungsgebühren nicht mehr kostendeckend sind, ist zudem eine Erhöhung einzelner Gebühren ge - rechtfertigt. Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1 Führerausweise – Ordentliche Pauschale
1 Für die Erlangung eines Führerausweises wird folgende Pauschalgebühr er - hoben:
a) für Motorschiffe oder Segelschiffe: Fr. 240
b) für mit Motoren ausgerüstete Segelschiffe: Fr. 280
2 Die Pauschalgebühr umfasst die Eintragung des Gesuchs, die erste theoreti - sche und praktische Prüfung, die Ausstellung des Führerausweises mit dem Eintrag der entsprechenden Kategorie. Sie deckt diese Leistungen im Rah - men der Gültigkeit des Gesuchs.
3 Bei Misserfolgen sind für zusätzliche Prüfungen folgende Gebühren zu ent - richten:
a) Wiederholung der theoretischen Prüfung: Fr. 40
b) Wiederholung der praktischen Prüfung: Fr. 100
4 Werden einzelne Leistungen nicht erbracht, zum Beispiel weil ein Kandidat der Prüfung fernbleibt, so wird die Pauschalgebühr nicht zurückerstattet. Bei Nichterscheinen zur Prüfung ist die Gebühr nur dann nicht geschuldet, wenn dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) mindestens 48 Stun - den im Voraus entsprechend Meldung erstattet wurde.
Art. 2 Führerausweise – Kandidaten mit Bewilligungen anderer Kanto -
ne
1 Kandidaten, die im Besitz einer Bewilligung eines anderen Kantons sind, müssen für eine Prüfung im Kanton Freiburg die in Artikel 1 Abs. 3 festge - legten Gebühren sowie einen Bearbeitungszuschlag von 40 Franken entrich - ten.
Art. 3 Führerausweise – Verschiedene Gebühren
1 Für die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Führerausweis wer - den folgende Gebühren erhoben:
a) für das Ausstellen eines neuen Führerausweises im Austausch mit einem Ausweis eines anderen Kantons oder eines Bundesamtes oder aufgrund eines Namens - wechsels: Fr. 40
b) für das Ausstellen eines Duplikats des Führerauswei - ses: Fr. 30
c) für den Austausch eines ausländischen oder militäri - schen Führerausweises gegen einen schweizerischen Führerausweis ohne Prüfung: Fr. 70
d) für das Ausstellen oder Erneuern eines internationalen Führerausweises: Fr. 30
e) für Adressänderungen oder andere Änderungen, je nach Arbeitsaufwand: Fr. 10–30
f) für die Bewilligung, den Führerausweis in einem anderen Kanton zu erlangen: Fr. 40
g) für den Entzug oder die Wiedererteilung des Führer - ausweises im Rahmen eines Administrativverfahrens, je nach Arbeitsaufwand: Fr. 50–500
Art. 4 Schiffsausweis
1 Für den Schiffsausweis werden folgende Gebühren erhoben:
a) für das Ausstellen des Schiffsausweises: Fr. 65
b) für die Wiedereinlösung eines vorübergehend einge - stellten Schiffsausweises: Fr. 30
c) für den Entzug des Schiffsausweises: Fr. 50
d) für die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort (Versicherung nicht inbegriffen): Fr. 70
e) für das Ausstellen eines Duplikats, die Änderung oder den Ersatz des Schiffsausweises: Fr. 30
f) für die Rücknahme oder den Wechsel von Kontrollschildern
1. je Paar: Fr. 50
2. je Stück: Fr. 25
g) für die vorgängige Überprüfung der administrativen, technischen oder lokalen Bedingungen im Zusam - menhang mit der Immatrikulation: Fr. 10–30
Art. 5 Abnahmeprüfungen
1 Für die Abnahmeprüfung und die obligatorischen periodischen Inspektionen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Grundgebühr
1. für die Kontrolle eines Vergnügungsschiffes, das ohne Führerausweis geführt werden darf: Fr. 40
2. für die Kontrolle eines Vergnügungsschiffes, das nur mit einem Führerausweis geführt wer - den darf: Fr. 80
b) Zu kumulierende Zusatzgebühren, je nach Beschaffenheit des Schiffes:
1. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes mit einer Kabine: Fr. 20–50
2. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes mit einem Aussenbordmotor: Fr. 20
3. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes mit einem Innenbordmotor: Fr. 30
4. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes mit einer Brennstoffanlage: Fr. 30
5. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes mit einer Sanitärinstallation, für jede Einheit: Fr. 10
6. für die Kontrolle eines Schiffes ohne Zertifikat: Fr. 30–50
c) Für andere Inspektionen, Expertisen oder Kontrollen: je nach effektiven Kosten, min. Fr. 20
2 Die Gebühr wird auch bei Nichterscheinen geschuldet, sofern dem Amt nicht mindestens 48 Stunden im Voraus entsprechend Meldung erstattet wur - de.
Art. 6 Verschiedene Bewilligungen
1 Für die Erteilung und den Entzug der nachstehend aufgeführten Sonderbe - willigungen werden, je nach Arbeitsaufwand, Gebühren von 50 bis 500 Fran - ken erhoben:
a) Bewilligung zum Betrieb einer Bootsvermietung oder einer Schifffahr - schule;
b) Bewilligung für nautische Veranstaltungen oder Versuchsfahrten;
c) Bewilligung für Sondertransporte oder für den Personentransport auf Güterschiffen;
d) Bewilligung von speziellen Sicht- und Schallzeichen für Schiffe in be - sonderem Einsatz;
e) zusätzliche Bewilligung, wenn die Zahl der auf einem Gewässer zuge - lassenen Schiffe begrenzt ist;
f) Bewilligung für den Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsan - lagen;
g) verschiedene Ausnahmebewilligungen.
Art. 7 Andere Dienstleistungen
1 Für andere Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Auskünfte über die Personalien des Halters und den Versicherer: Fr. 5
b) für administrative und technische Arbeiten zur Aus - händigung von Händlerschildern, je nach Arbeitsauf - wand: Fr. 100–300
c) für Fotokopien, je Seite: Fr. 1
d) für verschiedene Bescheinigungen, je Bescheinigung: Fr. 15
e) für ein Jahrespauschalabonnement für Auskünfte an Versicherungsgesellschaften und Betriebe des Berufs - zweiges, je nach Arbeitsaufwand: Fr. 50–1000
Art. 8 Aufhebung
1 Der Beschluss vom 14. Mai 1979 betreffend die Schifffahrtsgebühren wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.07.1991 Erlass Grunderlass 01.10.1991 BL/AGS 1991 f 343 / d 349
10.01.1994 Art. 1 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
10.01.1994 Art. 3 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
10.01.1994 Art. 4 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
10.01.1994 Art. 5 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
10.01.1994 Art. 7 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
24.08.1999 Art. 1 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 2 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 3 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 4 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 5 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 6 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 7 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.07.1991 01.10.1991 BL/AGS 1991 f 343 / d 349
Art. 1 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 1 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 3 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 3 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 4 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 4 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 5 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 5 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 6 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 7 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 7 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
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