Verordnung zur Quellensteuer (331.16)
CH - BL

Verordnung zur Quellensteuer

Verordnung zur Quellensteuer Vom 6. September 1994 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie auf die §§ 68a–u des Gesetzes vom 7. Februar 1974
2 ) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), * beschliesst:
1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

§ 1 Steuertarife für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *

1 Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes, welche die im Anhang wiedergegebenen Tarife beinhalten, den nachstehend aufge - führten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:
1. Tarifcode A: für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, ge - richtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichti - ge), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
2. Tarifcode B: für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur eine Ehegatte erwerbstätig ist;
3. Tarifcode C: für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt wer - den. Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, wenn der andere Ehegatte im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht;
4. * Tarifcode D: für Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bun - desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten;
5. Tarifcode E: für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden;
1) SGS 100
2) SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
6. Tarifcode F: für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte aus - serhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
6 bis . * Tarifcode G: für Personen, die Ersatzeinkünfte nach § 2 direkt von der Versicherung und nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalten;
7. Tarifcode H: für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, ge - richtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichti - ge), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestrei - ten;
8. * Tarifcode L: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkom - men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes - republik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), wel - che die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
9. * Tarifcode M: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
10. * Tarifcode N: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
11. * Tarifcode P: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
12. * Tarifcode Q: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen. Die Tarife B, C, M und N gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Die Kirchensteuerpflicht wird in den Tarifbezeichnungen wie folgt abgebildet: Y mit Kirchensteuerpflicht, N ohne Kirchensteuerpflicht
2 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leis - tung.
3 Für an der Quelle besteuerte Personen, die keiner Landeskirche angehören, ist der Tarif «ohne Kirchensteuer» anzuwenden.
4 Der Quellensteuertarif basiert auf dem Bruttomonatseinkommen, umgerech - net auf ein Jahr. *
5 Die Folgen der kalten Progression nach § 20 des Steuergesetzes werden bei der Quellensteuer in den Tarifen für die folgende Steuerperiode ausgeglichen. *

§ 2 Ersatzeinkünfte

1 Der Quellensteuer unterworfen sind nach § 68b Abs. 2 Bst. b des Steuerge - setzes alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosen - versicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teil - renten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
2 Nach dem entsprechenden Tarif gemäss § 1 Absatz 1 werden an der Quelle besteuert:
a. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichti - gung der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn an - stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung aus - bezahlt würde;
b. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Arbeitgeber ausbe - zahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften;
c. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet, unter Vorbehalt von Absatz 3.
3 Zum Satz von 9% der Bruttoleistungen werden Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte an der Quelle besteuert, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälli - ges Erwerbseinkommen treten können. *

§ 3 Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Eine Person wird nach § 68h Abs. 1 des Steuergesetzes nachträglich ordent - lich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 beträgt. Bei Zweiverdiener-Ehe - paaren muss das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau mindestens CHF 120'000 betragen. *
2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die betreffende steuerpflichtige Person der kantonalen Steuerverwaltung zu melden. *
3 Bei unterjähriger Steuerpflicht berechnet sich der Mindestbetrag nach dem auf 12 Monate berechneten regelmässigen Bruttoeinkommen. *
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellen - steuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkom - men vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von CHF 120'000 fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich tren - nen. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos angerechnet. *

§ 4 Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: *
a. * die Niederlassungsbewilligung erhält;
b. * eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilli - gung heiratet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlas - sungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle ab - gezogene Steuer wird zinslos angerechnet. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
3 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordent - lichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträg - lich ordentlich veranlagt. *
4 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Be - steuerung an der Quelle aus. *
5 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen. *

§ 5 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem im Ausland ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. *
2 Sie wird jedoch im Kanton an der Quelle besteuert, wenn: *
a. die Vergütung der Leistung von einer im Kanton gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;
b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz im Kanton als faktischer Arbeitgeber zu qua - lifizieren ist; oder
c. ein ausländischer Personalverleiher Personal an einen Einsatzbetrieb im Kanton verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbe - trieb getragen wird.

§ 6 * ...

§ 7 * ...

2 Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

§ 8 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen

und Referenten
1 Als Gewinnungskosten gelten die für die Erzielung der Einkünfte erforderli - chen Auslagen, die mit der Veranstaltung in direktem Zusammenhang stehen und vom Quellensteuerpflichtigen selber getragen werden.
2 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
3 Der Tarif für die Staats- und Gemeindesteuer nach Berücksichtigung der Gewinnungskosten beträgt bei Tageseinkünften:
a. * bis CHF 200: 9,2 %;
b. * von CHF 201 bis CHF 1'000: 12,6 %;
c. * von CHF 1'001 bis CHF 3'000: 15 %;
d. * über CHF 3'000: 18 %.
4 Als Tageseinkünfte gelten die Einkünfte gemäss § 68l des Steuergesetzes, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage. *
5 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitgliedes nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Satzbestimmung das durchschnittliche Tages - einkommen pro Kopf berechnet.

§ 9 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von

privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuer - pflichtig.

§ 10 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von

Renten
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach § 68o bzw. § 68o bis des Steuergesetzes und § 9 der Quellen - steuer. Die Steuer beträgt 10,5% der Bruttoeinkünfte. *
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich be - stätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

§ 11 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von

Kapitalleistungen
1 Kapitalleistungen gemäss § 9 inklusive gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter sowie Kapitalleistungen aus öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 68o des Steuergesetzes unterlie - gen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abge - rundet auf die nächsten CHF 1'000) beträgt: *
a. * für die ersten CHF 400'000: 3,2 %;
b. * für über CHF 400'000 liegende Beträge: 9,5 %;
c. * insgesamt aber nicht mehr als 7,1 %. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfän - gerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:
a. innerhalb von 3 Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des an - spruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapi - talleistung Kenntnis hat.

§ 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeiter bei internationalen Transpor -

ten
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer, die für die Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahr - zeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütun - gen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, sind hierfür quellensteuerpflichtig. *
2 Besitzen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer eine 120-Tage-Bewil - ligung, so sind sie für die in diesem Zeitraum erhaltenen Vergütungen quellen - steuerpflichtig.

§ 12 bis * Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus ge - sperrten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft sind, werden für den geld - werten Vorteil anteilsmässig steuerpflichtig.
2 Die Steuer auf den geldwerten Vorteilen beträgt:
a. 14% für die Staatssteuer;
b. 7% für die Gemeindesteuer.
3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 13 Bezugsminima

1 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:
a. * CHF 300 insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung: bei Künstle - rinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Re - ferenten;
b. * CHF 300 im Kalenderjahr: bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsrä - ten;
c. * CHF 300 im Kalenderjahr: bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothe - kargläubigern;
d. * CHF 1'000 im Kalenderjahr: bei Renten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699

§ 14 * Bezugsprovision

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung von 1 % des abgezogenen Steuerbetra - ges. *
2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quel - lensteuerbetrags, jedoch höchstens CHF 50 pro Kapitalleistung für die Quel - lensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. *

§ 14a * Meldepflicht der Arbeitgeber

1 Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach § 68a oder § 68k des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der kantonalen Steuer - verwaltung innert 8 Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen For - mular zu melden.
2 Wenn die Quellensteuerabrechnungen neu über den Lohnstandard CH (ELM Quellensteuer) übermittelt werden, so kann der Arbeitgeber diese Meldung mit - tels monatlicher Abrechnung vornehmen.

§ 15 Örtliche Zuständigkeit

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuer für Arbeitneh - mer gemäss § 68a Abs. 1 des Steuergesetzes nach dem Recht jenes Kantons abzurechnen, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *
2 Für Personen gemäss den §§ 68k, 68m, 68n, 68o, 68o bis , 68o ter und 68p des Steuergesetzes ist die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons abzu - rechnen, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung im Zeitpunkt der Fäl - ligkeit seinen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung oder eine Betriebsstätte hat, welche die steuerbare Leistung trägt. *
3 Für Personen gemäss § 68l des Steuergesetzes ist die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons abzurechnen, in dem der Künstler, Sportler oder Re - ferent seine Tätigkeit ausübt. *
4 Dem Steuerpflichtigen werden zuviel bezogene Steuern zinslos zurückerstat - tet; zuwenig bezogene Steuern werden von diesem zinslos nachgefordert.
5 Die Zuständigkeit für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellen - besteuerten Personen richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmun - gen. *

§ 16 * Fälligkeit der Steuer

1 Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überwei - sung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände (§ 121b des Steuergesetzes) oder Lohn - pfändungen zu erheben und mit der kantonalen Steuerverwaltung in der Regel vierteljährlich abzurechnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
2 Für verspätet eingereichte Abrechnungen durch den Schuldner der steuerba - ren Leistung wird mit der Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerver - waltung ein Verzugszins für die verspätete Anzahl Tage erhoben.
3 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen erhoben. Der Zin - senlauf beginnt 30 Tage nach Ablauf der Rechnungsstellung durch die kanto - nale Steuerverwaltung.

§ 17 * Rückerstattung

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen (§ 121c Absatz 2 des Steuergesetzes) und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbe - trag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zur Quellensteuer vom 2. Juni 1992
3 ) wird aufgehoben.

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
3) GS 31.70 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.699
05.11.1996 01.01.1997 § 2 Abs. 3 geändert GS 32.615
05.11.1996 01.01.1997 § 6 Abs. 1 geändert GS 32.615
19.12.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 35.1105
21.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 4 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 5 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 4 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 16 totalrevidiert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 17 totalrevidiert GS 36.790
30.11.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 37.273
29.11.2011 01.01.2012 § 14 totalrevidiert GS 37.719
17.12.2013 01.01.2014 § 1 Titel geändert GS 38.341
17.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 38.341
17.12.2013 01.01.2014 § 11 Abs. 1 geändert GS 38.341
17.12.2013 01.01.2014 § 14a totalrevidiert GS 38.341
19.08.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014.085
06.12.2016 01.01.2017 § 12 bis eingefügt GS 2016.068
24.11.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, lit. 4. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, lit. 6 bis . eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, lit. 8. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, lit. 9. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, lit. 10. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, lit. 11. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, lit. 12. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 2 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2020.096 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 3 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 6 aufgehoben GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 7 aufgehoben GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3, lit. a. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3, lit. c. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3, lit. d. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 2 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 2 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 5 geändert GS 2020.096 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 31.699 Ingress 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790 Ingress 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 1 17.12.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 38.341

§ 1 Abs. 1, lit. 4. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 1 Abs. 1, lit. 6 bis . 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 1 Abs. 1, lit. 8. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 1 Abs. 1, lit. 9. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 1 Abs. 1, lit. 10. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 1 Abs. 1, lit. 11. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 1 Abs. 1, lit. 12. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 1 Abs. 4 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790

§ 1 Abs. 5 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790

§ 2 Abs. 1 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790

§ 2 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 2 Abs. 3 05.11.1996 01.01.1997 geändert GS 32.615

§ 3 Abs. 1 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790

§ 3 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 3 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 3 Abs. 3 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 3 Abs. 4 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 4 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 4 Abs. 1, lit. a. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 4 Abs. 1, lit. b. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 4 Abs. 2 19.12.2006 01.01.2007 eingefügt GS 35.1105

§ 4 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 4 Abs. 3 19.12.2006 01.01.2007 eingefügt GS 35.1105

§ 4 Abs. 3 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 4 Abs. 4 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 4 Abs. 5 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 5 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 5 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 6 24.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.096

§ 6 Abs. 1 05.11.1996 01.01.1997 geändert GS 32.615

§ 6 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.341

§ 7 21.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.790

§ 7 24.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.096

§ 7 Abs. 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert GS 37.273

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 8 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.096

§ 8 Abs. 3, lit. a. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 8 Abs. 3, lit. b. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 8 Abs. 3, lit. c. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 8 Abs. 3, lit. d. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 8 Abs. 4 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790

§ 10 Abs. 1 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790

§ 11 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.341

§ 11 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 11 Abs. 1, lit. a. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 11 Abs. 1, lit. b. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 11 Abs. 1, lit. c. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 12 Abs. 1 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790

§ 12 bis 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.068

§ 13 Abs. 1, lit. a. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 13 Abs. 1, lit. b. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 13 Abs. 1, lit. c. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 13 Abs. 1, lit. d. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 14 29.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.719

§ 14 Abs. 1 19.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.085

§ 14 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 14 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096

§ 14a 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.341

§ 15 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 15 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 15 Abs. 3 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 15 Abs. 5 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096

§ 16 21.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.790

§ 17 21.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.790

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.699
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