Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern Vom 21. November/31. Dezember 1930 Der Regierungsrat des Kantons Aargau an den Regierungsrat des Kantons Glarus in Glarus. Getreue, liebe Eidgenossen! Wir beehren uns, Euch mitzuteilen, dass wir nach Prüfung Eurer Zuschrift vom 6. November 1930 betr. die neue Bestimmung (§ 19 lit. c) im Gesetz über das Landessteuerwesen beschlossen haben, Eu ch hierüber folgende Erklärung abzugeben: Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungs- steuer wird zugesichert: a) Gänzliche Steuerfreiheit für Zuwendungen
1. an den Kanton Glarus,
2. an die glarnerischen Einw ohner-, Ortsbürger- und Kirchgemein-
den, soweit es sich um allgem eine Wohlfahrts-, Bildungs- und Kultuszwecke handelt,
3. an die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten mit Sitz im
Kanton Glarus. b) Steuerfreiheit für einen Betrag von Fr. 10'000.–, wobei mehrfache Zuwendungen des gleichen Erbla ssers oder Schenkers zusammen- gerechnet werden, bei Zuwendungen an
1. die glarnerischen Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden,
soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht,
2. die staatlich anerkannten Landeskirchen des Kantons Glarus,
3. gemeinnützige und wohltätige Institutionen mit Sitz im Kanton
Glarus. AGS 1996 S. 223
Wir ersuchen Euch, uns mitzuteilen, ob Ihr bereit seid, dieser Erklärung zuzustimmen. Wir benützen den Anlass, um Euch, ge treue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutze Gottes zu empfehlen. Aarau, den 21. November 1930 Im Namen des Regierungsrates, Der Landammann: S TUDLER Der Staatsschreiber: H EUBERGER Der Regierungsrat des Kantons Glarus an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Aarau. Glarus, den 31. Dezember 1930 Getreue, liebe Eidgenossen! Mit Zuschrift vom 21. November 1930 sichert Ihr uns die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu, wobei Ihr unterscheidet zwi- schen gänzlicher und teilw eiser Steuerbefreiung. Wir sichern Euch hiemit Gegenrecht zu und erklären uns bereit, dieselben Grundsätze für Vermächtnisse und Sc henkungen zu Gunsten aargauischer Körperschaften und wohltätiger Anst alten anzuwenden, wie Ihr sie für Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunste n glarnerischer Körperschaften und wohltätiger Anstalten beobachten werdet. Mit dem Text Eurer Gegenrechtser klärung gehen wir einig und danken Euch für Euer Entgegenkommen. Wir empfehlen Euch, getreue, lie be Eidgenossen, samt uns dem Machtschutze Gottes.
Namens des Regierungsrates, Der Ratsschreiber: D R . T RÜMPY Der Landammann: E. H AUSER
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