Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (651.3)
CH - SG

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 4. Mai 1990 (Stand 1. Januar 1993) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Ap - penzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren 1 in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt. 3

Art. 2 Schule

1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse 4 und Veranstaltungen durchgeführt werden.
1 Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Ok - tober 1902, SR 921.0 (aufgehoben), nunmehr BG über den Wald (Waldgesetz) vom 4. Okto - ber 1991, SR 921.0 ; Art. 8 der eidgVV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom 1. Oktober 1965, SR 921.01 (aufgehoben), nunmehr eidgV über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992, SR 921.01 .
2 Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechten - stein beschlossen am 4. Mai 1990; vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 3. September 1992; Zustimmung des Kantons St.Gallen am 23. April 1992; in Vollzug ab
1. Januar 1993.
3 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Mai - enfeld vom 8. Juli 1971, nGS 21–60.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.

Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung

1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

Art. 4 Kündigung der Vereinbarung

1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation (2.)

Art. 5 Organe

1 Die Organe sind: a) Stiftungsrat; b) Ausschuss des Stiftungsrats; c) Kontrollstelle; d) Prüfungskommission; e) Direktion.

Art. 6 Stiftungsrat

a) Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspart - ner. Die Kantone Graubünden und St.Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stif - tungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

Art. 7 b) Aufgaben

1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Vgl. Art. 9 Abs. 2 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, SR 921.0 (aufgehoben), nunmehr BG über den Wald (Waldgesetz) vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .; Art. 6 und 10 der eidgVV zum BG betreffend die eidgenös - sische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom 1. Oktober 1965, SR 921.01 (aufgehoben), nunmehr eidgV über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992, SR 921.01 .
2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule; b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest; c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d) legt die Schul- und Internatsgelder fest; e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommis - sion, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die er - forderlichen Kredite gewährt werden; g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest; h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Ver - tragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden; i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung; k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rech - nung; l) beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestimmun - gen an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrats

a) Zusammensetzung
1 Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

Art. 9 b) Aufgaben

1 Der Ausschuss des Stiftungsrats: a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag; b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats; c) erarbeitet ein Betriebskonzept; d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

Art. 10 Kontrollstelle

1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jähr - lich Bericht und Antrag.

Art. 11 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

Art. 12 Direktion

1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

Art. 13 Anwendbares Recht

1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden wird sachgemäss angewendet. III. Schulbetrieb (3.)

Art. 14 Aufnahmen von Schülern

1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen. 5

Art. 15 Übungsobjekte

1 Die Kantone Graubünden, St.Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die prakti - sche Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Ob - jekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung (4.)

Art. 16 Deckung der Betriebskosten

1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Aktivsaldo des Vorjahres; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, ob - schon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder;
5 Art. 8 eidgVV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom
1. Oktober 1965, SR 921.01 (aufgehoben), nunmehr eidgV über den Wald (Waldverord - nung) vom 30. November 1992, SR 921.01 .
e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17 Baukosten

a) Deckung
1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 18 b) Rückstellung

1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts; b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner

a) Festlegung
1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

Art. 20 b) Verteilschlüssel

1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind: a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeit - punkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungspe - riode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald ange - stellten Förster; c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

Art. 21 Baukostenanteile

1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses gel - tenden Verteilschlüssel 6 nach Art. 20 dieser Vereinbarung. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)

Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung

1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Förs - terschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 7 wird aufgehoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat be - schliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

Art. 23 Finanzierung

1 Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.

Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und des Eidge - nössischen Departementes des Innern. 8

Art. 25 Vollzugsbeginn

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch das Eidgenössi - sche Departement des Innern nachfolgenden Jahres in Vollzug. 9 Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.
6 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
7 nGS 21–60 (sGS 651.3).
8 Vgl. Art. 8 Abs. 1 der eidgVV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom 1. Oktober 1965, SR 921.01 (aufgehoben), nunmehr eidgV über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992, SR 921.01 .
9 1. Januar 1993.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 27–87 04.05.1990 01.01.1993 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.05.1990 01.01.1993 Erlass Grunderlass 27–87
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