Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der M... (427.600)
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Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin Vom 17. Oktober 1978 (Stand 1. Januar 2000) Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst:

§ 1

1 Der Kanton stellt für die Ausbildung von Me dizinstudenten seine Spitäler zur Ver- fügung. Mit Zustimmung der Trägerschaft können auch regionale Spitäler Ausbil- dungsaufgaben übernehmen.
2 Der Kanton trägt die mit der Ausb ildung verbundenen Mehraufwendungen der kantonalen und regionalen Spitäler. *
3 Der Kanton kann zur Vermehrung bzw. Erhaltung von Studienplätzen für Medizin- studenten den Hochschulkantonen jährliche Beiträge von höchstens Fr. 5'000.– pro Medizinstudent mit Wohnsitz im Kanton Aargau ausrichten.
4 Der Grosse Rat bewilligt abschliessend die erforderlichen Mittel.
5 Die in diesem Gesetz verwendeten Pers onenbezeichnungen bezieh en sich auf beide Geschlechter. *

§ 2

1 Eine vom Regierungsrat gewählte Kommi ssion führt die Aufsicht über die Ausbil- dung von Medizinstudenten an den kant onalen und regionalen Spitälern.

§ 3

1 Der Regierungsrat trifft mit den Hochschulkantonen Vereinbarungen über: a) die Zusammenarbeit zwischen den me dizinischen Fakultäten und den an der Ausbildung beteiligten Spitälern im Aargau; b) finanzielle Beitragsleistungen des Ka ntons und die damit verbundenen Rechte von Aargauer Studenten bei der Zulassung zum Studium.
2 In allen Vereinbarungen ist eine der Beitragsleistung angemessene Mitwirkung des Aargaus in Ausbildungsfragen anzustreben.

§ 4

1 Dieses Gesetz ist in der Ge setzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
4

§ 2 des Volksbeschlusses über die Errichtung der Vorbereitungsstufe einer Hoch-

schule im Kanton Aargau vom 17. Februar 1970 1 ) ist aufgehoben. Aarau, den 17. Oktober 1978 Präsident des Grossen Rates L OCHER Staatsschreiber S IEBER Angenommen in der Volksabsti mmung vom 3. Dezember 1978. Inkrafttreten: 1. Januar 1979 2 )
1) AGS Bd. 7 S. 427
2) RRB vom 18. Dezember 1978 (AGS Bd. 9 S. 668).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

09.03.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 2 geändert AGS 1999 S. 119

09.03.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 5 eingefügt AGS 1999 S. 119

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 09.03.1999 01.01.2000 geändert AGS 1999 S. 119

§ 1 Abs. 5 09.03.1999 01.01.2000 eingefügt AGS 1999 S. 119

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