Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen
Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen vom 30.03.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald und die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 30. November 1992; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom
11. Dezember 2001 (WSR); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 und das dazuge - hörige Ausführungsreglement vom 22. August 2000; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Zweck (Art. 64 ff. WSG)
1 Diese Verordnung legt die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kri - terien für die Festsetzung der Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen fest.
2 Für Fragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gilt die Subventi - onsgesetzgebung.
Art. 2 Berechnungsart und Verträge über die Gewährung der Beiträge
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalen oder als Prozentsatz des Be - trags der anrechenbaren Ausgaben festgesetzt.
2 Die anrechenbaren Ausgaben werden grundsätzlich aufgrund von Pauschal - beträgen festgelegt. In Ermangelung von Pauschalbeträgen werden sie auf - grund tatsächlicher Ausgaben berechnet. Ein oder mehrere Indikatoren wer - den zur quantitativen Festlegung der subventionierten Leistung und als Refe - renz bestimmt.
3 Die Beiträge werden grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Kanton und dem Leistungserbringer gewährt.
Art. 3 Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben
1 Der Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben wird für jedes Vorhaben von der für die Erteilung von Beiträgen zuständigen Behörde im Voraus be - stimmt.
2 Bei der Festlegung werden die rationellsten Arbeitsmethoden berücksich - tigt.
Art. 4 Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben
1 Für gewöhnliche Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 10'000 Franken.
2 Für vereinfachte Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 500 Franken.
3 In den technischen Ausführungsweisungen (Art. 10) werden die beiden Ar - ten von Verträgen und das Verfahren geregelt.
Art. 5 Rückerstattung im Fall einer Zweckänderung
1 Erfährt das subventionierte Objekt innert zwanzig Jahren seit der Auszah - lung der letzten Beitragsrate eine Zweckänderung, so kann die für die Ertei - lung von Beiträgen zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.
2 Wird eine Waldfläche innert fünf Jahren seit der Auszahlung einer für sie bestimmten Subvention von über 5000 Franken gerodet, so kann die vollstän - dige Rückerstattung verlangt werden.
Art. 6 Förderung von Betriebseinheiten (Art. 11 WSG)
1 Beiträge für Werkhöfe (Anhang 1, Ziff. 2.4) werden nur rationellen Betriebseinheiten ausgerichtet.
Art. 7 Subventionierte Massnahmen, kantonale Höchstsätze und Krite -
rien für die Berechnung der Beiträge
1 Die Massnahmen, die subventioniert werden können, die kantonalen Höchstbeitragssätze und die Kriterien für die Festlegung der Beiträge werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
2 ...
Art. 8 ...
Art. 9 ...
Art. 10 Technische Ausführungsweisungen
1 Das Amt für Wald und Natur erlässt die nötigen technischen Weisungen zur Ausführung der Förderungsmassnahmen.
2 Entsprechend Artikel 64 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen werden diese Weisungen der Finanzdirektion zur Stellungnahme unterbreitet. Kann dabei keine Eini - gung erreicht werden, entscheidet der Staatsrat.
3 Die Weisungen werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt.
Art. 11 Änderungen
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borken - käfers (SGF 921.12) wird wie folgt geändert:
...
Art. 12 Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung ist auf Beitragsgesuche, die bei ihrem Inkrafttreten hän - gig sind, anwendbar.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. A1 ANHANG 1 – Subventionierte Massnahmen, Beitragsarten und - kriterien, Beitragssätze (Art. 7 Abs. 1) A1-A Von Bund und Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64b–64f WSG) Art. A1-1 Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen (Art. 64b WSG)
1 Für Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen sind folgende Mass - nahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Grundangebot «Techni - scher Schutz vor Naturge - fahren» Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, tech - nische, ökologische, regio - nale und soziale Aspekte)
50–95 % der anrechenba - ren Ausgaben Gefahrengrundlagen für das Risikomanagement Öffentliches Interesse 50–95 % der anrechenba - ren Ausgaben Einzelprojekte Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, tech - nische, ökologische, regio - nale und soziale Aspekte)
50–70 % der anrechenba - ren Ausgaben Art. A1-2 Produkte des Bundes – Schutzwald (Art. 64c WSG) und Mass - nahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes (Art. 64f WSG)
1 Für Subventionen für die Schutzwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Waldbauliche Eingriffe nach dem Konzept NaiS des Bundes Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutz - funktion und Kosten des Eingriffs
4000–16'000 Franken pro behandelte Hektare wäh - rend der Dauer der Pro - grammvereinbarung Andere Kosten Pauschalbetrag 10 Franken pro m³ behan - deltes Holz Jungwaldpflege (Privat - wald) Pauschalbetrag 500 Franken pro behandel - te Hektare und Jahr, wäh - rend der Dauer der Pro - grammvereinbarung Jungwaldpflege (öffentli - cher Wald) Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion
75–250 Franken pro Hekt - are Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung
In Ausnahmefällen (punktuelle Eingriffe) besteht die Möglichkeit einer Ab - rechnung gemäss den tatsächlichen Kosten mit einer Entschädigung bis zu
80 % der Mehrkosten. —
2 Für Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden im Schutzwald und ausserhalb des Schutzwaldes sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Intensive phytosanitäre Überwachung Pauschalbetrag 30 Franken pro Stunde Erwerb, Betrieb, Überwa - chung und Unterhalt von Geräten oder Einrichtun - gen zur Bekämpfung von schädlichen Organismen Pauschalbetrag 200 Franken pro Gerät und Nutzungsjahr Nutzung geschädigter Bäume (Pflanzenschutz - massnahmen) Pauschalbetrag gemäss Bringungsmittel
20–90 Franken pro m³ Holz Räumung von sturmge - schädigtem Baumholz Pauschalbetrag gemäss Holzvolumen pro Hektare, Hangneigung und Brin - gungsmittel
5000–20'000 Franken pro behandelte Hektare wäh - rend der Dauer der Pro - grammvereinbarung
3 Für Subventionen für die Infrastrukturanlagen für Schutzwälder sind folgen - de Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Instandstellung, Verbesse - rung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Wald - wegen Fixer Satz 60 % der anrechenbaren Ausgaben Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen Bedeutung des Projekts für die vom Perimeter betrof - fenen Schutzwälder
20–60 % der anrechenba - ren Ausgaben Art. A1-3 Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 64d WSG)
1 Für Subventionen für die Waldreservate, die Altholzinseln und die Habitat - bäume sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Schaffung und Unterhalt von Waldreservaten Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats
20–120 Franken pro Hekt - are und pro Jahr Ausscheidung von Althol - zinseln Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats
20–120 Franken pro Hekt - are und pro Jahr Ausscheidung von Habi - tatbäumen Pauschalbetrag gemäss ökologischem Wert
200–300 Franken pro Baum
2 Für Subventionen für die Waldbehandlung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Schaffung und Pflege von stufigen Waldrändern Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Be - deutung des Perimeters
4000–7000 Franken pro Hektare während der Dau - er der Programmvereinba - rung Revitalisierung von wich - tigen Lebensräumen Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Be - deutung des Perimeters
4000–8000 Franken pro Hektare während der Dau - er der Programmvereinba - rung Schaffung von Feuchtge - bieten Fixer Pauschalbetrag für eine Fläche von mindes - tens 0,5 Hektaren
10'000 Franken pro Standort Art. A1-4 Produkte des Bundes – Waldwirtschaft (Art. 64e WSG)
1 Für Subventionen für die Waldwirtschaft sind folgende Massnahmen, Krite - rien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Schaffung optimaler Betriebseinheiten Fixer Pauschalbetrag und Pauschalbetrag gemäss ge - nutzter Holzmenge
40'000 Franken pro Ein - heit und 2 Franken pro m³ genutztes Holz während der Dauer der Programm - vereinbarung
Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Massnahmen zur Optimie - rung der Bewirtschaf - tungsstrukturen und -pro - zesse im Privatwald Qualität und Bedeutung des Projekts
40–80 % der anrechenba - ren Ausgaben Walderschliessung ausser - halb des Schutzwaldes, In - standstellung, Verbesse - rung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Wald - wegen Fixer Satz 60 % der anrechenbaren Ausgaben Jungwaldpflege (Privat - wald) Pauschalbetrag 500 Franken pro behandel - te Hektare und Jahr, wäh - rend der Dauer der Pro - grammvereinbarung Jungwaldpflege (öffentli - cher Wald) Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion
75–250 Franken pro Hekt - are Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung Pflanzung und Pflege von Eichen oder seltenen Arten Pauschalbetrag für Pflan - zung und Pflege je nach Art
2500–4000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programm - vereinbarung Testpflanzungen Pauschalbetrag 5000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dau - er der Programmvereinba - rung A1-B Nur vom Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64 WSG) Art. A1-5 Kantonale Produkte – Verjüngung und Jungwaldpflege (Art. 64
1 Für Subventionen für die Verjüngung und die Jungwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung Pauschalbetrag gemäss Bestandes- und Gelände - besonderheiten sowie Bringungsmittel
5–80 Franken pro m³ Holz Jungwaldbegründung Pauschalbetrag 4000 Franken pro be - pflanzte Hektare Art. A1-6 Kantonale Produkte – Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern (Art. 64 Abs. 1 Bst. b WSG)
1 Für Subventionen für Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungs - funktion in den Wäldern sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Bestän - den, für die defizitäre Holzernte aus Sicherheits - gründen, für den Unterhalt von Waldwegen Pauschalbetrag für die be - rücksichtigten Wälder mit Erholungsfunktion, nach der Einwohnerdichte der Gemeinde gewichtet
4–6 Franken pro Hektare und Jahr Erstellung und Unterhalt von Waldlehrpfaden Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-7 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Gewährleistung der Qua - lität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald (Art. 64 Abs. 1 Bst. c WSG)
1 Für Subventionen für Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Bestän - den (Verschieben von Rundholzlagern, Verzicht auf gewisse Behandlungen oder eine mechanisierte Holzernte, Auflagen wie Baumartenmischung und Erhöhung der Bestandes - vielfalt) Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutz - funktion
20–150 Franken pro Hekt - are und Jahr Art. A1-8 Kantonale Produkte – Erstellung und regelmässige Instandstel - lung forstlicher Infrastrukturanlagen (Art. 64 Abs. 1 Bst. d WSG)
1 Für Subventionen für die Erstellung und regelmässige Instandstellung forst - licher Infrastrukturanlagen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Errichtung, Verbesserung oder In - standstellung von Werkhöfen Art des Projekts 13,5–60 % der anrechen - baren Ausgaben Ausnahmsweise Instandstellung, Ver - besserung oder Neuerstellung von Waldwegen Art des Projekts 13,5–60 % der anrechen - baren Ausgaben Art. A1-9 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Verbesserung der Be - wirtschaftungsbedingungen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e WSG)
1 Für Subventionen für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungs - bedingungen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Güterzusammenlegung Art des Projekts 13,5–70 % der anrechen - baren Ausgaben Freiwillige Umlegung von Waldpar - zellen Art des Projekts 13,5–70 % der anrechen - baren Ausgaben
Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Schaffung von Betriebseinheiten (z. B. Verband oder Bewirtschaftungsge - nossenschaft) oder andere Eigentums - verbesserungen Art des Projekts 13,5–70 % der anrechen - baren Ausgaben Art. A1-10 Kantonale Produkte – Planung und Verwirklichung der Mass - nahmen gemäss Artikel 38 WSG (Art. 64 Abs. 1 Bst. f WSG)
1 Für Subventionen für die Planung und die Verwirklichung der Massnahmen gemäss den Aufgaben der Gemeinden beim Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Planung und Umsetzung von Schutz - massnahmen gegen Naturgefahren (gemäss Art. 38 WSG) Art des Projekts 13,5–45 % der anrechen - baren Ausgaben Art. A1-11 Kantonale Produkte – Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle (Art. 64 Abs. 1 Bst. g WSG)
1 Für Subventionen für die Förderung der vermehrten Verwendung von ein - heimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle sind folgende Massnah - men, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbe - trag Studien und Förderungsaktionen Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Aus - gaben Art. A1-12 Kantonale Produkte – Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer (Art. 64 Abs. 1 Bst. h WSG)
1 Für Subventionen für die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldei - gentümer sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Beratungskampagnen Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben
Art. A1-13 Kantonale Produkte – Signalisation von Waldstrassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. i WSG)
1 Für Subventionen für die Signalisation von Waldstrassen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Ausarbeitung eines Projekts für einen Perimeter Pauschalbetrag 500 Franken pro Projekt Signalisation von Fahrverboten Pauschalbetrag 250 Franken pro Schild und 50 Franken pro Zu - satztafel Errichtung von Abschrankungen (so - fern unerlässlich) Pauschalbetrag 1000 Franken pro Abschrankung ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: ...
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.03.2004 Erlass Grunderlass 01.04.2004 2004_046
07.12.2004 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2005 2004_151
25.11.2008 Art. 2 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Art. 3 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Art. 6 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Art. 10 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2008 2008_137
04.10.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_101
23.08.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_070
23.08.2011 Art. 10 geändert 01.01.2012 2011_070
23.08.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2012 2011_070
02.04.2019 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
03.03.2020 Art. 1 Titel geändert 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 6 Titel geändert 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 8 aufgehoben 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 9 aufgehoben 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Abschnitt A1 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Abschnitt A1-A eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-1 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-2 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-3 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-4 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Abschnitt A1-B eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-5 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-6 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-7 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-8 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-9 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-10 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-11 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-12 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-13 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Anhang 1 aufgehoben 01.01.2020 2020_024 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.03.2004 01.04.2004 2004_046
Art. 1 Titel geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 2 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 2 geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 3 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 4 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 4 Abs. 1 geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 4 Abs. 2 geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 4 Abs. 3 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 5 Abs. 2 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 6 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 6 Titel geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 8 geändert 04.10.2010 01.01.2011 2010_101
Art. 8 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 9 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 10 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 10 geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070
Art. 10 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Abschnitt A1 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Abschnitt A1-A eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-1 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-2 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-3 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-4 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Abschnitt A1-B eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-5 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-6 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-7 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-8 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-9 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-10 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-11 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-12 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-13 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Anhang 1 Inhalt geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_151 Anhang 1 Inhalt geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137 Anhang 1 Inhalt geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070 Anhang 1 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
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