Baumschutzverordnung (789.710)
CH - BS

Baumschutzverordnung

Baumschutzverordnung Baumschutzverordnung (BSV) Vom 19. Dezember 2000 (Stand 31. Dezember 2000) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 24 des Gesetzes zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Ba - sel-Stadt (Baumgesetz
1 ) 2 , erlässt folgende Verordnung: I. Geschützte Bäume
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§ 1

1 Als Baum im Sinne des Baumgesetzes
4 ) gilt jedes ausdauernde Gehölz, das als Hochstämmer oder Heister im Freien steht. Obstbäume fallen nicht unter das Baumgesetz; zu diesen zählen nicht Nuss - bäume, Edelkastanien, Maulbeerbäume, Ebereschen, Mehlbeerbäume, Zier-, Wildkirschen und der - gleichen.
2 Beim mehrstämmigen Baum ergibt sich das Messkriterium für den Baumschutz aus der zusammen - gezählten Querschnittsfläche der verschiedenen Stämme, welche derjenigen eines einstämmigen ge - schützten Baumes jeweils einen Meter ab dem Boden und senkrecht zur Stammachse entspricht. II. Zuständigkeiten A. Allgemein

§ 2 Zuständigkeiten

1 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe ist die für den Baumschutz zuständige Behörde, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden als zuständig erklärt werden. B. Bei Fällgesuchen für öffentliche Bäume

§ 3

1 Gesuche um Fällung von Bäumen, die der Pflege der öffentlichen Hand unterstehen, sind von der hierbei zuständigen Stelle beim Bauinspektorat
5 ) einzureichen und zu begründen.
2 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe prüft den Antrag zuhanden des Bauinspektorates
6 )
. Ist sie selbst Gesuchstellerin, so prüft die Baumschutzkommission das Gesuch.
3 Über das Fällgesuch entscheidet das Bauinspektorat
7 )

§ 4

1 Ist Gefahr im Verzug, so nimmt die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe die sofortige Fällung vor und erstattet der Baumschutzkommission hierüber Bericht.
1) Ingress: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
2) SG 789.700 . Titel I: Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
4)

§ 1 Abs. 1: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).

5)

§ 3 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

6)

§ 3 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

7)

§ 3 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

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Baumschutzverordnung C. Bei Fällgesuchen für Bäume im Zusammenhang mit Bauvorhaben

§ 5

1 Gesuche um Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind mit dem Baubegehren und den entsprechenden Unterlagen beim Bauinspektorat ) einzureichen und zu begründen.
2 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe stellt dem Bauinspektorat
9 ) Antrag betreffend den Ent - scheid über das Fällgesuch.
3 Das Bauinspektorat ) erlässt den Entscheid über das Fällgesuch als Bestandteil des Bauentscheides. D. Bei Fällgesuchen für sonstige Bäume

§ 6

1 Das Gesuch um Fällung von Bäumen ohne Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und das generel - le Fällgesuch ist bei der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe einzureichen und zu begründen. Diese erlässt den Fällentscheid. III. Publikation

§ 7

1 Alle Fällgesuche, ausser diejenigen betreffend Privatbäume ohne Zusammenhang mit einem Bauge - such, werden durch die zuständige Behörde im Kantonsblatt publiziert, sofern keine Gefahr im Verzug ist.
2 Fällgesuche, welche mit Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, sind zusammen mit den Baubegeh - ren zu publizieren.
3 Werden Fällgesuche erst nach Einreichung des Baugesuchs gestellt, so ist in der Publikation auf letz - teres hinzuweisen. Werden Fällgesuche nach Erlass des Bauentscheides, aber vor der Bauvollendung gestellt, so ist in der Publikation auf diesen Bauentscheid hinzuweisen. IV. Einsprache und Rechtsmittel

§ 8

1 Gegen beabsichtigte Fällungen kann Einsprache erheben, wem die Rekursbefugnis gegen die Fällbe - willigung zusteht.
2 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet im Doppel bei der zur Bewilligung zuständigen Behörde einzureichen.
3 Rekurse der Nachbarschaft gegen Fällentscheide setzen die entsprechende Einsprache voraus. V. Beiträge

§ 9

1 Beitragsgesuche für Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Baumsanierungen sind der Stadtgärtnerei und Friedhöfe schriftlich vor deren Ausführung einzureichen. Dem Gesuch ist ein Baumbestandesplan und ein Kostenvoranschlag beizulegen.
2 Beitragsberechtigt sind Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Bäume in der Stadt Basel, welche die entsprechende Baumabgabe bezahlen müssen.
8)

§ 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

9)

§ 5 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

10)

§ 5 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

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Baumschutzverordnung

§ 10

1 Für nicht als Ersatzpflanzungen angeordnete Neupflanzungen und für Ersatzpflanzungen an Stelle von erlaubterweise gefällten Bäumen werden in der Regel Beiträge von 90–100% gewährt. Entspre - chende Beiträge können auch für hierfür notwendige bauliche Veränderungen entrichtet werden.
2 An Ersatzpflanzungen für bewilligte Baumfällungen, welche überwiegend im Interesse der Baumbe - sitzerin oder des Baumbesitzers stehen, werden im Allgemeinen keine Beiträge ausgerichtet.
3 An den ausserordentlichen (auch baulichen) Unterhaltsaufwand zu Gunsten von Bäumen können ebenfalls Beiträge in Höhe entsprechend dem öffentlichen Interesse an deren Erhaltung geleistet wer - den. VI. Baumschutzkommission

§ 11

1 Ist gemäss § 6 Abs. 3 des Baumgesetzes
11 ) die Baumschutzkommission anzuhören, so reicht sie der zuständigen Bewilligungsinstanz innert einer von dieser festzusetzenden Frist ihre schriftliche und be - gründete Stellungnahme ein. Die fristgerechte Stellungnahme in einfachen oder dringlichen Fällen kann die Kommission an eines oder mehrere Mitglieder (Ausschuss) delegieren. VII. Schlussbestimmung

§ 12

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Baumgesetz vom 12. Oktober 1993 aufgehoben.
12 )
11)

§ 11: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).

12) Wirksam seit 31. 12. 2000.
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