Dekret über die Leistung von Gemeindebeiträgen an die Betriebsdefizite der Spitäler ... (335.110)
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Dekret über die Leistung von Gemeindebeiträgen an die Betriebsdefizite der Spitäler und Krankenheime

1 Dekret über die Leistung von Gemeindebeiträgen an die Betriebsdefizite der Spitäler und Krankenheime Vom 3. Oktober 1972 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 16 Abs. 5 des Geset zes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäle r und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971 1) , beschliesst:

§ 1

Der Regierungsrat bezeichnet auf Antrag des Departementes des Gesundheitswesens 2) : a) die Spitäler und Krankenheime mit regionalem Einzugsgebiet, b) die Spitäler und Krankenheime m it überregionalem bz w. kantonalem Einzugsgebiet, c) die Heilanstalten mit interkantonalem Einzugsgebiet.

§ 2

Der Regierungsrat bestimmt die Zuge hörigkeit der einzelnen Gemeinden zu den Spitalregionen. Die freie Wa hl des Spitals durch die Patienten bleibt gewährleistet.

§ 3

Die Finanzkraft der Gemeinden be misst sich nach dem 100%igen Gemeindesteuerertrag inkl. Gemeindesteueranteil nach Aktiensteuer- gesetz dividiert durch den Gemei Jahre der letzten Steuerperiode.
1) SAR 331.100
2) Heute: Departement Gesundheit und Soziales Klassierung der Spitäler und Krankenheime nach dem Einzugsgebiet Spitäler und Krankenheime mit regionalem Einzugsgebiet, Zugehörigkeit der Gemeinden Finanzkraft der Gemeinden

§ 4

Die Gemeindebeiträge der regionalen Einzugsgebiete der Kantonsspitäler werden berechnet auf Grund: a) des Gesamttotals der Pflegetage aller Regionalspitäler im Verhältnis zur Wohnbevölkerung ihrer Einzugsgebiete, b) der Wohnbevölkerung in den re gionalen Einzugsgebieten der Kantonsspitäler, c) des durchschnittlichen Tagesdefiz ites sämtlicher Akutspitäler des Kantons.

§ 5

1 Für die Berechnung der Gemeindebeitr äge nach § 16 Abs. 4 des Spital- gesetzes sind die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Pflegetage massgebend.
2 Diese Beitragsleistungen dürfen nicht an die Patienten weiterverrechnet werden.

§ 6

An Heilanstalten mit vorwiegend in terkantonalem Einzugsgebiet sind keine Gemeindebeiträge im Sinne von § 16 Abs. 4 des Spitalgesetzes zu leisten.

§ 7

1 Die Rechnungstellung an die Gemei nden erfolgt durch die Spitäler und Krankenheime anhand der vom De 1) genehmigten jährlichen Betriebsrec hnungen. Dieses stellt den regionalen Spitälern und Krankenheimen die Berechnung der Gemeindebeiträge zur Verfügung.
2 Die regionalen Spitäler und Kra nkenheime stellen den Gemeinden überdies Rechnung für Vorschüsse im ungefähren Ausmass des Betriebsbeitrages. Dieser ist anha nd des Betriebsvoranschlages der Spitäler und Krankenheime sowie nach der Finanzkraft der Gemeinden gemäss der letzten Beitragsabrechnung zu ermitteln.

§ 8

1 Die Gemeindebeiträge sind innert Monatsfrist fällig.
2 Die Vorschussrechnungen sind in zwei Mai und Ende November des Betriebsjahres zu begleichen.
1) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
3
3 zinsen zu entrichten. Der Zins- fuss wird vom Regier ungsrat festgesetzt.

§ 9

Baubeiträge im Sinne von § 18 Abs. 2 des Spitalgesetzes werden in Jah- resraten innert ange messener Frist mit den von den Gemeinden zu leistenden Betriebsbeiträgen an di e regionalen Spitäler und Krankenheime verrechnet.

§ 10

Die Gemeindebeiträge an die Betrie bsdefizite 1972 der regionalen Spitä- ler und Krankenheime sind bis spätes tens 31. Dezember 1975 zu entrich- ten. Ab 1. Januar 1974 sind die gesc huldeten Beiträge zu verzinsen.

§ 11

1
2 Verrechnung von Baubeiträgen Gemeinde- beiträge pro 1972 Inkrafttreten und Vollzug
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