Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der... (450.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (RRV NHG) vom 29. März 1994 (Stand 9. Mai 2020)
1. Allgemeines

§ 1 Fachstellen

1 Fachstellen des Kantons sind
1. * das Amt für Raumentwicklung für den Bereich Natur- und Landschaftsschutz,
2. das Amt für Denkmalpflege für den Bereich Denkmalpflege und Inventarisati - on,
3. das Amt für Archäologie für den Bereich Archäologie.

§ 2 Aufsicht, Vollzug

1 Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes im Bereich Archäologie, im übrigen das Departement für Bau und Umwelt.
2 Die Fachstellen vollziehen das Gesetz in ihren Bereichen und erlassen die erforder - lichen Anordnungen, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind.
3 Die Fachstellen schliessen Verträge im Sinne von § 19 des Gesetzes über den Er - werb von Objekten von erheblicher kantonaler Bedeutung ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 3 Anhörung

1 Gesuche gemäss § 7 und § 13 des Gesetzes sind bei der Gemeindebehörde einzu - reichen. Diese unterbreitet sie den betroffenen Fachstellen zur Vernehmlassung. De - ren Stellungnahmen sind auch vor dem Entscheid über Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss § 25 des Gesetzes einzuholen.

§ 4 Rechtsmittelberechtigte Verbände

1 Die Organisationen, denen gemäss § 24 des Gesetzes Gesuche oder Entscheide mitzuteilen sind, sind in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelistet.

§ 5 Schadenersatz

1 Schadenersatzansprüche im Sinne von § 6 Abs. 2 des Gesetzes können für den Kanton bis zu einem Betrag von Fr. 5'000 durch die Departemente anerkannt wer - den. Die Anerkennung höherer Schadensummen bedarf der Zustimmung des Regie - rungsrates.

§ 6 Geringfügige Eingriffe

1 Geringfügige Eingriffe gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes sind Eingriffe, welche ein - fach rückgängig zu machen sind und weder die Substanz des Objektes noch das Schutzziel beeinträchtigen.
2. Beiträge und Abgeltungen
2.1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 Zuständigkeit

1 Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen nach § 18 des Gesetzes ent - scheiden die Fachstellen im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Entnahmen aus der Spezialfinanzierung.
2 Über wiederkehrende Beiträge können die Departemente befristete Vereinbarungen abschliessen.
3 Die Fachstellen führen eine Kontrolle über diese Verpflichtungskredite. Einmalige Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausbezahlt.

§ 8 Prioritätenordnung

1 Soweit kein Rechtsanspruch im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes be - steht, werden neue Beiträge und Abgeltungen des Kantons nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zugesichert, dass entsprechende Mittel in der Spezialfinanzierung ver - fügbar sind.
2 Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichti - gen, kann das Departement für Bau und Umwelt eine Prioritätenordnung erlassen.

§ 9 Verfahren

1 Gesuche für die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen sind mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.
2 Soweit kantonale Leistungen beantragt werden, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die betroffene Fachstelle weiter.
3 Die Fachstelle übermittelt ihren Entscheid der Gemeindebehörde, welche diesen gemeinsam mit dem eigenen Entscheid dem Gesuchsteller eröffnet.

§ 10 Rückforderung

1 Beiträge und Abgeltungen werden gekürzt, nicht ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn
1. der Empfänger seine Verpflichtungen nicht erfüllt,
2. verfügte oder vereinbarte Auflagen nicht eingehalten werden oder
3. das Objekt seinem Zweck entfremdet wird.
2 Rückerstattete Beiträge und Abgeltungen des Kantons fallen in die Spezialfinanzie - rung.
3 Das Rückforderungsrecht verjährt zehn Jahre nach der Auszahlung. Zurückzuer - stattende Beiträge und Abgeltungen sind ab Entstehung des Rückforderungsan - spruchs zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht jenem der Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften.
2.2. Natur- und Landschaftsschutz
2.2.1. Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

§ 11 Beitragsarten, Beitragsberechtigte Massnahmen

1 Beiträge werden geleistet für:
1. die Bewirtschaftung und Pflege von erhaltenswerten Objekten sowie von Flä - chen zum ökologischen Ausgleich;
2. die Neuanlage von ökologischen Ausgleichsflächen wie Hecken, Feldgehöl - zen und dergleichen.
2 Beiträge werden in der Regel jährlich wiederkehrend geleistet.

§ 12 Voraussetzungen

1 Beiträge werden für Flächen geleistet, deren Nutzung durch Nutzungspläne, Schutzverordnungen oder -verfügungen beschränkt oder durch Bewirtschaftungsver - träge geregelt ist.

§ 13 Bedingungen und Auflagen

1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen und Auflagen gemäss

Art. 58 und Art. 59 sowie Anhang 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an

die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
1 ) eingehalten sind. *
2 Die kantonale Fachstelle kann Abweichungen von einzelnen Voraussetzungen und Auflagen gemäss Abs. 1 bewilligen. *

§ 14 Ausschluss von Beiträgen

1 Keine Beiträge werden geleistet für Massnahmen, welche
1. * in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäss § 9 und § 31 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)
2 ) er - bracht werden müssen,
2. in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach der Forstgesetzgebung erbracht wer - den müssen,
3. * ...

§ 15 * Ansätze

1 Der Grundbeitrag für die Bewirtschaftung und Pflege von unterstützten Objekten richtet sich nach dem Grundbeitrag für Biodiversitätsförderflächen gemäss An - hang 7 Ziff. 3.1 DZV. *

§ 16 * Zuschläge

1 Für Qualitäten wie besonderer Artenreichtum, wichtige Vernetzungselemente so - wie für erschwerte Nutzung oder Zugänglichkeit ist der Grundbeitrag angemessen, maximal um 50 % zu erhöhen.

§ 16a * Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft

1 Die Beiträge nach § 15 und § 16 werden um die Beiträge gekürzt, die für die glei - che ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsfläche nach Art. 55 bis Art. 62 der DZV gewährt werden. *

§ 17 Hecken und Feldgehölze

1 Bei Beiträgen für die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen werden die vollen Anlagekosten vergütet.
1) SR 910.13
2) RB 721.1
2.2.2. Beiträge des Kantons

§ 18 * Beteiligung an Gemeindebeiträgen

1 Je nach Nutzen für die Biodiversität beteiligt sich der Kanton mit bis zu 50 % an den Beiträgen gemäss § 11 bis § 16. *

§ 19 Objekte von nationaler Bedeutung

1 Bei Objekten von nationaler Bedeutung trägt der Kanton die vollen nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.

§ 20 * Abgeltungen

1 Abgeltungen nach § 18 Abs. 3 TG NHG
1 ) werden jährlich wiederkehrend geleistet. Sie setzen voraus, dass die bisherige Nutzung zulässig und einem nachhaltigen Nut - zungspotential entsprechend war. *
2 Abgeltungen für Nutzungsbeschränkungen in Pufferzonen von Biotopen von natio - naler Bedeutung werden während 25 Jahren ausgerichtet. *
3 In Abhängigkeit von der bisherigen Nutzung wird pro Are landwirtschaftlich be - wirtschafteter Fläche folgende jährliche Abgeltung gemäss Abs. 2 entrichtet: *
1. * Futterbau konventionell und biologisch Fr. 15;
2. * Ackerbau konventionell Fr. 15;
3. * Ackerbau biologisch Fr. 45;
4. * Gemüsebau konventionell Fr. 55;
5. * Gemüsebau biologisch Fr. 75;
6. * Andere Kulturen maximal Fr. 75.

§ 21 Weitere Beiträge

1 Der Kanton kann weitere Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes ausrichten.
2.2.3. Bewirtschaftungsverträge, Verfahren

§ 22 Bewirtschaftungsverträge

1 Bewirtschaftungsverträge der Gemeinden oder des Kantons sind für eine Dauer von mindestens acht Jahren abzuschliessen und haben mindestens zu enthalten: *
1. * die Vertragsdauer;
1a. * die Vertragspartner;
1) RB 450.1
2. die planliche Bezeichnung der Flächen oder Objekte mit Ortsangabe, Koordi - naten und Parzellennummern;
3. die Umschreibung der Flächen oder Objekte mit genauen Massangaben;
4. * Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsvorschriften in Abweichung zu den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung;
5. die Beitragshöhe, unterteilt nach Grundbeitrag, Zuschlägen und Abgeltungen;
6. den Zeitpunkt der Auszahlung;
7. * die Beitragsempfänger;
8. die Folgen der Nichterfüllung.

§ 23 Empfänger, Gesuche

1 Beiträge werden in der Regel dem Bewirtschafter ausbezahlt. Bewirtschafter ist, wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet. Als Bewirtschafter gelten auch Naturschutzverbände, Bürgergemeinden und andere öffentlich-rechtliche Kör - perschaften, die das ihnen gehörige Land durch Mitglieder bewirtschaften lassen.
2 Beiträge können ganz oder teilweise dem Grundeigentümer ausbezahlt werden, wenn die wirtschaftlichen Folgen von Schutzmassnahmen ihn unmittelbar treffen.
3 Das Beitragsgesuch ist bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträ - ge beansprucht werden, einzureichen. Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Be - wirtschaftungsvertrages.

§ 24 Beitragszahlung

1
... *
2 Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt vollzieht das Landwirtschaft - samt im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die Beitragszahlung an Bewirt - schafter mit Wohnsitz im Kanton Thurgau und Anspruch auf Direktzahlungen. *
3 Bei den weiteren Empfängern vollzieht das Amt für Raumentwicklung die Beitragszahlung. *
2.3. Denkmalpflege und Archäologie
2.3.1. ... *

§ 25 Beitragsberechtigte Massnahmen

1 Beitragsberechtigt sind in der Regel nur Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege und Restaurierung von historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fund - stellen oder Objekten anfallen.

§ 26 Beitragsbemessung

1 Die Beiträge werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten berechnet und nach der Bedeutung des Objektes abgestuft.
2.3.2. ... *

§ 27 * Ansätze

1 Die Beiträge des Kantons betragen:
1. 10 % bei Objekten von lokaler Bedeutung;
2. 15 % bei Objekten von regionaler Bedeutung;
3. 20 % bei Objekten von nationaler Bedeutung.
2 Der Ansatz nach Abs. 1 Ziff. 3 kann für aufwendige Massnahmen an Bauteilen von besonderer Bedeutung ausnahmsweise auf höchstens 45 % erhöht werden.

§ 28 Besondere Verhältnisse

1 In besonderen, zu begründenden Härtefällen, namentlich wenn nachgewiesen wird, dass unerlässliche Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können, können die Ansätze gemäss § 27 erhöht werden. *
2 Bei geschützten Objekten kann der Kanton einen Bonus von maximal 20 % seines Beitrages ausrichten.
3 Bei Objekten im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist deren Fi - nanzkraft angemessen zu berücksichtigen.

§ 29 Abgeltungen für archäologische Fundstellen

1 Abgeltungen des Kantons für archäologische Objekte sind unter sinngemässer An - wendung von § 11 bis § 24 festzulegen.
2.3.3. ... *

§ 30 * ...

2.3.4. ... *

§ 31 Beitragsgesuche, Auszahlung

1 Die Gesuche sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzurei - chen. In besonderen Fällen kann die Fachstelle eine vorzeitige Inangriffnahme be - willigen.
2 Mit der Beitragszusicherung werden den Gesuchstellern die Einstufung der Objek - te, die aufgrund des Kostenvoranschlages voraussichtlich anrechenbaren Kosten so - wie der prozentuale Beitragssatz mitgeteilt. Die definitive Bemessung des Beitrages sowie die Auszahlung erfolgen nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Doku - mentation.
3 Bei grösseren Beitragsleistungen sowie in anderen begründeten Fällen sind Vor - aus- und Akonto- beziehungsweise Ratenzahlungen möglich.
3. Besonderes
3.1. Natur- und Landschaftsschutz

§ 32 Besondere Aufgaben der Fachstelle

1 Der Fachstelle obliegt die Bereitstellung und Nachführung von Inventaren und Grundlagen. Sie ist zuständig für die Pflege der Naturschutzgebiete von nationaler Bedeutung sowie der kantonseigenen Schutzgebiete.
2 Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 19 und

Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

1 )
. *

§ 33 Inventare und Grundlagen

1 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich:
1. * das kantonale Landschaftsentwicklungskonzept;
2. * der kantonale Richtplan, Bereiche Siedlung und Landschaft;
3. * das Amphibieninventar;
4. der Fischatlas;
5. das Reptilieninventar;
6. * das Libelleninventar;
7. * das Heckeninventar;
8. * das Strandraseninventar.
1) SR 451
2 Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten
1. das Flach- und Hochmoorinventar,
2. das Auenwaldinventar,
3. das Inventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und interna - tionaler Bedeutung,
4. das Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung,
5. * das Inventar der Trockenwiesen und -weiden,
6. * das Inventar der Amphibienlaichgebiete.

§ 33a * Biotope von nationaler Bedeutung

1 Das Departement für Bau und Umwelt erlässt die notwendigen Anordnungen zum Schutz und zum Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung in der Form von Plänen.
2 Einsprachen sind an das Departement zu richten. Im übrigen gelten für das Verfah - ren § 29, § 30 und § 31 Abs. 1 und Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
1 )
.
3 Rechtskräftige Anordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten wie Betretungs- oder Pflanzenpflückverbote sind, gegebenenfalls unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches
2 ) , in geeigneter Weise am Objekt bekanntzu - machen.

§ 34 Ökologischer Ausgleich

1 Der ökologische Ausgleich bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Arten - vielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu errei - chen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
2 Kanton und Gemeinden erarbeiten namentlich im Rahmen ihrer Richtplanung Kon - zepte für den ökologischen Ausgleich sowie für den Artenschutz und stimmen diese aufeinander ab.

§ 35 Ersatzprinzip

1 Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 7 des Gesetzes legt die Bewilligungsbe - hörde auch Art und Ausmass eines allfälligen Ersatzes im Sinne von § 8 Abs. 3 des Gesetzes fest.
1) RB 700
2) SR 311.0
2 In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung er - folgen. Diese ist aufgrund einer ökologischen Gesamtwürdigung festzulegen und hat zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmass - nahmen zu entsprechen.
3 Die Einnahmen sind für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwen - den.

§ 36 Sammel- und Fangverbot

1 Das organisierte Sammeln von wildwachsenden Pflanzen oder das organisierte Fangen von wildlebenden Tieren sowie die Werbung dafür sind verboten.

§ 37 Schutz seltener Pflanzen und Tiere

1 Das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten der in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen ist untersagt. *
2 Es ist untersagt, die im Anhang II aufgeführten Tierarten
1. * zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Pup - pen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen,
2. lebend oder tot einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzufüh - ren, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwer - ben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3 Die Fachstelle kann Ausnahmen im gleichen Umfang bewilligen, wie es das Bun - desrecht zulässt.

§ 38 Schutz von Pilzen

1 Das Sammeln, Ausgraben oder Beschädigen von in der Roten Liste der gefährdeten Grosspilze der Schweiz, Ausgabe 2007, des Bundesamtes für Umwelt aufgeführten Pilze ist untersagt. *
2
... *
3 Von allen Arten dürfen wenige Exemplare zu Studienzwecken oder zur Vorlage bei der amtlichen Pilzkontrollstelle gepflückt werden.
4 Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze. *

§ 39 Sammelbeschränkung

1 Pro Tag und Person dürfen maximal ein Kilogramm Speisepilze gesammelt wer - den. *

§ 40 Pflückverbot

1 In Naturschutzzonen gilt ein absolutes Pflückverbot für sämtliche Pilzarten.
2 In besonderen Fällen, namentlich für Studienzwecke, kann die Fachstelle Ausnah - men bewilligen.

§ 41 Abbrennverbot

1 Das Abbrennen von Gras, Heu, Streu und Schilf ist verboten.
3.2. Denkmalpflege und Inventarisation

§ 42 Besondere Aufgabe der Fachstelle

1 Die Fachstelle inventarisiert in ihrem Bereich die Bau- und Kunstdenkmäler des Kantons. Sie begleitet Restaurierungen und führt Archive.

§ 43 Inventare

1 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich
1. der kantonale Richtplan,
2. das Inventar der Kunstdenkmäler,
3. * das Hinweisinventar Bauten,
4. das Inventar der kirchlichen Kunst.
2 Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten:
1. das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung;
2. das Inventar der neueren Schweizer Architektur;
3. das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz;
4. das Inventar der historischen Verkehrswege.

§ 43a * Hinweisinventar Bauten

1 Im Hinweisinventar Bauten werden nach denkmalpflegerischen Grundsätzen Bau - ten erfasst, welche von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind oder sein könnten.
2 Die erfassten Bauten werden, abgestuft nach ihrer kulturgeschichtlichen Bedeu - tung, als "besonders wertvoll" oder "wertvoll" klassiert.
3 Über "besonders wertvolle" und "wertvolle" Objekte ist ein Entscheid nach § 10 des Gesetzes zu fällen.
4 Bei "besonders wertvollen" und "wertvollen" Objekten wird im Hinweisinventar Bauten in geeigneter Weise vermerkt, ob
1. das Objekt rechtskräftig unter Schutz gestellt wurde;
2. das Objekt rechtskräftig nicht unter Schutz gestellt wurde;
3. über das Objekt noch kein Entscheid über den Schutz gefällt wurde.
5 Das Hinweisinventar Bauten kann Informationen zu weiteren Bauten enthalten, insbesondere über solche, welche durch ihre Stellung im Ortsbild oder ihre Wechsel - wirkung mit anderen Objekten von Bedeutung sein können. Solche Bauten werden als "bemerkenswert" klassiert.
6 Bauten, welche im Rahmen der Inventarisationsarbeiten weder als "besonders wertvoll", noch als "wertvoll" oder "bemerkenswert" klassiert wurden, werden im Hinweisinventar Bauten als "aufgenommen" bezeichnet.

§ 44 Historischer Mehrwert

1 Die Bezeichnung der Gebäude, bei welchen der Kanton gemäss § 18 Abs. 4 des Gesetzes die Gebäudeversicherungsprämie für den historischen Mehrwert über - nimmt, erfolgt auf Gesuch des Eigentümers oder von Amtes wegen mit dessen Zu - stimmung.
2 Der historische Mehrwert des Gebäudes wird aufgrund einer Schätzung durch die Gebäudeversicherung unter Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege ermittelt und zur Information des Eigentümers auf der Versicherungspolice aufgeführt.

§ 45 Gebäudeversicherung

1 Der Kanton versichert den historischen Mehrwert sämtlicher vom Regierungsrat gemäss § 44 Abs. 1 bezeichneter Gebäude in einer einheitlichen Neuwertversiche - rung. In diesem Umfang gilt er als eigenständiger Versicherungsnehmer.
2 Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung im Sinne von § 43 des Gebäu - deversicherungsgesetzes
1 ) gestaltet. Vorbehältlich der besonderen Vereinbarungen in der Police, namentlich bezüglich eines allfälligen Nichtwiederaufbaus, gelten die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung sinngemäss.
3 Im Falle von Wiederaufbau oder Wiederherstellung durch den Eigentümer ent - scheidet das Amt für Denkmalpflege über die Verwendung der Versicherungsleis - tungen, soweit sie den zusätzlich versicherten historischen Mehrwert abgelten. Nicht verwendete Versicherungsleistungen fallen in die Spezialfinanzierung.
3.3. Archäologie

§ 46 Besondere Aufgaben der Fachstelle

1 Der Fachstelle obliegen insbesondere
1. die Wahrung der archäologischen Fundstellen und Objekte,
1) RB 956.1
2. die Durchführung und Beaufsichtigung sämtlicher archäologischer Grabungen sowie in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege die bauanalytischen Un - tersuchungen,
3. die Sicherstellung archäologischer Bodenfunde und Befunde sowie von Natur - körpern erd- und vegetationsgeschichtlicher Art,
4. der Unterhalt von Ruinen,
5. die archäologische Prospektion,
6. die Bearbeitung und Nachführung des archäologischen Fundstelleninventars sowie die Inventarisierung der Bodenfunde.

§ 47 Such- und Untersuchungsbewilligung

1 Die Bewilligung nach § 9 des Gesetzes erteilt die Fachstelle.
2 Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere das Graben, Tauchen und syste - matische Absuchen nach archäologischen Gegenständen.
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gewähr für fachkundiges Vorgehen besteht und die Eigentumsrechte des Kantons nicht geschmälert werden.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen bezüglich der Pflicht zur Dokumentation und Publikation verbunden werden. Das Publikationsrecht ist dem Kanton vorbehalten.

§ 48 Begriffe

1 Fundstellen sind Fundstätten aus urgeschichtlicher und historischer oder neuerer Zeit sowie Stätten von kulturgeschichtlicher, historischer, militärgeschichtlicher oder heimatkundlicher Bedeutung.
2 Naturkörper sind erd- und vegetationsgeschichtliche Zeugen wie Skelette, Fossilien tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Mooreichen, Findlinge, Mineralien und der - gleichen.
3 Altertümer sind alle Erzeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten.

§ 49 Sicherung von Funden

1 Zur Sicherung des Eigentums an wissenschaftlichen Gegenständen gemäss

Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1 ) kann die Fachstelle die erforderli - chen Massnahmen, insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, anordnen. Die Anordnungen sind sofort vollstreckbar.
1) SR 210

§ 50 Meldepflicht

1 Finder von herrenlosen Naturkörpern oder Altertümern oder der Eigentümer des Fundgrundstückes sind verpflichtet, Funde unverzüglich der Fachstelle zu melden. Allfällige Arbeiten am Fundort sind sofort einzustellen, bis die Freigabe durch die Fachstelle erfolgt.
2 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Bauvorhaben in Gebieten mit bekannten oder vermuteten archäologischen Funden sowie ihnen bekanntgewordene Funde der Fachstelle zu melden.
4. Übergangs-, Schluss- und Strafbestimmungen

§ 51 Strafbestimmung

1 Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei - matschutz
1 ) zur Anwendung kommen, wird mit Busse bis Fr. 5'000 bestraft, wer vor - sätzlich oder fahrlässig *
1. gegen das Sammel- und Fangverbot nach § 36 verstösst,
1a. * gegen die Schutzbestimmungen nach § 37 verstösst,
2. die Bestimmungen zum Schutz der Pilze nach § 38 bis § 40 missachtet,
3. gegen das Abbrennverbot nach § 41 verstösst oder
4. seinen Pflichten nach § 50 Abs. 1 nicht nachkommt.

§ 52 Beiträge, Abgeltungen

1 Beiträge und Abgeltungen nach § 18 des Gesetzes werden nur für Massnahmen gewährt, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes in Angriff genommen oder wei - tergeführt werden.

§ 53 * Übergangsbestimmung

1 Bis zur Rechtskraft der Anordnungen der Gemeinden gemäss § 10 des Gesetzes gilt für die Pflicht der Gemeinden zu Beitragsleistungen im Bereich der Denkmal - pflege das bisherige Recht.

§ 54 Inkrafttreten

1) SR 451
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.03.1994 01.04.1994 Erstfassung ABl. 13/1994

§ 1 Abs. 1, 1. 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016

§ 13 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 13 Abs. 1, 1. 05.05.2020 09.05.2020 aufgehoben 19/2020

§ 13 Abs. 1, 2. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 13 Abs. 1, 2. 05.05.2020 09.05.2020 aufgehoben 19/2020

§ 13 Abs. 1, 3. 05.05.2020 09.05.2020 aufgehoben 19/2020

§ 13 Abs. 2 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 14 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017

§ 14 Abs. 1, 3. 05.10.2010 01.11.2010 aufgehoben 40/2010

§ 15 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 15 Abs. 1 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016

§ 15 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 16 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 16a 05.10.2010 01.11.2010 eingefügt 40/2010

§ 16a Abs. 1 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016

§ 18 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 18 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 20 11.02.1997 15.02.1997 geändert 6/1997

§ 20 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 20 Abs. 2 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 20 Abs. 3 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 20 Abs. 3 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 20 Abs. 3, 1. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 20 Abs. 3, 2. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 20 Abs. 3, 3. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 20 Abs. 3, 4. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 20 Abs. 3, 5. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 20 Abs. 3, 6. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 22 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 22 Abs. 1, 1. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 22 Abs. 1, 1a. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 22 Abs. 1, 4. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 22 Abs. 1, 7. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 24 Abs. 1 05.10.2010 01.11.2010 aufgehoben 40/2010

§ 24 Abs. 2 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 24 Abs. 3 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

Titel 2.3.1. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002 Titel 2.3.2. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002

§ 27 23.10.2012 01.11.2012 geändert 43/2012

§ 28 Abs. 1 23.10.2012 01.11.2012 geändert 43/2012

Titel 2.3.3. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002

§ 30 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002

Titel 2.3.4. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 32 Abs. 2 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 33 Abs. 1, 1. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 33 Abs. 1, 2. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 33 Abs. 1, 3. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 33 Abs. 1, 6. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 33 Abs. 1, 7. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 33 Abs. 1, 8. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010

§ 33 Abs. 2, 5. 05.10.2010 01.11.2010 eingefügt 40/2010

§ 33 Abs. 2, 5. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 33 Abs. 2, 6. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 33a 11.02.1997 15.02.1997 geändert 6/1997

§ 37 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 37 Abs. 2, 1. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 38 Abs. 1 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016

§ 38 Abs. 2 25.10.2016 29.10.2016 aufgehoben 43/2016

§ 38 Abs. 4 25.10.2016 29.10.2016 eingefügt 43/2016

§ 39 Abs. 1 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016

§ 43 Abs. 1, 3. 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016

§ 43a 13.12.2016 01.01.2017 eingefügt 50/2016

§ 51 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020

§ 51 Abs. 1, 1a. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020

§ 53 19.03.2002 01.04.2002 geändert 12/2002

§ 54 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 aufgehoben 19/2020

Anhang II 25.10.2016 29.10.2016 Inhalt geändert 43/2016
Anhang I: Rechtsmittelberechtigte thurgauische Organisationen gemäss § 24 A bsatz 1 des Gesetzes (Fassung gemäss RRV vom 5. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. November
2010.) I. Gesuche nach § 7 Absatz 1 er ster Satz sowie Anordnungen und Verfügungen gemäss den § 10, § 12 und § 13 de s Gesetzes sind, soweit die In teressen des Na- tur- und Heimatschutzes berührt si nd, den nachstehenden Organis ationen mitzu- teilen:
1. Thurgauische Naturforschende Gesellschaft;
2. Thurgauer Heimatschutz;
3. Pro Natura Thurgau;
4. Thurgauer Vogelschutz;
5. Verein für Pilzkunde Thurgau;
6. World Wide Fund for Nature , Sektion Bodensee/Thurgau. II. Die Liste der Zustelladressen kann beim Departement für Bau und Umwelt,
8510 Frauenfeld, bezogen werden.
Anhang II
1) Liste der nach kantonalem Recht geschützten Pflanzen- und Tierarten I. Geschützte Pflanzen (Nomenklatur nach Binz/Heitz, 1986) Sphagnum (ganze Gattung) Lycopodiaceae (ga nze Familie) Equisetum variegatum Equisetum ramosissimum Ophioglossum vulgatum Thelypteris palustris Dryopteris cristata Trollius europaeus Helleborus foetidus Torfmoose Bärlappgewächse Bunter Schachtelhalm Ästiger Schachtelhalm Natternzunge Sumpffarn Kammfarn Trollblume Stinkende Niesswurz Aquilegia vulgaris Consolida regalis Aconitum (ganze Gattung) Pulsatilla vulgaris Ranunculus circinatus Ranunculus lingua Ranunculus reptans Ranunculus sceleratus Crassulaceae (ganze Familie) Saxifraga (ganze Gattung) (S. tridactylites ausgenommen) Potentilla palustris Potentilla alba Gemeine Akelei Feld-Rittersporn Eisenhut Gewöhnliche Küchenschelle Starrer Wasse r-Hahnenfuss Grosser Sumpf-Hahnenfuss Wurzelnder Sumpf-Hahnenfuss Gift-Hahnenfuss Dickblattgewächse Steinbrech Blutauge Weisses Fingerkraut
1) Fassung gemäss RRV vom 25. Oktober 2016.
Potentilla heptaphylla Genista und Chamaespartium (Gattungen) Coronilla (ganze Gattung) Epilobium dodonaei Epilobium fleischeri Geranium rotundifolium Geranium sanguineum Hydrocotyle vulgaris Pleurospermum austriacum Seseli annuum Oenanthe aquatica Silaum silaus Selinum carvifolia Peucedanum (ganze Gattung) Laserpitium (ganze Gattung) Euonymus latifolia Viola palustris Viola alba Viola collina Helianthemum nummularium Dentaria (ganze Gattung) Salix repens Moneses uniflora Orthilia secunda Rötliches Fingerkraut Ginster Kronwicke Dodonaeus Weidenröschen Fleischers Weidenröschen Rundblätteriger Storchenschnabel Blutroter Storchenschnabel Wassernabel Rippensame Hügel-Sesel Wasserfenchel Rosskümmel Silge Haarstrang Laserkraut Breitblätteriger Spindelstrauch Sumpf-Veilchen Weisses Veilchen Hügel-Veilchen Sonnenröschen Zahnwurz Moor-Weide Moosauge Birngrün Pyrola (ganze Gattung) Andromeda polifolia Arctostaphylos uva-ursi Vaccinium oxycoccos Vaccinium uliginosum Primula veris Primula farinosa Lysimachia thyrsiflora Samolus valerandi Vaccaria hispancia Silene noctiflora Wintergrün Rosmarinheide Bärentraube Moosbeere Moorbeere Frühlings-Schlüsselblume Mehlprimel Strauss-Gilbweiderich Bunge Kuhnelke Ackernelke
Dianthus (ganze Gattung) Agrostemma githago Menyanthes trifoliata Gentiana und Gentianella (Gattun- gen) Verbascum (ganze Gattung) (V. thapsus ausgenommen) Gratiola officinalis Veronica scutellata Veronica teucrium Digitalis (ganze Gattung) Pedicularis palustris Euphrasia (ganze Gattung) Rhinanthus (ganze Gattung) (R. alectorolophus ausgenommen) Melampyrum (ganze Gattung) (M. pratense ausgenommen) Orobranche (ganze Gattung) (ohne Orobranche minor) Pinguicula (ganze Gattung) Utricularia (ganze Gattung) Litorella uniflora Hippuris vulgaris Ajuga genevensis Teucrium (ganze Gattung) Leonurus cardiaca Stachys annua Stachys recta Acinos arvensis Campanula glomerata Campanula rapunculus Campanula patula Legousia speculum veneris Aster (ganze Gattung) Nelken Kornrade Fieberklee Enzian Königskerze Gnadenkraut Schildfrüchtiger Ehrenpreis Gamander-Ehrenpreis Fingerhut Sumpf-Läusekraut Augentrost Klappertopf Wachtelweizen Sommerwurz Fettblatt Wasserschlauch Strandling Tannenwedel Genfer Günsel Gamander Löwenschwanz Einjähriger Ziest Aufrechter Ziest Steinquendel Knäuelige Glockenblume Rapunzel-Glockenblume Lockerrispige Glockenblume Gemeiner Venusspiegel Aster Gnaphalium (ganze Gattung) Inula (ganze Gattung) Ruhrkraut Alant
Buphthalmum salicifolium Bidens (ganze Gattung) Carlina Arctium Onopordum acanthium Centaurea (ganze Gattung) (C. jacea ausgenommen) Serratula tinctoria Scorzonera humilis Crepis praemorsa Hieracium lactucella Hieracium piloselloides Hieracium cymosum Hieracium subaudum Hieracium racemosum Alisma lanceolatum Alisma gramineum Sagittaria sagittifolia Butomus umbellatus Hydrocharis morsus-ranae Triglochin palustris Potamogeton nodosus Anthericum ramosum Gagea villosa Allium (ganze Gattung) (A. ursinum ausgenommen) Ornithogalum umbellatum Polygonatum odoratum Polygonatum verticillatum Leucojum vernum Cyperus fuscus Eriophorum (ganze Gattung) Trichophorum (ganze Gattung) Rhynchospora (ganze Gattung) Schoenus (ganze Gattung) Carex pulicaris, Carex buxbaumii, Rindsauge Zweizahn Gold- und Silberdistel Klette Eselsdistel Flockenblume Färberscharte Schwarzwurzel Trauben Pippaus Öhrchen-Habichtskraut Florentiner-Habichtskraut Trugdoldiges Habichtskraut Savoyer-Habichtskraut Traubiges Habichtskraut Lanzettblätteriger Froschlöffel Grasartiger Froschlöffel Pfeilkraut Schwanenblume Froschbiss Dreizacke Flutendes Laichkraut Ästige Graslilie Acker-Gelbstern Lauch Milchstern Salomonssiegel Quirlblätterige Weisswurz Märzenglöcklein Cypergras Wollgras Haarried Schnabelried Kopfried Seggen
Carex pseudocyperus, Carex lasiocarpa, Carex vesicaria, Carex riparia Typha (ganze Gattung) Sparganium minimum und Sparganium emersum Deschampsia litoralis Rohrkolben Igelkolben Strand-Schmiele II. Geschützte Tiere
1. Tagfalter Apatura ilia Mesoacidalia aglaja Fabriciana adippe Clossiana selene Melitaea diamina Mellicta athalia Erebia ligea Erebia aethiops Erebia medusa Coenonympha tullia Lasiommata megera Fixsenia pruni Lycaeides idas Lysandra coridon Lysandra bellargus Thymelicus acteon Aporia crataegi Limenitis populi Clossiana euphrosyne Clossiana dia Melitaea didyma Mellicta parthenoides Minois dryas Kleiner Schillerfalter Grosser Perlmutterfalter Märzveilchenfalter Braunfleckiger Perlmutterfalter Silberscheckenfalter Wachtelweizen-Scheckenfalter Milchfleck Mohrenfalter Rundaugen-Mohrenfalter Grosser Heufalter Mauerfuchs Pflaumenzipfelfalter Idas-Bläuling Silbergrüner Bläuling Himmelblauer Bläuling Mattscheckiger Braundickkopffalter Baumweissling Grosser Eisvogel Veilchen-Perlmutterfalter Hainveilchen-Perlmutterfalter Roter Scheckenfalter Westlicher Scheckenfalter Blauauge
Coenonympha arcania Lasiommata maera Lopinga achine Hamearis lucina Callophrys rubi Satyrium ilicis Lycaena phleas Cupido minimus Plebejus argus Eumedonia eumedon Thymelicus lineolus Perlgrasfalter Braunauge Gelbringfalter Brauner Würfelfalter Brombeerzipfelfalter Eichenzipfelfalter Kleiner Feuerfalter Zwergbläuling Geisskleebläuling Schwarzbrauner Bläuling Schwarzkolbiger Braundickkopffalter Hesperia comma Erynnis tages Carcharodus flocciferus Spialia sertorius Limenitis reducta Fabriciana niobe Kommafalter Dunkler Dickkopffalter Eibischfalter Roter Würfelfalter Blauschwarzer Eisvogel Stiefmütterchen-Perlmutterfalter Melitaea cinxia Hipparchia semele Lycaena hippothoe Aricia agestis Agrodiaetus damon Plebicula dorylas Carcharodus alceae
2. Heuschrecken Phaneroptera falcata Decticus verrucivorus Platycleis albopunctata Metrioptera brachyptera Metrioptera bicolor Pteronemobius concolor Stethophyma grossum Chrysochraon dispar Gemeiner Scheckenfalter Ockerbindiger Samtfalter Kleiner Ampferfeuerfalter Dunkelbrauner Bläuling Grünblauer Bläuling Steinkleebläuling Malvenfalter Gemeine Sichelschrecke Kurzflüglige Schwertschrecke Warzenbeisser Westliche Beissschrecke Kurzflüglige Beissschrecke Zweifarbige Beissschrecke Sumpfgrille Sumpfschrecke Grosse Goldschrecke
Stenobothrus lineatus Omocestus ventralis Chorthippus mollis Calliptamus italicus Psophus stridulus Oedipoda caerulescens Ruspolia nitidula Sphingonotus caerulans
3. Libellen Calopteryx virgo Sympecma braueri Lestes virens Cercion lindenii Erythromma najas Erythromma viridulum Ceriagrion tenellum Gomphus simillimus Gomphus vulgatissimus Onychogomphus forcipatus Brachytron pratense Aeshna isosceles Heidegrashüpfer Buntbäuchiger Grashüpfer Verkannter Grashüpfer Italienische Schönschrecke Rotflügelige Schnarrschrecke Blauflügelige Ödlandschrecke Grosse Schiefkopfschrecke Blauflügelige Sandschrecke Blauflügel-Prachtlibelle Sibirische Winterlibelle Kleine Binsenjungfer Pokal-Azurjungfer Grosses Granatauge Kleines Granatauge Späte Adonislibelle Gelbe Keiljungfer Gemeine Keiljungfer Kleine Zangenlibelle Frühlings-Mosaikjungfer Keilfleck-Mosaikjungfer Anax parthenope Cordulegaster bidentatus Libellula falvua Orthetrum coerulescens Sympetrum flaveolum Coenagrion hastulatum Coenagrion mercuriale Nehalennia speciosa Epitheca bimaculata Sympetrum depressiusculum Sympetrum pedemontanum Leucorrhinia albifrons Leucorrhinia caudalis Leucorrhinia pectoralis Kleine Königslibelle Gestreifte Quelljungfer Spitzenfleck Kleiner Blaupfeil Gefleckte Heidelibelle Speer-Azurjungfer Helm-Azurjungfer Zwerglibelle Zweifleck Sumpf-Heidelibelle Gebänderte Heidelibelle Östliche Moosjungfer Zierliche Moosjungfer Grosse Moosjungfer
4. Weitere Tierarten Gliridae Micromys minutus Helix pomatia Delichon urbicum alle Spitzmäuse alle Schläfer Zwergmaus Weinbergschnecke Mehlschwalbe
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