Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (660.100)
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Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer

Direkte Bundessteuer: Vollzugsverordnung Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV) Vom 20. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember
1990
1 ) , verordnet was folgt: I. Organisation, Verfahren und Bezug

1. Verweis auf das kantonale Organisations- und Verfahrensrecht

§ 1

1 Soweit das Bundesgesetz und diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften für den Vollzug der direkten Bundessteuer vorsehen, finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organi - sation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.

2. Steuerverwaltung

§ 2

1 Die Steuerverwaltung handelt als Veranlagungs- und Bezugsbehörde und als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes. Als solche trifft sie alle Vorkehren und nimmt sie alle Massnahmen vor, die für den richtigen Vollzug und die einheitliche An - wendung der direkten Bundessteuer erforderlich sind.
2 Die Leitung der Steuerverwaltung bezeichnet die Stellen innerhalb der Steuerverwaltung, denen die Veranlagung, der Bezug und die sonstigen Massnahmen für den Vollzug der direkten Bundessteuer obliegen.
3 Die Steuerverwaltung untersteht der Leitung des Finanzdepartementes des Kantons. Dieses kann wei - tere ihm unterstellte Dienststellen zur Mitwirkung beim Vollzug der direkten Bundessteuer bezeich - nen.

3. Steuerrekurskommission

§ 3

2
1 Steuerrekurskommission im Sinne des Bundesgesetzes ist die Steuerrekurskommission gemäss § 136 des kantonalen Steuergesetzes.
1) SR .
2)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 16. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 20. 1. 2001).

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Direkte Bundessteuer: Vollzugsverordnung

4. Verfahren zur Quellensteuer

§ 4

1 Beruht der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundes- wie auf kantonalem Recht, so richtet sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht und wird die streitige Sache für Bund und Kanton zusammen behandelt.

5. Inventaraufnahme

§ 5

1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung gemäss Art. 154–159 des Bundesgesetzes ist das kantonale Erbschaftsamt zuständig.

6. Bezahlung der Steuer

§ 6

3
1 Einzahlungsstellen im Sinne von Art. 163 Abs. 3 des Bundesgesetzes sind die kantonale Finanzver - waltung und die Basler Kantonalbank mit ihren Filialen.

7. Löschung im Handelsregister

§ 7

1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Steuerverwal - tung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

8. Eintrag im Grundbuch

§ 8

1 Das Grundbuchamt darf bei Veräusserung eines im Kanton gelegenen Grundstückes durch eine aus - schliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person keine Eintra - gung im Grundbuch vornehmen, ohne dass die Steuerverwaltung hiefür ihre schriftliche Zustimmung erteilt. II. System der zeitlichen Bemessung

§ 9

1 Veranlagung mit Gegenwartsbemessung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes. III. Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 10

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.
2 Stadt sowie das Verfahrensreglement der Kantonalen Rekurskommission für eidgenössische Abgaben vom 14. Februar 1961 werden aufgehoben.
3)

§ 6 in der Fassung des RRB vom 16. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 20. 1. 2001).

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