Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft
Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft Vom 12. März 2013 (Stand 1. April 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 des Verwal - tungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) , beschliesst:
§ 1 Aufgaben der Bewährungshilfe
1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft hat folgende Aufgaben:
a. Durchführung von Bewährungshilfe nach Art. 95ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
2 ) ;
b. durchgehende Betreuung von Personen im Freiheitsentzug und in der Probezeit gemäss Art. 96 StGB;
c. auf Wunsch der betroffenen Person und nach Ermessen der Bewäh - rungshelferin oder des Bewährungshelfers kann eine Betreuung auf frei - williger Basis durch- oder nach einem gesetzlichen Mandat weitergeführt werden;
d. Sozialberatung für die von basellandschaftlichen Behörden oder in basel - landschaftlichen Gefängnissen inhaftierten Personen;
e. Aufträge der Verfahrensleitung bei Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung
3 )
.
§ 2 Grundsätze
1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft arbeitet mit geeigneten Fachpersonen oder -stellen zusammen.
2 Die Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft soll möglichst frühzeitig einsetzen.
3 Die durchgehende soziale Betreuung der inhaftierten Person und deren Angehörigen mildert die Folgen des Freiheitsentzugs. Sie erleichtert die Wie - dereingliederung insbesondere durch die planmässige Vorbereitung der Ent - lassung.
1) GS 28.436, SGS 140
2) SR 311.0
3) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
§ 3 Amtsgeheimnis
1 Sämtliche in der Bewährungshilfe Basel-Landschaft tätigen Personen unter - stehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses berechtigt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder die Ermächti - gung der vorgesetzten Stelle vorliegt.
§ 4 Beizug privater Betreuungspersonen
1 Wird eine Privatperson als Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer beige - zogen, hat sie in der Ausübung ihrer Aufgabe vorbehältlich besonderer Bestim - mungen dieser Verordnung dieselben Rechte und Pflichten wie die amtlichen Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer. Spesen werden gegen Beleg durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft entschädigt.
2 Die Bewährungshilfe orientiert die privaten Bewährungshelferinnen oder Be - währungshelfer vor der Ernennung über ihre Rechte und Pflichten und sorgt in geeigneter Weise für deren Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Sicherheitsdi - rektion fördert geeignete Weiterbildungsangebote für private Bewährungshelfe - rinnen oder Bewährungshelfer.
3 Die privaten Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer erstatten der Be - währungshilfe Basel-Landschaft zweimal jährlich sowie nach Ablauf der Probe - zeit Bericht über den Ablauf der Betreuung und die Entwicklung der betreuten Person. Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.
§ 5 Information
1 Die zuständigen Behörden und Gerichte teilen der Bewährungshilfe Basel- Landschaft unverzüglich jene Entscheide mit,
a. in welchen Aufträge an die Bewährungshilfe Basel-Landschaft erteilt wer - den, oder
b. welche betreute Personen betreffen.
2 Erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe als wahrscheinlich, so ist die Bewährungshilfe Basel-Landschaft frühzeitig zu informieren. Die Bewährungs - hilfe Basel-Landschaft kann mit Abklärungen im Vorfeld beauftragt werden.
3 Besteht ein Betreuungsverhältnis, so ist die Betreuerin oder der Betreuer zu Gerichtsverhandlungen sowie zu den Entscheiden über die bedingte Entlas - sung und die Anordnung von Bewährungshilfe beizuziehen.
4 Die Behörden stellen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft die für die Erfül - lung ihrer Aufgaben nötigen Unterlagen zur Verfügung. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft bestimmt, welche Unterlagen sie für die Erfüllung ihrer Auf - gaben benötigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
§ 6 Zusammenarbeit mit der betreuten Person
1 Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer informiert die betreute Person über ihre Rechte und Pflichten und über die erlassenen Weisungen.
2 Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer hört die betreute Person an und definiert die zu bearbeitenden Bereiche. Sie schliesst mit ihr Vereinba - rungen über Art und Ziele der Betreuung ab.
3 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft überprüft regelmässig, ob:
a. die betreute Person die Betreuung, Behandlung oder Weisungen einhält;
b. die Betreuung oder Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
c. die Weisungen durchführbar, zweckmässig und erforderlich sind.
§ 7 Berichterstattung
1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft berichtet der anordnenden Behörde gemäss Vereinbarung oder auf Anfrage oder bei gegebenem Anlass unverzüg - lich von sich aus über die betreute Person. Die Berichte soll je nach Fragestel - lung Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr Umfeld, ihre Entwicklung, den Verlauf der Betreuung sowie über die weiteren Möglich - keiten der Betreuung und Unterstützung.
2 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft informiert die anordnende Stelle un - verzüglich, wenn:
a. sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachun - gen nicht einhält;
b. Bewährungshilfe nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.
3 Sie stellt Antrag auf Aufhebung der Bewährungshilfe wenn diese nicht mehr notwendig erscheint.
§ 8 Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung
1 Bei Ungewissheit über den Aufenthalt einer betreuten Person kann die Be - währungshilfe Basel-Landschaft eine Ausschreibung zwecks Aufenthaltserfor - schung vornehmen.
2 Die Ausschreibung zur Verhaftung kann nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden.
§ 9 Pflichten
1 Die Betroffenen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in einer Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit der Bewährungshilfe Basel- Landschaft gewissenhaft nachzukommen und sich um ein deliktfreies Leben zu bemühen.
2 Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz sind der Bewährungshilfe Basel- Landschaft unaufgefordert und umgehend zu melden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
§ 10 Finanzielle Leistungen
1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann der betreuten Person zur Über - brückung von Notfällen Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen ausrichten.
2 Über Leistungen gemäss Absatz 1, welche mehr als 1'000 Fr. betragen, ent - scheidet die Stellenleitung.
§ 11 Rechtsmittel
1 Gegen Anordnungen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann die betrof - fene Person innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Gene - ralsekretariat der Sicherheitsdirektion erheben. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anfecht - bar ist. Die Sicherheitsdirektion entscheidet in ihrer Verfügung über die Frage der aufschiebenden Wirkung.
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 28. Juni 1988
4 ) über Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht wird aufgehoben.
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
4) GS 29.634, SGS 145.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.03.2013 01.04.2013 Erstfassung GS 38.0073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
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