Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden (131.21)
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Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden

Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 23. April 2013 (Stand 1. Juni 2013)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts, das Kredit - recht, die Rechnungslegung sowie die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene und die Haushaltskontrolle.
2 Diese Verordnung unterstützt die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel soll gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.
3 Weitere Details werden im Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer Gemeinden geregelt.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieser Verordnung unterstehen die Politischen Gemeinden und die Schulgemein - den.
2 Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Be - stimmungen für selbständige Anstalten der Gemeinden.
3 Bürgergemeinden führen eine Bestandesrechnung, welche die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag zeigt. Für Bürgergemeinden gelten die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften.
4 Der Begriff «Stimmberechtigte» steht in dieser Verordnung für die Gesamtheit der Stimmberechtigten und umfasst auch deren Stellvertretung durch das Parlament.

§ 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

1 öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öf - fentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

§ 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Auf - gaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

§ 5 Neue und gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit, des Zeitpunkts ih - rer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.

§ 6 Aufwand und Ertrag

1 Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer be - stimmten Periode.

§ 7 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der öffentlichen Körperschaft aus.

§ 8 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus In - vestitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
3 Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen:
1. Gemeinden bis 1 000 Einwohner Fr. 25'000
2. über 1 000 bis 5 000 Einwohner Fr. 50'000
3. über 5 000 bis 10 000 Einwohner Fr. 75'000
4. über 10 000 Einwohner Fr. 100'000
4 Die Aktivierungsgrenze von Fr. 100'000 ist zwingend. Die Aufteilung nach Abs. 3 gilt als Empfehlung für die Festlegung durch die Gemeinde.
5 Überschreiten die Gesamtkosten pro Objekt die genannten Werte, muss eine Aus - gabe in der Investitionsrechnung verbucht werden.

§ 9 Steuerkraft

1 Die Steuerkraft entspricht dem Steuerertrag zu 100 % und wird aufgrund folgender Faktoren ermittelt:
1. laufende Steuertabelle der natürlichen und juristischen Personen, der ergän - zenden Vermögenssteuern, der Kapitalabfindungssteuern sowie der Quellen - steuern;
2. Nachtragstabelle der natürlichen und juristischen Personen;
3. Abschreibungstabelle der natürlichen und juristischen Personen sowie der pauschalen Steueranrechnung.
2 Nicht in die Berechnung einbezogen werden:
1. Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen;
2. Abschreibungen von Zinsen.
2. Haushaltsteuerung

§ 10 Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.

§ 11 Finanzplan

1 Der Finanzplan ist von der Exekutive jährlich mindestens für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.
2 Die Exekutive bringt den Finanzplan den Stimmberechtigten zur Kenntnis.

§ 12 Inhalt Finanzplan

1 Der Finanzplan enthält mindestens:
1. die Rahmenbedingungen;
2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung;
3. eine Übersicht über die Investitionen;
4. den voraussichtlichen Finanzbedarf;
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden;
6. die Entwicklung der Finanzkennzahlen bezüglich Verschuldung, Eigenkapital und Selbstfinanzierung.

§ 13 Budget

1 Die Exekutive erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn den Stimmberech - tigten beziehungsweise dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vor.
2 Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Exekutive ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tä - tigen.

§ 14 Budgetgliederung

1 Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung und falls gewünscht nach der institutionellen Gliederung strukturiert. Der Kontenrahmen richtet sich nach dem Kontenplan des HRM2 gemäss Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer Gemeinden.

§ 15 Budgetinhalt

1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung;
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrech - nung.
2 Mit dem Budget sind die Stimmberechtigten über die Finanzierung und die wesent - lichen Veränderungen gegenüber dem Budget des laufenden Jahres und der Rech - nung des Vorjahres zu informieren.

§ 16 Leistungsauftrag und Globalbudget

1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Produktegruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Als massgebender Budgetkredit wird der Saldo der Aufwände und Erträge als Glo - balbudget für die Verwaltungseinheit insgesamt festgelegt.
3 Die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen sind nach Arten - gliederung finanzstatistisch zu erfassen.
4 Die Exekutive genehmigt die Leistungsaufträge in abschliessender Kompetenz, je - doch unter Vorbehalt der Globalkreditgenehmigung durch die Stimmberechtigten.

§ 17 Verfügung über Kredite

1 Über die von den Stimmberechtigten erteilten Kredite verfügt die Exekutive. Sie kann die Kompetenz in einem von ihr zu bestimmenden Ausmass übertragen.

§ 18 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentli - cher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung be - darf einer rechtlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden wer - den.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung ge - bucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.
4 Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen. Die Exekutive legt den Zinssatz fest.

§ 19 Erneuerungsfonds

1 Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur lang - fristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen, die nicht oder nur teilweise über Steuern finanziert werden.
2 Schulgemeinden speisen diesen Fonds insbesondere aus der Differenz zwischen beitragsrechtlich anerkannten und verwendeten Baufolgekosten für Schulbauten. Die Einlagen erfolgen unabhängig vom Rechnungsergebnis.
3 Erneuerungsfonds werden nicht verzinst.

§ 20 Vorfinanzierungen

1 Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierun - gen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie benötigen einen Beschluss der formell zuständigen Instanz. Sie werden als ausseror - dentlicher Aufwand ausgewiesen.
2 Vorfinanzierungen können nur gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Min - destabschreibungen gedeckt sind und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder da - durch entsteht.
3 Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist nicht zulässig.
4 Unter Vorbehalt anderer rechtlicher Regelung ist die Vorfinanzierung aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, spätestens je - doch fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung.
5 Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu ver - zinsen.

§ 21 Landkreditkonto

1 Der Erlass eines Reglementes über ein Landkreditkonto ist Sache der Stimmbe - rechtigten.
2 Mit einem Reglement über ein Landkreditkonto kann die Exekutive in abschlies - sender Kompetenz Grundstücksgeschäfte, die dem Finanzvermögen zuzuordnen sind, tätigen.
3 Werden die über das Landkreditkonto erworbenen Grundstücke dem Verwaltungs - vermögen zugeordnet oder veräussert, ist das Landkreditkonto mit dem seinerzeiti - gen Einstandspreis des Grundstücks sowie den entstandenen Kosten und Gutschrif - ten über die Investitionsrechnung auszugleichen.
4 Die Exekutive legt jährlich mit dem Rechnungsabschluss Rechenschaft ab über die getätigten Grundstückskäufe und -verkäufe beziehungsweise Überführungen ins Fi - nanz- oder Verwaltungsvermögen.

§ 22 Haushaltsgleichgewicht

1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss innert acht Jahren ausgegli - chen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

§ 23 Finanzkennzahlen

1 Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
1. Nettoverschuldungsanteil;
2. Selbstfinanzierungsgrad;
3. Zinsbelastungsanteil;
4. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin oder Einwohner;
5. Selbstfinanzierungsanteil;
6. Kapitaldienstanteil;
7. Bruttoverschuldungsanteil;
8. Investitionsanteil;
9. Bilanzsituation (Eigenkapital beziehungsweise Bilanzüberschuss in Steuerpro - zent);
10. Eigenkapitaldeckungsgrad;
11. Steuerkraft pro Einwohnerin oder Einwohner.
2 Die Kennzahlen können gesamtschweizerischen Entwicklungen und Empfehlungen angepasst werden.
3. Kreditrecht

§ 24 Kreditbegriff

1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be - stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3 Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
4 Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5 Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs fest - gelegt.

§ 25 Verpflichtungskredit

1 Objektkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschlies - sen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewillig - ten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

§ 26 Brutto- und Nettokredit

1 Ein Verpflichtungskredit wird in der Regel als Bruttokredit beschlossen. Er kann als Nettokredit als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

§ 27 Budgetierung

1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweili - ge Budget aufzunehmen.

§ 28 Abrechnung

1 Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

§ 29 Verpflichtungskreditkontrolle

1 Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.

§ 30 Zusatzkredit

1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskre - dits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte, teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Exekuti - ve vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
3 Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

§ 31 Budgetkredit

1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrech - nung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

§ 32 Sperrvermerk

1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Legislative noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

§ 33 Nachtragskredit

1 Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass der be - willigte Betrag nicht ausreicht, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Ver - pflichtungen einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüber - schreitung für nicht beeinflussbare Ausgaben nach § 34.
3 Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die Exekutive zuständig ist.

§ 34 Kreditüberschreitung

1 Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde bezie - hungsweise die Körperschaft keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebun - dene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Exekutive eine Kreditüberschrei - tung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen ge - genüberstehen.
3 Die Exekutive hat die Stimmberechtigten über Kreditüberschreitungen mit dem
4. Rechnungslegung

§ 35 Zweck

1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächli - chen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

§ 36 Grundsätze

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

§ 37 Wertberichtigungen

1 Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht.

§ 38 Inhalt Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz;
2. Erfolgsrechnung;
3. Investitionsrechnung;
4. Geldflussrechnung;
5. Anhang.
2 Im Anhang sind insbesondere der Eigenkapital-Nachweis, der Rückstellungsspie - gel, der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, der Anlagespiegel, die Grundsät - ze der Rechnungslegung und zusätzliche Angaben, die für die finanzielle Beurtei - lung von Bedeutung sind, aufzuführen.
3 Der Kontenrahmen gemäss Handbuch ist verbindlich. Er orientiert sich am von der interkantonalen Koordinationsgruppe HRM2 erarbeiteten und vom Rechnungsle - gungsgremium gutgeheissenen Kontenrahmen. Ver- und Entsorgungsbetriebe und andere Organisationen des öffentlichen Rechts können im Rahmen der massgebli - chen fachtechnischen Empfehlungen andere Kontenpläne verwenden.

§ 39 Bilanz

1 In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Ver - pflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

§ 40 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verän - dert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle ent - ziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Auf - wand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigen - kapital.

§ 41 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investiti - onseinnahmen gegenüber.

§ 42 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgs - rechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

§ 43 Eigenkapitalnachweis

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

§ 44 Rückstellungsspiegel

1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzufüh - ren.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

§ 45 Beteiligungsspiegel

1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst

§ 46 Gewährleistungsspiegel

1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zu - kunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben könnte.

§ 47 Anlagespiegel

1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.

§ 48 Bilanzierung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bi - lanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht.
2 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicher - heiten behaftet sind.

§ 49 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaf - fungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeit - punkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bi - lanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung abseh - bar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

§ 50 Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen

1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unter - liegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungs - dauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anla - genbuchhaltung zu führen. Das Handbuch regelt das Nähere. Die zu verwendenden Anlagenkategorien werden im Anhang aufgeführt.
3 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig; diese sind an durch die Exekutive zu bestimmende Regeln zu binden. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibun - gen möglich.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

§ 51 Buchführung

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Rich - tigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
2 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle ge - gen aussen sowie die internen Verrechnungen.

§ 52 Aufbewahrung der Belege

1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vor - schriften in der Spezialgesetzgebung.
2 Der Registratur- und Archivplan für Gemeinden des Staatsarchivs ist sinngemäss anzuwenden.

§ 53 Anlagenbuchhaltung

1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter, aktivierte Investitionen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

§ 54 Internes Kontrollsystem

1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni - sche Massnahmen.
2 Die Exekutive trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmäs - sigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungs - mässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
3 Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Grösse der Gemeinde.

§ 55 Interne Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungs - einheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz wesent - lich sind.

§ 56 Zusammenarbeit mit dem Kanton

1 Die Exekutive sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kanton verlang - ten Daten.

§ 57 Gemeindebehörde

1 Die Exekutive ist insbesondere zuständig für:
1. grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;
2. die Beschaffung der Mittel;
3. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
4. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Fi - nanzvermögen;
5. den Entwurf des Budgets, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahres - rechnung und des Rechnungsabschlusses zuhanden der Legislative;
6. die Erstellung des Finanzplans;
7. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen gemäss § 34;
8. den Erlass von Eigentümerstrategien bei den massgebenden Beteiligungen oder bei den von der Gemeinde beherrschten Institutionen.
6. Haushaltskontrolle

§ 58 Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht.
2 Sie erstellt der Exekutive und den für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Instanzen einen schriftlichen Bericht.
3 Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittun - gen, Beschlüsse, Verträge und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchfüh - rung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet.
4 Die Exekutive kann eine Prüfgesellschaft zur Begleitung beiziehen oder eine sol -

§ 59 Umfang

1 Zur Prüfung gehören insbesondere:
1. die Einhaltung des Budgets und der Finanzkompetenzen;
2. die Einhaltung des Kontenplans und der Nummerierung nach Sachgruppen und funktionaler Gliederung sowie der Bilanz;
3. die Belegordnung;
4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung;
5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven;
6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung;
7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.
2 Die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde hat zusätzlich die Steuerbezugsstelle hinsichtlich Aufteilung und Ablieferung der Steuern zu überprü - fen. Sie hat Einsichtsrecht in den Revisionsbericht des Steuerrevisorates der kanto - nalen Steuerverwaltung.

§ 60 Kontrolle

1 Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes sowie angemeldete Zwischenrevisionen vornehmen.

§ 61 Berichterstattung

1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprü - fungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen. Details zur Prüfung werden in einem internen Be - richt zu Handen der Exekutive festgehalten.
2 Die Exekutive beziehungsweise die betroffenen Amtsstellen haben zu einem inter - nen Revisionsbericht innert 60 Tagen Stellung zu nehmen.

§ 62 Termine

1 Es gelten als letzte Termine:
1. Gemeindeabstimmungen über das Budget und die Festsetzung des Steuerfus - ses: Ende Dezember;
2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfungskommission: Ende März;
3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Gemeinde: Ende Juni;
4. Bereitstellung der genehmigten Rechnung zu Handen kantonaler Stellen oder Bundesstellen: Ende Juli.
2 Letzter Termin für die Gemeindeabstimmung für Gemeinden, welche nur eine Gemeindeversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung und Budget mit Fest - setzung des Steuerfusses durchführen, ist Ende März. In diesem Fall dürfen bis zur Budgetgenehmigung nur gebundene Ausgaben getätigt werden.
3 Gemeinden, die traditionsgemäss ihre Budgetversammlung im Januar (zum Bei - spiel Bechtelistag) abhalten, können diese Tradition weiterführen und die Gemeindeabstimmung bis spätestens Ende Januar durchführen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 63 Neubewertung der Bilanz

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Überprüfung der Zuordnung zum Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, eine Neubewertung des Finanzvermö - gens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Die Neubewertungsreserve Finanzvermögen entsteht aus der Neubewertung des Fi - nanzvermögens beim Übergang zum HRM2. Sie soll für die Sachanlagen im Finanz - vermögen verwendet werden, steht im Übergangsjahr aber auch zum Ausgleich falsch bilanzierter Positionen des Finanzvermögens zur Verfügung.
3 Die Neubewertungsreserve darf während fünf Jahren nach Einführung von HRM2 nicht verändert werden. Ausgenommen sind Entnahmen zur Deckung von Verlusten aus der periodischen Neubewertung oder aus der Veräusserung des Finanzvermö - gens.
4 Ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 wird die Neubewertungsreserve innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzüberschusses aufgelöst.
5 Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Es wird in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben. Entstehen zu hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können diese aufgrund ihrer Restnutzungsdauer ab - geschrieben werden. Schulbauten können generell gemäss Restnutzungsdauer abge - schrieben werden.
6 Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrie - ben werden.

§ 64 Übergangsregelung

1 Diese Verordnung ist ab dem Umstellungsjahr auf HRM2 anwendbar.
2 Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 16. Mai 2000 sind mit der Umstellung auf die Rechnungsle - gung nach HRM2 für die betroffene Gemeinde nicht mehr anwendbar.
3 Die Umstellung auf die Rechnungslegung nach HRM2 erfolgt spätestens auf den
1. Januar 2018. Mit Abschluss der Umstellung wird die Verordnung des Regierungs - rates über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 16. Mai 2000 per 31. Dezem - ber 2017 aufgehoben.

§ 65 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.04.2013 01.06.2013 Erstfassung 17/2013
Anhang Abschreibungssätze Kategorien Nutzungs - dauer Abschreibungs satz linear
1 Grundstücke nicht übe rbaut 40 Jahre 2.5 %
2 Gebäude, Hochba uten 33 Jahre 3.0 %
3 Tiefbauten (Strassen, Plätze, Frie d- hof etc.)
40 Jahre 2.5 %
4 Wald, Alpen und übrige Sac hanl agen 40 Jahre 2.5 %
5 Kanal - und Leitungsnetze, Gewä s- serverbauu ngen
50 Jahre 2.0 %
6 Orts - und Regionalplanu ngen sowie übrige Pl anungen
10 Jahre 10.0 %
7 Mobilien, Ausstattungen, M aschinen und allgemeine M otorfahrzeuge (Haustec hnik)
8 Jahre 12.5 %
8 Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Stra s- senrein igung etc.)
15 Jahre 6.6 %
9 Informatik - und Kommunikation s- systeme
4 Jahre 25.0 %
10 Immaterielle Anl agen 5 Jahre 20.0 %
11 Investitionsbeiträge ~ Nach Nu tzungs - dauer des finanzie r- ten Objektes
12 Anlagen im Ba u ~ keine planmä ssige Abschre ibu ng
13 Darlehen ~ keine planmä ssige Abschre ibung
14 Beteiligungen, Grundkapit alien ~ keine planmä ssige Abschre ibung
Bemerkungen Spezifische Branchenregelungen gehen bei den Anlagekategorien und Nutzungsda u- ern vor, d. h. für Bereiche, für die Branchenregelungen bestehen, gelten die hier au f- geführten Abschreibungs regelungen nur subsidiär. zu Kat egorie 1 Nicht überbaute Grundstücke werden über 40 Jahre abg eschrieben; überbaute Grundstücke sind der jeweiligen Anlage zu zuordnen. Es handelt sich hier um eine Abweichung zum Handbuch HRM2 der FDK, welches keine Abschreibung auf Grundstücken vorsieht. zu Kat egorie 2 Für provisorische Bauten und Anlagen reduziert sich die Nutzung sdauer auf 10 bis
20 Jahre, längstens jedoch auf die geplante Nu tzungsdauer der Provisorien. zu Kat egorie 11 Investitionsbeiträge haben dieselbe Nutzungsdauer wie das finanzie rte Objekt. (13) Darlehen und (14) Beteiligungen werden nicht abgeschrieben, solange keine Wer t- minderung eintritt . zu K ategorie 14 Für Beteiligungen ist keine Nutzungsdauer zuweisbar. Die Beteil igungen sind auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und im Bete iligungsspiegel aufzuführen.
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