Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleichgesetz (170.610)
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Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleichgesetz

Finanz- und Lastenausgleich: Verordnung Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaV) Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Finanz- und Lastenausgleichgesetzes (FiLaG) vom 6. Juni 2007
1 ) , beschliesst:

§ 1 Festsetzung von Ressourcen- und Einkommenssteuerpotenzial

1 Der Zeitraum, für den der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen zu erbringen ist (Finanzausgleichsperiode), entspricht dem Kalenderjahr.
2 Die Festsetzung des Ressourcenpotenzials und des Einkommenssteuerpotenzials jeder Gemeinde er - folgt jährlich per 30. Juni auf der Grundlage der Staats- und Gemeinderechnungen der beiden vorher - gehenden Kalenderjahre.

§ 2 Fälligkeit

1 Der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen werden jeweils auf den

30. Juni des der Finanzausgleichsperiode folgenden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 3 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichgesetzes obliegt dem Finanzdepartement.
2 Die Berechnung des Ressourcenausgleichs und der Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen wird von der Finanzverwaltung unter Mitwirkung der Gemeinden vorgenommen. Gegen den Entscheid der Finanzverwaltung können die Gemeinden Rekurs beim Finanzdepartement erheben. Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach dem kantonalen Organisationsgesetz.

§ 4 Änderung geltenden Rechts

1 Die Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) vom 14. November
2000
2 ) wird wie folgt geändert: §§ 149 und 150 werden aufgehoben.

§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmung

1 Der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2008 geschuldet und werden per 30. Juni 2009 zur Zahlung fällig. Berechnungsgrundla - ge für diese Periode bilden die Staats- und Gemeinderechnungen der Jahre 2005 und 2006.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.
1) SG 170.600 .
2) SG 640.110.
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