Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (336.21)
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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Vom 13. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 104 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
1 ) über die direkte Bundessteuer (DBG), beschliesst:
1 Behörden

§ 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1 Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer amtet die kantonale Steuerverwaltung.
2 Der kantonalen Steuerverwaltung kommen insbesondere zu:
a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer;
b. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Ver - waltungen für die direkte Bundessteuer anderer Kantone;
c. * die Erhebung von Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen Steu - ergerichts sowie des Kantonsgerichts.

§ 2 Veranlagungsbehörden

1 Die Veranlagungsbehörden nach § 107 des Gesetzes vom 7. Februar 1974
2 ) über die Staats- und Gemeindesteuern veranlagen die natürlichen Personen. *
2 Die juristischen Personen werden durch die kantonale Steuerverwaltung ver - anlagt.
3 Die übrigen Veranlagungen (Quellensteuer, Nachsteuern, Besteuerung nach dem Aufwand usw.) nimmt ebenfalls die kantonale Steuerverwaltung vor.
1) SR 642.11
2) SGS 331 , GS 25.427 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.872

§ 3 * Kantonale Beschwerdeinstanzen

1 Als kantonale Beschwerdeinstanzen amten das kantonale Steuergericht als erste Instanz sowie das Kantonsgericht als zweite Instanz gemäss den §§ 125 - 131 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemein - desteuern.

§ 4 * Organisation und Verfahren

1 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt werden, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung, der Gemeindesteuerämter, des Steuergerichts und des Kantonsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinn - gemäss für den Vollzug der direkten Bundessteuer anwendbar.
2 Veranlagung und Rechtsmittelverfahren

§ 5 * Besteuerung der natürlichen Personen

1 Die direkte Bundessteuer wird in Anwendung von Artikel 41 des Bundesge - setzes über die direkte Bundessteuer
3 ) jährlich veranlagt und erhoben.

§ 6 Öffentliche Aufforderung

1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die öffentliche Aufforderung zur Ein - reichung der Steuererklärung.

§ 7 Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren

1 Wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl die Staats- und Gemeinde - steuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft, so gelten die Einsprache, der Rekurs und die Beschwerde nach kantonalem Recht auch als Einsprache und Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügungen und Entscheide über die direkte Bundessteuer. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den über die kantonalrechtlichen Quellen - steuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften.
3) SR 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.872
3 Inventarisation

§ 8 Inventurbehörde

1 Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode eines Steuer - pflichtigen nach den Artikeln 154 – 159 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem - ber 1990
4 ) über die direkte Bundessteuer ist die Zivilrechtsverwaltung zustän - dig. *
2 Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weitergehende Regelung enthält, nach den §§ 108 ff. des Gesetzes vom 16. November 2006
5 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB). *
4 Bezug und Sicherung der Steuer

§ 9 Bezugsbehörde

1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die direkte Bundessteuer, ein - schliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.
2 Sie erlässt auf den Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit eine öffentliche Auf - forderung zur Bezahlung der Steuer und gibt die Fälligkeits- und Zahlungster - mine sowie die Einzahlungsstelle bekannt.

§ 10 Abrechnung

1 Die kantonale Steuerverwaltung erstellt die Abrechnung und rechnet jährlich mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogene direkte Bundes - steuer ab.
2 Sie ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von Steuer - pflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den andern Kantonen ab (Repartition).

§ 11 Erlass

1 Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet die kantona - le Taxations- und Erlasskommission. *
2 Als kantonale Beschwerdeinstanzen gegen Entscheide der Taxations- und Erlasskommission über einen Erlass der direkten Bundessteuer amten das Steuergericht als 1. Instanz sowie das Kantonsgericht als 2. Instanz. Das Ver - fahren vor diesen Behörden richtet sich nach demjenigen für Entscheide über den Erlass der Staatssteuer. *
3 ... *
4) SR 642.11
5) SGS 211 , GS 16.104 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.872

§ 12 Löschung im Handelsregister

1 Die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister erteilt die kantonale Steuerverwaltung.

§ 13 Eintrag im Grundbuch

1 Die Zustimmung zur Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch, wenn der im Ausland ansässige Veräusserer in der Schweiz aus - schliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtig ist, erteilt oder verweigert die kantonale Steuerverwaltung.
5 Steuerstrafrecht

§ 14 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

1 Die kantonale Steuerverwaltung verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflich - ten und Steuerhinterziehungen, sie veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bus - sen fest und auferlegt die Kosten.

§ 15 * Steuervergehen

1 Die Steuervergehen nach den Artikeln 186 und 187 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
6 ) werden durch die Gerichte beurteilt.
6 Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Regierungsratsver - ordnung vom 4. März 1975
7 ) über die Veranlagung der direkten Bundessteuer aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
6) SR 642.11
7) GS 25.784 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.872
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.872
14.02.2006 01.03.2006 § 1 Abs. 2, lit. c. geändert GS 35.898
14.02.2006 01.03.2006 § 2 Abs. 1 geändert GS 35.898
14.02.2006 01.03.2006 § 3 totalrevidiert GS 35.898
14.02.2006 01.03.2006 § 4 totalrevidiert GS 35.898
14.02.2006 01.03.2006 § 5 totalrevidiert GS 35.898
14.02.2006 01.03.2006 § 7 Abs. 1 geändert GS 35.898
16.09.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 eingefügt GS 36.772
08.11.2011 01.01.2012 § 15 totalrevidiert mit GS 37.681
08.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2015.066
08.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 2 geändert GS 2015.066
08.12.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 1 geändert GS 2015.066
08.12.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 2 geändert GS 2015.066
08.12.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.872
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 31.872

§ 1 Abs. 2, lit. c. 14.02.2006 01.03.2006 geändert GS 35.898

§ 2 Abs. 1 14.02.2006 01.03.2006 geändert GS 35.898

§ 3 14.02.2006 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.898

§ 4 14.02.2006 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.898

§ 5 14.02.2006 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.898

§ 7 Abs. 1 14.02.2006 01.03.2006 geändert GS 35.898

§ 8 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.066

§ 8 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.066

§ 11 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.066

§ 11 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.066

§ 11 Abs. 3 16.09.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.772

§ 11 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015.066

§ 15 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.872
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