Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons (569.310)
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Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons

Spielsalonverordnung Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons (Spielsalonverordnung) Vom 7. Oktober 1980 (Stand 29. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 22 des Spielcasinogesetzes vom 19. Oktober 1978 ) , § - lettsteuer auf Aufführungen und Vorstellungen vom 14. Oktober 1920 ) sowie § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
3 ) , erlässt nachstehende Verordnung:

§ 1

4 Vollzugsbehörde
1 Der Vollzug des Spielcasinogesetzes wird dem Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat
5 ) ) und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (Kantonspolizei) übertragen.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Das Bauinspektorat
6 ) und zum Betrieb von Spielsalons.
7 )
2 Zur Durchsetzung von Anordnungen und Verfügungen können die Polizeiorgane beigezogen werden.
3 Die Kantonspolizei ist zuständig zur Durchführung von Kontrollen in Spielsalons und anderen Loka - litäten, in denen bewilligungspflichtige Spiel- und Unterhaltungsautomaten aufgestellt und betrieben werden, und zur Beschlagnahme von Spiel- und Unterhaltungsautomaten, die unbefugtermassen auf - gestellt oder nicht bewilligungsgemäss betrieben werden.
8 )

§ 3 Ausnahmen vom Gesetz

1 Das Aufstellen und der Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten fällt nicht unter den Gel - tungsbereich des Spielsalongesetzes.

§ 4

9 Öffnungszeiten der Spielsalons
1 Spielsalons dürfen während folgender Zeiten geöffnet sein: Montag bis Donnerstag Freitag und Samstag von 08.00 bis 01.00 Uhr Sonntag und öffentliche Ruhetage von 10.00 bis 24.00 Uhr Während der Schweizer Mustermesse (Muba)

§ 5

10 ) Gebühren
1 Gestützt auf die §§ 7, 19 und 22 des Spielcasinogesetzes wird für den Betrieb von Spielsalons eine jährliche Bewilligungsgebühr von CHF 50 bis CHF 300 erhoben.
2 Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
1) SG 569.300 .
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
3) SG 153.800 .
4)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

5)

§ 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

§ 2 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

7)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

8)

§ 2 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

9)

§ 4 in der Fassung des RRB vom 29. 8. 1995 (wirksam seit 1. 9. 1995, publiziert am 6. 9. 1995).

10)

§ 5 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

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Spielsalonverordnung

§ 6

11 ) Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide des Bauinspektorats
12 ) kann ans Bau- und Verkehrsdepartement, gegen Entscheide der Kantonspolizei ans Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekurs erhoben werden. Der Weiterzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Rechts. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1980 in Wirksamkeit.
11)

§ 6 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

12)

§ 6: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

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