Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden
Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) Vom 21. März 2012 (Stand 1. März 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 2 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. Juli 2011
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule.
2 Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit es keine Ausnahmen vor - sieht, sinngemäss auch für die Institutionen der Sonderschulung sowie für den Pri - vatunterricht und die Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.
Art. 2 Bildungsziele und -bereiche
1 Die Volksschule ist bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanistischen und demokrati - schen Wertvorstellungen orientiert.
2 Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhalten gegenüber Mitmenschen und Umwelt.
3 Die Volksschule unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie.
1) GRP 2011/2012, 892
2) BR 110.100
3) Seite 653
4 In der Volksschule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grund - legende Kenntnisse und Kompetenzen, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu ler - nen und ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden.
5 Die in der Volksschule vermittelte Bildung umfasst insbesondere Pflege und Kenntnis der Schulsprache sowie grundlegende Kompetenzen in weiteren Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit.
6 Die Volksschule berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Ju - gendlichen mit besonderem Förderbedarf, mit besonderen Begabungen und mit fremdsprachigem Hintergrund.
2. Schulträgerschaften
Art. 3 Verbundaufgabe
1 Die Volksschule ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.
Art. 4 Schulträgerschaften
1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Sie können diese Aufgabe an Gemeindeverbände delegieren.
2 Daneben können Privatschulen als vom Kanton bewilligte Schulen betrieben wer - den.
Art. 5 Vertragliche Zusammenarbeit
1 Gemeinden, die keine öffentliche Volksschule oder nicht alle Schulstufen führen und keiner Schulträgerschaft angehören, stellen für ihre Kinder den Besuch der Volksschule mit einer anderen Schulträgerschaft vertraglich sicher.
3. Schul- und Bildungsangebote
3.1. SCHULSTUFEN
Art. 6 Stufen der Volksschule
1 Die Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekun - darstufe I.
2 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
Art. 7 Kindergartenstufe
1 Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.
2 Der Kindergarten fördert die schöpferischen Kräfte des Kindes und dessen körper - liche, geistige, soziale und emotionale Entwicklung, bereichert die kindliche Erleb - nis- und Erfahrungswelt und pflegt das sprachliche Ausdrucksvermögen.
3 Der Besuch des Kindergartens ist grundsätzlich freiwillig. Die Schulträgerschaft kann den Kindergartenbesuch für fremdsprachige Kinder obligatorisch erklären.
Art. 8 Primarstufe
1 Die Primarstufe dauert sechs Jahre.
2 Die Primarstufe vermittelt die Grundelemente der Bildung. Sie schafft die Voraus - setzungen für den Besuch der anschliessenden Schulstufen.
Art. 9 Sekundarstufe I
1 Die Sekundarstufe I dauert drei Jahre und gliedert sich in die Real- und in die Se - kundarschule.
2 Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittel - te Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung vor.
3 Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen ver - mittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterfüh - rende Schulen vor.
3.2. SCHULPFLICHT, SCHULORT UND UNENTGELTLICHKEIT
Art. 10 Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht
1 Alle Kinder mit dauerndem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Der Schulbesuch ist auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch.
3 Die Schulpflicht kann auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
Art. 11 Schulort
1 Jedes Kind besucht die Schule jener Gemeinde, in der es sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhält.
Art. 12 Schuleintritt, Vorverlegung und Aufschub der Schulpflicht
1 Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Altersjahr erfüllt haben, können auf Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Kindergartenstufe eintreten.
2 Kinder, die bis zum 31. Dezember das siebte Altersjahr erfüllt haben, treten auf Be - ginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Primarstufe ein.
3 Der Eintritt in die Kindergarten- und in die Primarstufe kann im Interesse des Kin - des um ein Jahr vorverlegt oder aufgeschoben werden.
Art. 13 Dauer der Schulpflicht
1 Die Schulpflicht umfasst in der Regel neun Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen.
2 Mit Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule.
Art. 14 Unentgeltlichkeit
1 Der Unterricht in der öffentlichen Volksschule ist am Schulort unentgeltlich.
2 Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren.
Art. 15 Beiträge der Erziehungsberechtigten
1 Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberech - tigten können angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für: a) spezielle Schulveranstaltungen; b) besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer; c) ausserordentliche Materialkosten; d) Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager; e) Verpflegungs- und Betreuungsangebote für weiter gehende Tagesstrukturen.
3.3. PRIVATSCHULEN UND PRIVATUNTERRICHT
Art. 16 Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht
1 Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, bedürfen einer Bewil - ligung der Regierung. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.
2 Die Aufsicht obliegt dem Amt.
Art. 17 Internationale Privatschulen
1 Die Regierung kann internationale Privatschulen bewilligen, in denen vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird, sofern der Lehrplan im Übrigen erfüllt wird.
Art. 18 Privatunterricht, Bewilligungspflicht und Aufsicht
1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern.
2 Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.
3 Die Aufsicht obliegt dem Amt.
Art. 19 Weitere Leistungen
1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf die von der öffentli - chen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.
4. Organisation der Schule
4.1. FÜHRUNG UND ORGANISATION
Art. 20 Grundsatz
1 Schulträgerschaften der Volksschule erlassen eine Schulordnung.
Art. 21 Schulleitungen
1 Zur Erfüllung der operativen Aufgaben können die Schulträgerschaften allein oder zusammen mit anderen Schulträgerschaften Schulleitungen einsetzen.
Art. 22 Praktikumsplätze
1 Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Prakti - kumsplätze für die Ausbildungsinstitutionen von Lehrpersonen aller Stufen zur Ver - fügung zu stellen.
4.2. SCHULBETRIEB
Art. 23 Klassen
1 Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden ei - ner Klasse zugeteilt.
2 Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson zu bezeichnen.
3 Die Abteilungsgrössen dürfen in der Regel 24 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten und fünf Schülerinnen und Schüler nicht unterschreiten.
Art. 24 Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien
1 Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen.
2 Das Departement legt den Schuljahresbeginn in Abstimmung mit anderen Kanto - nen fest.
3 Das Departement legt die Herbst- und Weihnachtsferien fest. Die übrigen Ferien bestimmen die Schulträgerschaften.
Art. 25 Unterricht
1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
2 Die Unterrichtseinheiten dauern auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I 45 Minuten und auf der Kindergartenstufe 60 Minuten.
3 Das Departement kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 26 Blockzeit
1 Die Blockzeit gewährleistet auf der Kindergarten- und Primarstufe von Montag bis Freitag am Vormittag einen ununterbrochenen Unterricht oder eine unentgeltliche Betreuung.
2 Auf der Kindergartenstufe beträgt die Blockzeit mindestens drei aufeinander fol - gende Stunden. Auf der Primarstufe beträgt die Blockzeit mindestens vier aufeinan - der folgende Lektionen.
3 Der Besuch der Unterrichts- oder Betreuungslektionen innerhalb der Blockzeit ist obligatorisch.
4 Der Besuch der betreuten Randlektionen während der Blockzeit ist freiwillig.
Art. 27 Tagesstrukturen
1 Die Schulträgerschaften bieten bei Bedarf weiter gehende Tagesstrukturen an.
2 Es steht den Erziehungsberechtigten frei, die Tagesstrukturen für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen.
3 Das Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 findet auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung sinngemäss Anwendung.
Art. 28 Absenzen, Dispensation
1 Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erzie - hungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen.
2 Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren.
3 In begründeten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht dispensieren.
4.3. LERNINHALTE, LEHRPLAN UND LEHRMITTEL
Art. 29 Fächer, Lehrplan
1 Die Regierung bestimmt die Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtfächer und erlässt den Lehrplan für die Stufen der Volksschule. Der Lehrplan regelt verbindlich die Stufen - ziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer verbindliche Ziele festlegen.
2 Der Lehrplan umfasst die Stundendotation sowie die Lektionentafeln, welche die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen. Die Stundendotation darf auf Jahresbasis den Durchschnitt der deutsch- und mehrsprachigen Kantone nicht unterschreiten.
3 Der Lehrplan ist nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.
Art. 30 Fremdsprachenunterricht
1. Primarstufe
1 Auf der Primarstufe sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten.
2 Die erste Fremdsprache in rätoromanisch- und italienischsprachigen Primarschulen ist Deutsch. Die erste Fremdsprache in deutschsprachigen Primarschulen ist Italie - nisch.
3 Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 3. Primarklasse, der Un - terricht in Englisch beginnt in der 5. Primarklasse.
4 In deutschsprachigen Primarschulen kann die Schulträgerschaft beschliessen, dass a) Rätoromanisch anstelle von Italienisch erteilt wird; b) Rätoromanisch und Italienisch als Wahlpflichtfächer angeboten werden.
5 Die Schulträgerschaft kann zudem bestimmen, dass der Unterricht in Rätoroma - nisch in diesen Fällen bereits in der 1. Klasse der Primarstufe beginnt.
Art. 31 2. Sekundarstufe I
1 Auf der Sekundarstufe I sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten.
2 Für diejenigen Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden, sind geeignete Angebote bereitzustellen.
Art. 32 Schulsprachwechsel in rätoromanischsprachigen Schulen
1 Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr.
Art. 33 Zweisprachig geführte Schulen und Klassen
1 Zur Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Rätoromanisch kann die Re - gierung die gleichzeitige Verwendung von zwei Kantonssprachen als Schulsprachen bewilligen.
Art. 34 Religionsunterricht
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen Schülerinnen und Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die Schulträgerschaften stellen ihnen dafür unentgeltlich Schulräumlichkeiten zur Verfü - gung.
2 Eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberech - tigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist möglich.
Art. 35 Lehrmittel
1 Die Regierung bezeichnet die obligatorischen oder empfohlenen Lehrmittel.
2 Der Kanton kann Lehrmittel herausgeben und Beiträge an deren Verbilligung leis - ten.
3 Lehrmittel werden in den Sprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch her - ausgegeben.
Art. 36 Mediotheken
1 Die Schulträgerschaften schaffen eigene Mediotheken für Schülerinnen und Schü - ler oder sorgen dafür, dass diese aus Mediotheken altersgerechte Bücher und andere geeignete Medien beziehen können.
4.4. ERGÄNZENDE ANGEBOTE
Art. 37 Talschaftssekundarschulen
1 Zur Vorbereitung auf die Mittelschule kann die Regierung in den italienischspra - chigen Talschaften Sekundarschulen als Talschaftssekundarschulen anerkennen.
Art. 38 Talentklassen, Talentschulen
1 Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten insbesondere im Bereich Sport in Talentklassen fördern. Die Führung einer Talent - klasse bedarf der Bewilligung durch die Regierung.
2 Der Unterricht in Talentklassen kann von der Stundentafel abweichen, muss aber grundsätzlich den Lehrplan erfüllen.
3 Die Schulträgerschaften, die keine Talentklassen führen, sind verpflichtet, den Be - such einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten.
4 Die abgebende Schulträgerschaft leistet ein Schulgeld. Dieses ist mit der Schulträ - gerschaft der Talentklasse zu vereinbaren. Können sich die beiden Schulträgerschaf - ten über das Schulgeld nicht einigen, setzt das Departement das Schulgeld fest.
Art. 39 Fremdsprachige Kinder
1 Die Schulträgerschaften stellen zusätzliche Angebote für fremdsprachige Schüle - rinnen und Schüler zur Verfügung.
2 Die Regierung legt die durch die Schulträgerschaften zu erbringenden Leistungen fest. Sie kann für die Schulung von Kindern vorläufig Aufgenommener, Asylsuchen - der oder Fahrender Anordnungen treffen, die von den Bestimmungen des Schulge - setzes abweichen.
Art. 40 Zusätzliche Angebote
1 Die Schulträgerschaften können bei Bedarf zusätzliche Angebote wie Schulsozial - arbeit oder Time-out-Angebote schaffen.
4.5. PROMOTION UND ÜBERTRITT
Art. 41 Beurteilung
1 Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden re - gelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernent - wicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.
2 Am Ende jedes Semesters erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann.
3 In der 1. und 2. Primarklasse kann die Beurteilung auch ausschliesslich in Form ei - nes Lernberichtes erfolgen.
Art. 42 Promotion, Übertritt
1 Über die Promotion entscheidet die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit den unterrichtenden Lehrpersonen am Ende des Schuljahres gestützt auf die Erreichung der Lernziele sowie auf Grund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schüle - rin oder des Schülers.
2 Für die eignungsgerechte Zuweisung in die Real- oder die Sekundarschule ist grundsätzlich die Klassenlehrperson zuständig. Erfolgt der Zuweisungsentscheid der Klassenlehrperson in die Realschule, steht der Schülerin oder dem Schüler die Mög - lichkeit offen, eine Prüfung für den Übertritt in die Sekundarschule zu absolvieren, deren Ergebnis alleine massgebend ist.
4.6. SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
Art. 43 Anspruch
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf son - derpädagogische Massnahmen.
2 Ein besonderer Förderbedarf liegt vor: a) bei Schülerinnen und Schülern, die dem Lehrplan der Regelschule ohne zu - sätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise fol - gen können; b) bei Schülerinnen und Schülern mit nachweislich grossen Schwierigkeiten im Verhalten, im Lern- oder Leistungsvermögen sowie in den Sprach- und Sprechkompetenzen; c) bei Schülerinnen und Schülern, die von körperlicher, geistiger, psychischer, sprachlicher, sensorischer oder wahrnehmungsbedingter Behinderung betrof - fen oder bedroht sind; d) bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen.
3 Die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf ge - mäss Absatz 2 Litera a bis c gelten sinngemäss auch für Kinder im Vorschulalter und für Jugendliche nach Erfüllung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 20. Alters - jahres.
Art. 44 Sonderpädagogische Massnahmen
1 Die sonderpädagogischen Massnahmen gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen.
2 Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
3 Als hochschwellige Massnahmen gelten: a) der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung; b) die dazugehörende Betreuung; c) die Massnahmen bei hohem Förderbedarf; d) die stationäre Betreuung von Kindern mit erheblichen Behinderungen vor Ein - tritt in den Kindergarten.
Art. 45 Anpassung des Lehrplanes
1 Schülerinnen oder Schüler mit besonderem Förderbedarf können gestützt auf ein schulpsychologisches Gutachten mit angepasstem Lehrplan unterrichtet werden.
Art. 46 Schulungs- und Förderformen
1 Die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnah - men erfolgt bedürfnisorientiert in integrativen und separativen Schulungs- und För - derformen.
2 Die Umsetzung erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schü - lerin oder den Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und für die Regelklasse tragbar sind.
3 Andernfalls erfolgt die Umsetzung teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Famili - en.
Art. 47 Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots
1 Die Schulträgerschaft gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im niederschwelligen Bereich.
2 Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich.
Art. 48 Anordnung
1 Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen Bereich ist die Schulträgerschaft zuständig.
2 Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich ist das Amt zuständig.
Art. 49 Angebotsplanung
1 Die Regierung macht Vorgaben zum sonderpädagogischen Angebot im nieder - schwelligen Bereich.
2 Sie legt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse periodisch die Angebotsplanung im hochschwelligen Bereich fest.
Art. 50 Leistungsaufträge
1 Das Departement erteilt anerkannten Institutionen der Sonderschulung Leistungs - aufträge. Grundlage für die Leistungsaufträge bildet die Angebotsplanung.
4.7. GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND VERSICHERUNG
Art. 51 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1 Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden in der Volksschule nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons durchgeführt. Kontrolluntersu - chungen sind obligatorisch.
2 Die Schulträgerschaft wählt die Schulärztin oder den Schularzt und die Schulzahn - ärztin oder den Schulzahnarzt. Sie organisiert die Durchführung von Massnahmen.
Art. 52 Versicherungen
1 Die Schulträgerschaft schliesst auf ihre Kosten folgende Versicherungen ab: a) Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in der Schule, bei Veranstaltungen der Schule und auf dem Schulweg; b) Haftpflichtversicherung für Schulpersonal sowie Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb.
5. Die Schülerinnen und Schüler
Art. 53 Rechte
1 Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf: a) Bildung auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes und Lehrplanes; b) Achtung und Stärkung ihrer Persönlichkeit.
Art. 54 Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und kooperativ am Schulbetrieb.
2 Die Schülerinnen und Schüler haben a) den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen; b) altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwor - tung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen; c) die Schulordnung einzuhalten.
Art. 55 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Lehrpersonen, die Schulleitung oder der Schulrat erzieherisch sinnvolle Dis - ziplinarmassnahmen anordnen.
2 Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erzie - hungsberechtigten insbesondere den Unterricht oder den Schulbetrieb in schwerwie - gender Weise belasten, können durch Schulratsbeschluss auf Grund eines schriftli - chen Berichts der Lehrperson sowie eines Berichts des Amtes vom Unterricht ausge - schlossen werden.
6. Die Lehrpersonen
6.1. ANSTELLUNG UND PFLICHTEN
Art. 56 Anstellungsverhältnis
1 Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen, die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind sinngemäss auf deren Stellvertretungen sowie auf die Lehr- und Fachpersonen im Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar.
2 Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträgerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt.
3 Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Subsidiär gelangen die per - sonalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung.
Art. 57 Unterrichtsberechtigung
1 Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder über eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung verfügen.
Art. 58 Entzug der Unterrichtsberechtigung
1 Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Es kann den Entzug im Lehrdiplom vermerken.
2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug wi - derrufen.
3 Das Departement meldet dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung.
Art. 59 Pflichten, Berufsauftrag
1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler entsprechend den Zielsetzungen und Vorgaben dieses Gesetzes zu unterrichten und zu fördern.
2 Die Hauptaufgaben der Lehrpersonen umfassen insbesondere: a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts; b) die Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Lehr- und Fachpersonen; c) die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule; d) die Leistung von Eltern- und Teamarbeit; e) die selbstständige Weiterbildung;
f) den Besuch von vom Amt obligatorisch erklärten Weiterbildungskursen, ins - besondere auch bei der Einführung von neuen Unterrichtsfächern; g) die Mitwirkung an Schulveranstaltungen.
3 Lehrpersonen können neben dem ordentlichen Pflichtpensum gegen besondere Entschädigung zu folgenden zusätzlichen Tätigkeiten verpflichtet werden: a) Aufgaben zu übernehmen, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie der Schulbetrieb erfordern; b) höchstens zwei zusätzliche Lektionen wöchentlich zu erteilen.
Art. 60 Gestaltung des Unterrichts
1 Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Weisungen des Amtes, der Vorgaben der Schulträgerschaft und der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.
Art. 61 Stellvertretung
1 Für Lehrpersonen, die den Unterricht länger als drei Tage aussetzen, ist von der Schulträgerschaft eine fachlich geeignete Stellvertretung einzusetzen.
Art. 62 Vollzeitpensum
1 Für ein Vollzeitpensum sind folgende Anzahl Unterrichtseinheiten pro Schulwoche zu leisten: a) Kindergartenstufe: 24 Stunden b) Primarstufe: 29 Lektionen c) Sekundarstufe I: 29 Lektionen
2 Das Pensum einer Klassenlehrperson der Primarstufe und der Sekundarstufe I re - duziert sich um eine Lektion pro Schulwoche.
3 Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben ab dem 55. Altersjahr Anspruch auf Al - tersentlastung.
Art. 63 Minimale jährliche Weiterbildung
1 Die Schulträgerschaften bezeichnen für ihre Lehr- und Schulleitungspersonen ein Minimum der jährlich zu absolvierenden Weiterbildung. Dieses darf für vollzeitlich angestellte Lehrpersonen zehn Kurshalbtage nicht unterschreiten. Die Schulträger - schaften regeln die Übernahme der Kurskosten und Spesen.
Art. 64 Weiterbildungsurlaub
1 Die Schulträgerschaft kann Lehrpersonen einen bezahlten Weiterbildungsurlaub gewähren.
2 Für Lehrpersonen, die während mindestens zehn Jahren und mit einem Pensum von mindestens 20 Wochenlektionen auf der Primarstufe oder der Sekundarstufe I beziehungsweise 14 Wochenstunden auf der Kindergartenstufe Unterricht erteilt ha - ben, beteiligt sich der Kanton einmalig an den Kosten eines Weiterbildungsurlaubs von maximal drei Monaten.
6.2. BESOLDUNG
Art. 65 Besoldung
1 Die Besoldung der Lehrpersonen wird im Rahmen des Gesetzes und der Verord - nung von der Schulträgerschaft festgelegt.
2 Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule besteht aus dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des be - zogenen jährlichen Gehaltes.
3 Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Artikel 59 Absatz 1 und 2 ab - gegolten.
Art. 66 Mindestjahresbesoldung
1 Für die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Vollpensum gemäss Artikel 62 folgende Mindestbesoldungssätze (inklusive 13. Monatslohn): a) Kindergartenstufe:
1. Kindergartenlehrperson: Erste Lohnstufe Fr. 60 b) Primarstufe:
1. Primarlehrpersonen und Fachlehrpersonen: Erste Lohnstufe Fr. 72 000
2. Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik: Erste Lohnstufe Fr. 79 000 c) Sekundarstufe I:
1. Real- und Sekundarlehrpersonen und Lehrpersonen mit Ausbildungsab - schluss in Sonderpädagogik: Erste Lohnstufe Fr. 88 000
2. Fachlehrpersonen mit einem oder mehr als einem Fach bzw. einem oder mehr als einem Fachbereich: Erste Lohnstufe Fr. 82 000
2 Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 154 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe.
3 Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110 Prozent des Ansatzes für die Sekundarstufe I.
4 Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Kon - sumentenpreise von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsver - hältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.
7. Die Erziehungsberechtigten
Art. 67 Rechte
1 Im Rahmen dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen als erziehungsberechtigt, denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht.
2 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über das Verhalten und über die Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie haben das Recht auf Auskunft von Lehrper - sonen, von Schulinstanzen sowie von Fachstellen über Daten und Fragen, die ihre Kinder betreffen.
3 Die Erziehungsberechtigten können zudem eine Berichtigung unrichtiger Perso - nendaten, die Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Perso - nendaten sowie die Sperrung schutzwürdiger Personendaten ihrer Kinder verlangen.
4 Während des Schuljahres führt die Schulträgerschaft mindestens zwei öffentliche Besuchstage durch, die insbesondere den Erziehungsberechtigten Einblick in die Schularbeit geben.
Art. 68 Pflichten
1 Die Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufga - ben ihrer Kinder erstverantwortlich.
2 Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teil - zunehmen.
3 Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeu - tung ist.
8. Finanzierung der Schulen
8.1. GRUNDSATZ
Art. 69 Kostentragung
1. Durch Schulträgerschaften
1 Die Schulträgerschaften tragen die Kosten für die öffentliche Volksschule, soweit die Gesetzgebung keine anderen Kostenträger vorsieht.
Art. 70 2. Bei Privatschulen und Privatunterricht
1 Privatunterricht und von Privatschulen zu übernehmen.
Art. 71 Teuerungsausgleich *
1
... *
2 Die Beiträge des Kantons entsprechen dem Basisjahr 2009. Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhält - nis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.
8.2. BEITRÄGE DES KANTONS UND DER SCHULTRÄGERSCHAFTEN
Art. 72 Regelschulpauschale
1 Der Kanton richtet den Schulträgerschaften der öffentlichen Volksschule pro Schü - lerin und Schüler eine jährliche Pauschale aus.
2 Die Pauschalen betragen für die: * a) * Kindergarten- und Primarstufe: Fr. 960 b) Sekundarstufe I:
1. * Realschule Fr. 1460
2. * Sekundarschule Fr. 1380
3 ... *
Art. 73 Schulleitungspauschale
1 Die Schulträgerschaften erhalten eine jährliche Pauschale pro Schülerin und Schü - ler, sobald sie Schulleitungen eingesetzt haben. Die Pauschale ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten ge - mäss Verordnung geknüpft.
2 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken.
3 Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungspersonen nament - lich durch die Veranstaltung von Kursen und die Ausrichtung von einmaligen Beiträ - gen bis maximal 5000 Franken pro Schulleitungsperson fördern.
Art. 74 Zusatzpauschale
1. Für Kleinschulen
1 und Schülern je Standort in der Primarstufe und Sekundarstufe I erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler. Davon ausgenommen sind Schüle - rinnen und Schüler der Talentklassen.
2 Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen für Schulen auf der Primarstufe ab 5 Schülerinnen und Schülern maximal 4000 Franken und auf der Sekundarstufe I ab 17 Schülerinnen und Schülern maximal 1000 Franken pro Schülerin und Schüler. Sie reduzieren sich mit steigender Anzahl Schülerinnen und Schüler. *
3
... *
Art. 75 2. Für Talentklassen
1 Schulträgerschaften mit Talentklassen erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler der Talentklassen von 4000 Franken.
2 Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.
Art. 76 3. Für Talschaftssekundarschulen
1 Für Zusatzangebote gemäss Sekundarschullehrplan erhält die Talschaftssekundar - schule jährlich eine Zusatzpauschale von 2850 Franken pro anrechenbare Fachlekti - on.
2 Wird eine 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen ge - führt, erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von
11 500 Franken pro Schülerin und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
3 Die Regierung kann die Zusatzpauschalen der Teuerung anpassen.
Art. 77 Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich
1 An den Kosten der Schulträgerschaften für das sonderpädagogische Angebot im niederschwelligen Bereich beteiligt sich der Kanton mit einer jährlichen Pauschale pro Schülerin und Schüler.
2 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken. *
3
... *
Art. 78 Sonderpädagogisches Angebot im hochschwelligen Bereich
1 Der Kanton trägt die Kosten für das sonderpädagogische Angebot im hochschwel - ligen Bereich.
2 Die Regierung kann eine Kostenbeteiligung der Schulträgerschaft pro betroffene Schülerinnen und Schüler beschliessen. Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als
15 Prozent der jährlichen durchschnittlichen kantonalen Kosten pro Schülerin und Schüler betragen.
3 Die Regierung kann von den Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und Betreuung eine finanzielle Beteiligung vorsehen.
Art. 79 Ausserkantonaler Wohnsitz, ausserkantonale Einrichtungen
1 Die Finanzierung von Leistungen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in ei - nem anderen Kanton und von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezem - ber 2002.
Art. 80 Beiträge
1. An die Sonderschulung
1 Der Kanton richtet an den Betrieb der Institutionen der Sonderschulung Beiträge aus. Diese entsprechen maximal den von Dritten nicht gedeckten anrechenbaren Kosten, höchstens aber dem verbleibenden Defizit.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen ist an die Erfüllung der Leistungsaufträge geknüpft.
3 Im Einzelfall kann der Kanton auch Beiträge an Fachpersonen ausrichten.
Art. 81 2. Für Angebote für fremdsprachige Kinder
1 Der Kanton leistet an Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler ge - mäss Artikel 39 einen Beitrag von 85 Franken pro anerkannte und erteilte Unter - richtseinheit. *
2 Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen. *
3
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Art. 82 3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren *
1 Der Kanton kann die Schulungskosten der Kinder von Fahrenden übernehmen. Er kann im Asylbereich die Kosten für den Schulbetrieb in Kollektivzentren überneh - men. Näheres regelt das Departement im Einzelfall. *
Art. 83 4. Für Schulversuche und Schulentwicklung
1 Die Regierung kann den Schulträgerschaften für Schulversuche gemäss Artikel 89 Beiträge ausrichten.
2 Zur Unterstützung von übergeordneten Schulentwicklungsprojekten kann die Re - gierung beteiligten Schulträgerschaften eine Anhebung der Regelschulpauschale pro betroffene Schülerin und betroffenen Schüler gemäss Artikel 72 um bis zu 60 Pro - zent gewähren. *
Art. 84 5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen
1 Der Kanton zahlt Beiträge an die anrechenbaren Kosten der obligatorischen Wei - terbildung sowie an den Weiterbildungsurlaub gemäss Artikel 64.
Art. 85 6. An Transportkosten
1 Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Schulträgerschaften für anrechenbare Schülertransporte. In Einzelfällen kann das Departement die Pauschalen erhöhen, wenn eine Anpassung der Schulstruktur Einsparungen für den Kanton zur Folge hat. *
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Art. 86 7. An Tagesstrukturen
1 Die Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten für weiter gehende Tagesstrukturen richten sich nach dem Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai
2003.
Art. 87 Baubeiträge Sonderschulung
1 Der Kanton leistet Baubeiträge an die Institutionen der Sonderschulung analog den Bestimmungen im Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG) des Kantons Graubünden.
Art. 88 Zusatzpauschale für Fremdsprachenunterricht auf Sekundarstufe I
1 Der Kanton entrichtet eine Zusatzpauschale von 500 Franken pro Schülerin und Schüler und pro Woche an die Aufwendungen für die Bereitstellung von geeigneten Angeboten für den Unterricht in den Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden.
2 Die Regierung kann die Zusatzpauschale der Teuerung anpassen.
9. Instanzen und Aufsicht
9.1. KANTONALE INSTANZEN
Art. 89 Regierung
1 Die Regierung überwacht die Bildung und Erziehung in der Volksschule.
2 Die Regierung kann übergeordnete Schulentwicklungsprojekte sowie im Einver - nehmen mit der Schulträgerschaft befristete und örtlich eingeschränkte Schulversu - che bewilligen, welche von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
3 Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.
4 Die Regierung kann in begründeten Fällen, soweit die Erreichung der Bildungszie - le gewährleistet bleibt, Ausnahmen bewilligen.
Art. 90 Departement, Amt
1 Das Departement sorgt für den Vollzug des Gesetzes. Es legt die Rahmenbedingun - gen für die allgemeine Schulentwicklung, die Sicherung der Schulqualität sowie für die Führung und Organisation der Schulen fest.
2 Das Amt beaufsichtigt und fördert das Schulwesen.
Art. 91 Inspektorat, Schulpsychologischer Dienst und weitere Fachstellen
1 Zur Aufgabenerfüllung bietet das Amt in den Sprachregionen besondere Dienstleis - tungen an. Es führt das Inspektorat, den Schulpsychologischen Dienst und weitere Fachstellen, in deren Grundangebot insbesondere folgende Aufgaben fallen: a) Aufsicht über die öffentlichen und privaten Volksschulen sowie den Privatun - terricht; b) Vollzug und Beratung im Bereich Sonderpädagogik und Integration; c) Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung in den einzelnen Volksschulen; d) Bearbeitung allgemeiner Schulfragen; e) schulpsychologische Beratung, Abklärung, Berichterstattung und Antragstel - lung; f) Diagnostik, Therapie und Evaluation im Bereich der Massnahmen der Sonder - pädagogik sowie anderer Fachstellen im Bereich Kinder und Jugendliche; g) Beratung von Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulleitungen und Schulbehörden.
2 Das Amt kann Aufgaben Dritten übertragen oder solche beiziehen.
3 Die Dienstleistungen des Inspektorates, des Schulpsychologischen Dienstes und der weiteren Fachstellen sind im Rahmen des Grundangebots kostenlos. Für weiter gehende Dienstleistungen können Kostenbeiträge verlangt werden.
9.2. KOMMUNALE INSTANZEN
Art. 92 Schulrat
1 Jede Schulträgerschaft wählt nach ihren Vorschriften einen Schulrat, der aus min - destens drei Mitgliedern besteht.
2 Dem Schulrat obliegen Leitung und Beaufsichtigung der Schule. Er vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit auf Grund der Gesetzgebung oder der Schulordnung nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. Er vertritt die Schulen ge - gen aussen.
10. Rechtspflege
Art. 93 Ersatzvornahme
1 Das Departement ist befugt, auf Kosten der Schulträgerschaften an Stelle des Schulrats oder der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.
Art. 94 Beitragskürzungen
1 Das Departement ist berechtigt, die kantonalen Beiträge an eine Schulträgerschaft oder an eine Institution der Sonderschulung zu kürzen, falls diese ihren Pflichten ge - mäss diesem Gesetz nicht nachkommt.
Art. 95 Rechtsweg
1 Verfügungen kommunaler Instanzen in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an den Schulrat weitergezogen werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Schulrats in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3 Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion be - ziehungsweise Promotion können innert zehn Tagen an das Amt weitergezogen wer - den. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen. Entscheide des Amtes können innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weiter - gezogen werden.
4 Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädago - gischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich können innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 96 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich gegen Artikel 68 dieses Gesetzes verstösst, wird von der zuständi - gen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
11. Schlussbestimmungen
Art. 97 Vollzug
1. Regierung
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu: a) vertraglicher Zusammenarbeit von Schulträgerschaften; b) Schulein- und Schulaustritt; c) Organisation und Führung von Schulen; d) Schulbetrieb; e) Promotion und Übertritt; f) sonderpädagogischen Massnahmen; g) Gesundheitsförderung und Versicherung; h) Anstellungsvoraussetzungen, Pflichten und Besoldung der Lehrpersonen; i) Finanzierung der Schulen; j) Instanzen und Aufsicht.
Art. 98 2. Departement
1 Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere zu: a) Praktikumsplätzen; b) Schuljahresbeginn, Schul- und Ferienzeit; c) Absenzenwesen und Dispensation vom Schulunterricht; d) Talentklassen und Talentschulen; e) Zeugnissen und Promotion; f) Zulassung von Lehrpersonen ohne stufengemässen Abschluss; g) Beiträgen an Transportkosten; h) Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung; i) Weiterbildung der Lehrpersonen; j) Angeboten für fremdsprachige Kinder; k) sonderpädagogischen Massnahmen nach Erfüllung der obligatorischen Schul - pflicht; l) Richtraumprogramm für Bauten.
Art. 99 Besitzstandwahrung
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Lehrperson der betragsmässige Besitzstand bezogen auf ein Vollpensum im Einzelfall gewahrt.
Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartengesetz) vom 17. Mai 1992; b) Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom
26. November 2000; c) Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertenge - setz) vom 18. Februar 1979.
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 101 Änderung bisherigen Rechts
1 )
Art. 102 Baubeiträge im Volksschulbereich
1 Rechtskräftig zugesicherte Beiträge im Zusammenhang mit Bauprojekten im Volksschulbereich werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit die Abrech - nungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 103 Übergangsrecht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Art. 104 Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
3 ) dieses Gesetzes.
2) Die Referendumsfrist ist am 4. Juli 2012 unbenutzt abgelaufen.
3) Mit RB vom 25. September 2012 mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 1 auf den 1. August 2013 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.03.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 71 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 71 Abs. 1 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, a) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, b), 1. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, b), 2. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 3 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 74 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 74 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 77 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 82 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 82 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 83 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
19.10.2020 01.03.2021 Art. 72 Abs. 3 aufgehoben 2021-005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.03.2012 01.08.2013 Erstfassung -
Art. 71 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 71 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 72 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, a) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, b), 1. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, b), 2. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 3 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 74 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 74 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 77 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 77 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 81 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 81 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 81 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 82 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 82 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 83 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 85 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 85 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 85 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
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