Verordnung über die Durchführung von Tombolas und Lottos im Kanton Basel-Stadt (561.150)
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Verordnung über die Durchführung von Tombolas und Lottos im Kanton Basel-Stadt

Lottoverordnung Verordnung über die Durchführung von Tombolas und Lottos im Kanton Basel-Stadt (Lottoverordnung) Vom 23. März 2010 (Stand 9. April 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Einführungsgesetz vom 9. Oktober 1924
1 ) zum Bundesgesetz betreffend dieLotte - rien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten dem kantonalen Recht unterstehenden Lot - terien (Tombolas und Lottos).

§ 2 Begriffe

1 Tombolas und Lottos sind Veranstaltungen, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose bzw. der Einsatz - karten, die Ziehung der Lose bzw. der Nummern und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.

§ 3 Zugelassene Veranstalterinnen und Veranstalter

1 Tombolas und Lottos dürfen nur von Vereinen und anderen Körperschaften mit Sitz im Kanton Ba - sel-Stadt durchgeführt werden.
2 Personenvereinigungen, die einen geschlossenen Charakter aufweisen oder die im öffentlichen Leben nicht in Erscheinung treten, und Erwerbsunternehmungen dürfen keine Tombolas oder Lottos durch - führen.

§ 4 Anzahl der Veranstaltungen pro Jahr

1 Jede Veranstalterin oder jeder Veranstalter darf pro Jahr zwei Tombolas und ein Lotto durchführen.
2 Eine mehrtägige Tombola gilt als ein Anlass, wenn sie an einer mehrtägigen Veranstaltung durchge - führt wird.
3 Ein zweitägiges Lotto gilt als ein Anlass, wenn es an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt wird.

§ 5 Meldepflicht

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder eines Lottos hat den geplanten Anlass mindestens zwei Wochen vor dem Anlass dem Bauinspektorat
2 ) zu melden.
2 Der Anlass darf nur durchgeführt werden, wenn eine Bestätigung des Bauinspektorats
3 ) vorliegt, dass dem Vorhaben nichts entgegensteht.
3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Tombolas und Lottos in geschlossenen Gesellschaften. Die Rechts einzuhalten.
1) SG 561.100 .
2)

§ 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

3)

§ 5 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

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Lottoverordnung

§ 6 Inhalt der Meldung

1 Die Meldung hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten: Angaben zur Veranstalterin oder zum Veranstalter (Name, Sitz, Zweck usw.); eine innerhalb des Vereins oder der Körperschaft für die Veranstaltung verantwortliche Per - son; die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag verwendet werden soll; den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Tombola oder das Lot - to durchgeführt werden soll; die Plansumme und den Gesamtwert der Gewinne; für Tombolas zusätzlich zu den in lit. a–e genannten Informationen die Anzahl Lose und die Anzahl Treffer.

§ 7 Ankündigung

1 Aus allen Publikationen, die auf eine Tombola oder ein Lotto hinweisen, muss deutlich hervorgehen, wer den Anlass durchführt.

§ 8 Verkauf der Lose und Karten

1 Tombolalose und Lottokarten dürfen nur am Anlass verkauft werden. Jeder Vorverkauf ist untersagt.
2 Der Verkauf von Tombolalosen und Lottokarten darf nicht verknüpft werden mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.
3 Der Preis der einzelnen Lottokarten darf höchstens CHF 5 betragen. Die Abgabe von Dauerkarten ist verboten.

§ 9 Gewinne

1 Die Ausrichtung der Gewinne hat am Anlass zu erfolgen.
2 Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen. Die Abgabe von Warengewinnen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Eine angemessene Beschrän - kung ihrer Gültigkeitsdauer ist hingegen möglich.
3 Bargeld, Edelmetalle, Spirituosen sowie in Geld einlösbare Gutscheine dürfen nicht als Gewinne ab - gegeben werden.
4 Der Rückkauf der Preise durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.

§ 10 Gewinnsumme

1 Die Gewinnsumme hat mindestens 40% der Plansumme zu betragen.
2 Der Wert der Gewinne bemisst sich nach ihrem Marktpreis.
1 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter dürfen mit der Organisation und Durchführung der Veran -

§ 12 Zweckgebundenheit der Beträge

1 Die Erträge dürfen nur im Rahmen des statutarischen Zwecks der Veranstalterin oder des Veranstal - ters und für die Deckung der Kosten des Unterhaltungsanlasses verwendet werden; ausgenommen
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Lottoverordnung

§ 13 Sperre

1 Hat die Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Tombola oder eines Lottos Vorschriften oder Auflagen missachtet, so kann die Veranstalterin oder der Veran - stalter für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre von der Durchführung von Tombolas und Lot - tos ausgeschlossen werden.
2 Die Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände bleibt vorbehalten.

§ 14 Zuständigkeit

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Bauinspektorat
4 )
.

§ 15 Bearbeitungsgebühr

1 Für Verfügungen wird je nach Aufwand eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100 bis CHF 1'000 erho - ben.
2 Die Zahlungsfrist für die Gebühr beträgt 30 Tage.
3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen: erste Mahnung gratis Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
5 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.

§ 16 Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen des Bauinspektorats
5 ) kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erho - ben werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
6 die Verordnung über die Durchführungvon Lottoveranstaltungen im Kanton Basel-Stadt (Lottoverord - nung) vom 21. August 1979 aufgehoben.
4)

§ 14: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

5)

§ 16: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

6) Wirksam seit 9. 4. 2010.
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