Reglement über die Wirtschaftsförderung (900.11)
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Reglement über die Wirtschaftsförderung

Reglement über die Wirtschaftsförderung (WFR) vom 18.09.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 24. Mai 2018 zur Änderung des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung (WFG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Wirtschaftsförderung und regelt insbesondere die kantonalen Fördermass - nahmen und das Verfahren für die Gewährung dieser Massnahmen.
2 Finanzielle Massnahmen (Art. 7 ff. WFG)
2.1 Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen

Art. 2 Arten von Beiträgen

1 Der Staat kann folgende Beiträge gewähren:
a) A-fonds-perdu-Beiträge;
b) Bürgschaften;
c) Seed-Darlehen;
d) Risikokapital.
2.1.1 A-fonds-perdu-Beiträge (Art. 7 WFG)

Art. 3 Projektkategorien

1 Die A-fonds-perdu-Beiträge sind hauptsächlich für die Gründung, Ansied - lung und Erweiterung von Unternehmen bestimmt.
2 Mit den Beiträgen wird Folgendes unterstützt:
a) Forschung und Entwicklung;
b) Investitionen;
c) Studien in Verbindung mit den Prozessen;
d) Beschäftigung;
e) Mietkosten;
f) Erschliessung neuer Märkte.

Art. 4 Allgemeine Bedingungen und Modalitäten

1 Die Dauer der A-fonds-perdu-Beiträge ist auf höchstens fünf Jahre be - schränkt.
2 Der Entscheid über die Gewährung der Beiträge wird mit einer Klausel über die Rückerstattung der ausgezahlten Beiträge (Clawback-Klausel) versehen.

Art. 5 Besondere Bedingungen und Modalitäten

1 Unterstützung von Forschung und Entwicklung:
a) Der Beitrag an die Forschungs- und Entwicklungskosten beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch
100'000 Franken nicht übersteigen;
b) Die Unterstützung ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu
150 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt.
c) Die Neuartigkeit des Projekts muss durch eine unabhängige Expertise, wie etwa von der schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), bestätigt werden.
2 Unterstützung von Investitionen:
a) Der Beitrag ermöglicht insbesondere den Erwerb von Maschinen, Anla - gen, Werkzeugen, Geräten, Grundstücken und immateriellen Vermö - gensgegenständen.
b) Er beläuft sich auf höchstens einen Drittel des zu marktüblichen Zinsen berechneten Finanzaufwands für die anerkannte Investition.
3 Unterstützung für Studien in Verbindung mit den Prozessen:
a) Der Beitrag dient der Finanzierung von Dienstleistungen spezialisierter Dritter, die Massnahmen zur Optimierung der Prozesse im Unterneh - men definieren sollen.
b) Die Unterstützung ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu
150 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt.
c) Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch insgesamt 50'000 Franken nicht überschrei - ten.
d) Ein Unternehmen kann höchstens einmal in drei Jahren einen derartigen Beitrag beantragen.
4 Unterstützung der Beschäftigung:
a) Mit dem Beitrag sollen Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten oder eine Schulung finanziert werden, von der ein Projekt abhängt und die not - wendig ist, weil die entsprechenden qualifizierten Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt fehlen.
b) Für die Schaffung oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen beläuft sich der Beitrag auf höchstens 10'000 Franken pro Arbeitsplatz. Er kann für hochqualifizierte Arbeitsplätze ausnahmsweise bis zu 15'000 Franken betragen.
c) Für den Schulungsbedarf beläuft sich der Beitrag grundsätzlich auf höchstens 15'000 Franken pro Arbeitsplatz.
5 Unterstützung für Mietkosten
a) Der Beitrag an die Mietkosten beläuft sich auf höchstens 50 % der Mietkosten ohne Nebenkosten während höchstens drei Jahren.
b) Der Beitrag wird in abnehmenden Raten ausgezahlt.
6 Unterstützung für die Erschliessung neuer Märkte:
a) Der Beitrag ist für Dienstleistungen Dritter wie Marktstudien sowie für die Teilnahme an Erkundungsreisen, Zertifizierungen und Patenteinga - ben oder erweiterungen bestimmt.
b) Er ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt und hängt von der Bedeutung des angestrebten Markts für das Unternehmen ab.
c) Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch insgesamt 30'000 Franken nicht überschrei - ten.
d) Ein Unternehmen kann höchstens einmal in drei Jahren einen derartigen Beitrag beantragen.
7 Je nach den besonderen Eigenschaften eines Projekts und seinem Einfluss auf die Region kann von den Bedingungen der Absätze 1–6 auf Entscheid des Staatsrats abgewichen werden.
2.1.2 Bürgschaften

Art. 6 Überkantonale Bürgschaft (Art. 9 WFG)

1 Die regionalen Bürgschaftsorganisationen nach Artikel 9 WFG umfassen die Bürgschaftsgenossenschaft Westschweiz und ihre Freiburger Zweigstelle, den Verein Cautionnement Fribourg (CRC-PME Fribourg).
2 Der Staatsrat entscheidet auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbil - dungsdirektion (die Direktion) über die Beteiligung am Kapital der Bürg - schaftsgenossenschaft Westschweiz.
3 Die nötigen Beträge zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins CRC-PME Fribourg in Verbindung mit überkantonalen Bürgschaften werden in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (die Wirtschaftsför - derung) aufgenommen.

Art. 7 Kantonale Bürgschaft (Art. 9a WFG)

1 Der Staat beauftragt den Verein CRC-PME Fribourg mit der Analyse und der Betreuung der Projekte.
2 Die nötigen Beträge zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins CRC-PME Fribourg in Verbindung mit kantonalen Bürgschaften werden in den Voran - schlag der Wirtschaftsförderung aufgenommen.
3 Die Rückstellung in der Staatsbilanz zur Deckung der eingegangenen kanto - nalen Bürgschaftsverpflichtungen wird periodisch angepasst, um einen aus - reichenden Deckungsgrad sicherzustellen, bis die Rückstellung den Betrag von 20 Millionen Franken erreicht hat.

Art. 8 Voraussetzungen

1 Eine kantonale Bürgschaft kann gewährt werden, wenn die folgenden Be - dingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Das Projekt beinhaltet eine strategische Investition, die in Verbindung mit einer innovativen Tätigkeit, für deren Realisierung das Unterneh - men nicht über ausreichend Eigenkapital verfügt, steht.
b) Es muss in einem Geschäftsplan, der seine mittelfristige Bedeutung für die kantonale Wirtschaft aufzeigt, beschrieben werden.
c) Für das Projekt wurde bei der Bürgschaftsgenossenschaft Westschweiz ein Bürgschaftsgesuch für den Anteil am Kredit, den diese Organisation verbürgen kann, eingereicht.
d) Es wurde einer Bank vorgelegt und hat von ihr eine grundsätzliche Zu - sage erhalten.
2 Vorhaben von Unternehmensnachfolgen können ebenfalls verbürgt werden, falls sie die Kriterien gemäss Absatz 1 Bst. a und b erfüllen.

Art. 9 Modalitäten

1 Für eine kantonale Bürgschaft gelten die folgenden Modalitäten:
a) Die Bürgschaft wird in Form einer einfachen Bürgschaft im Sinne von
Artikel 495
b) Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt höchstens acht Jahre.
c) Der verbürgte Betrag darf grundsätzlich 3 Millionen Franken nicht überschreiten.
d) Der Staat erhebt eine einmalige Provision zur Deckung der Kosten der Dossieranalyse von 1,0 % des verbürgten Kredits bis zu 1 Million Fran - ken und von 0,5 % des verbürgten Kredits, der diesen Betrag übersteigt.
e) Der Staat erhebt eine jährliche Risikoprämie von 1,25 % des verblei - benden verbürgten Kredits.
2.1.3 Seed-Darlehen (Art. 10a WFG)

Art. 10 Grundsätze

1 Mit Seed-Darlehen werden Tätigkeiten finanziert, die dazu dienen, den Ge - schäftsplan eines in Gründung begriffenen Unternehmens, insbesondere die Entwicklung von Prototypen und die Durchführung von Marktstudien, auszu - arbeiten und zu validieren.
2 Sie können einer natürlichen oder juristischen Person gewährt werden. Bei juristischen Personen müssen 50 % des Darlehens durch eine natürliche Per - son verbürgt werden.
3 Seed-Darlehen belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 100'000 Franken und können in mehreren Raten ausgezahlt werden.
4 Seed-Darlehen werden von der Stiftung Seed Capital Freiburg (die Stiftung SCF) gewährt und verwaltet.

Art. 11 Voraussetzungen

1 Seed-Darlehen können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die Projektträgerin oder der Projektträger entwickelt ein innovatives oder wertschöpfungsintensives Projekt.
b) Das Projekt ist entweder aufgrund der angewendeten Technologie, des Herstellungsverfahrens oder des Geschäftsmodells innovativ.
2 Die Projektträgerin oder der Projektträger schliesst mit der Stiftung SCF eine Vereinbarung ab, in der mindestens Folgendes geregelt wird:
a) die Informationspflicht der Projektträgerin oder des Projektträgers;
b) die Bedingungen des Darlehens;
c) den Tilgungsplan;
d) die Pflicht der Projektträgerin oder des Projektträgers oder der künfti - gen Firma, im Kanton Freiburg niedergelassen zu sein oder ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit im Kanton Freiburg auszuüben, spätes - tens innerhalb von12 Monaten ab der Gewährung des Darlehens.
3 Falls die Niederlassungspflicht missachtet wird oder das Unternehmen den Kanton verlässt, muss der verbleibende Rückerstattungsbetrag mit einem rückwirkenden Zins von 10 % und einem auflaufenden Zins von 10 % ab Eintreten des Rückerstattungsgrunds sofort zurückerstattet werden.

Art. 12 Modalitäten

1 Das Darlehen ist zeitlich begrenzt und muss gemäss einem Tilgungsplan zu - rückerstattet werden. Es ist wie folgt rückzahlbar:
a) jederzeit durch die Projektträgerin oder den Projektträger;
b) gemäss einem Tilgungsplan, der mit der Verfügung über die Gewäh - rung des Darlehens oder einer späteren Revision der Verfügung festge - legt wird;
c) wird das Projekt aufgegeben, so kann der Stiftungsrat entscheiden, auf die Rückforderung von bis zu 50 % des Darlehens zu verzichten und einen neuen Tilgungsplan für den Restbetrag des Darlehens festzule - gen;
d) grundsätzlich vollständig, sobald Mittel von über einer Million Franken beschafft sind.
2 Der Zinssatz beträgt 0 %, solange das Projekt keinen Umsatz generiert, höchstens jedoch während drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist oder sobald das Projekt einen Umsatz generiert, wird der Zinssatz auf 5 % festgelegt.
3 Sobald das Projekt über ein Kapital von mehr als einer Million Franken ver - fügt, wird grundsätzlich die Rückzahlung des Darlehens fällig, und der Zins - satz wird auf 10 % festgelegt.
4 Die Zinssätze können periodisch an die Entwicklung des Kapitalmarkts angepasst werden.
2.1.4 Risikokapital (Art. 10a WFG)

Art. 13

1 Risikokapital wird für die Finanzierung von innovativen oder wertschöp - fungsintensiven Unternehmen eingesetzt, die über ein hohes Wachstumspo - tenzial verfügen.
2 Der Staat leistet einen Beitrag an die Gewährung von Risikokapital, indem er sich an der Aktiengesellschaft Risikokapital Freiburg AG beteiligt.
2.2 Grundstücke und Gebäude für wirtschaftliche Tätigkeiten (Art.
14 ff. WFG)

Art. 14 Arten von Beiträgen

1 Der Staat kann gestützt auf Artikel 15 WFG und auf die Bundesgesetzge - bung über die Regionalpolitik die folgenden finanziellen Beiträge gewähren:
a) A-fonds-perdu-Beiträge;
b) Darlehen.

Art. 15 Bedingungen und Modalitäten

1 Es werden nur die strategischen Sektoren und/oder die kantonalen Arbeits - zonen gemäss dem kantonalen Richtplan berücksichtigt.
2 In den strategischen Sektoren kann auch für Planungsstudien ein direkter fi - nanzieller Beitrag gewährt werden. Höchstens die Hälfte der Kosten ist anre - chenbar.
3 Die Erschliessung umfasst die Arbeiten zur Geländegestaltung und zur Er - stellung der grundlegenden Infrastruktur sowie die dazugehörigen Studien.

Art. 16 Modalitäten der Darlehen zugunsten von Gemeinden oder

Gemeindeverbänden
1 Die Darlehen decken höchstens:
a) zwei Drittel der Investitionskosten (Erwerb und Erschliessung von Grundstücken) in strategischen Gebieten;
b) einen Drittel der Investitionskosten (Erwerb und Erschliessung von Grundstücken) in Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung.
2 Unter Berücksichtigung der Kapitalmarktlage wird ein günstiger Zins be - stimmt. Er wird so festgelegt, dass er gegenüber den Marktzinsen attraktiv bleibt.
3 Der Zinssatz wird für die laufende Periode auf 0 % festgelegt. Er kann peri - odisch an die Entwicklung des Kapitalmarkts angepasst werden.
4 Die Darlehensempfängerinnen und - empfänger liefern ausreichende Sicher - heiten für die Rückzahlung.
5 Das Darlehen muss ab Auszahlung des Gesamtbetrags in Jahresraten, die sich maximal auf fünfzehn Jahre erstrecken können und im Verhältnis zu den realisierten Verkäufen stehen, zurückbezahlt werden.
6 Bis zu vier Fünftel des Darlehens werden im Verhältnis zu den Zahlungen der Empfängerin oder des Empfängers ausgezahlt; der Rest wird nach der Genehmigung der Schlussabrechnung der Arbeiten ausgezahlt.
2.3 Regionale Wirtschaftsförderung (Art. 16a WFG)

Art. 17

1 Die Darlehen, die der Staat den Regionen gemäss Artikel 16a WFG gewährt, sind zinslos.
2 Die Darlehensempfängerinnen und - empfänger liefern ausreichende Sicher - heiten für die Rückzahlung.
3 Über das Darlehen wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Sobald der Ge - samtbetrag ausgezahlt ist, muss das Darlehen in Jahresraten innerhalb von höchstens fünfzehn Jahren zurückgezahlt werden.
2.4 Regionale Innovationspolitik (Art. 17 ff. WFG)

Art. 18 Arten von Beiträgen

1 Der Staat kann gestützt auf die Artikel 19b und 19c WFG und auf die Be - stimmungen der Bundesgesetzgebung über die Regionalpolitik die folgenden finanziellen Beiträge gewähren:
a) A-fonds-perdu-Beiträge;
b) Darlehen.

Art. 19 Eigenkapital

1 Mindestens ein Fünftel der anrechenbaren Kosten muss über Eigenkapital finanziert werden. Diese Eigenkapitalbeteiligung wird abhängig von der Fi - nanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers festgelegt.
2 Die Entscheidbehörden können in bestimmten Fällen Ausnahmen von die - ser Mindestbeteiligung gewähren.
3 Für Projekte, die bereits im Genuss anderer erheblicher Finanzhilfen des Staats stehen, werden keine finanziellen Beiträge geleistet.

Art. 20 Modalitäten der Darlehen im Bereich der regionalen Innovati -

onspolitik
1 Unter Berücksichtigung der Kapitalmarktlage wird ein günstiger Zins be - stimmt. Er wird so festgelegt, dass er gegenüber den Marktzinsen attraktiv bleibt.
2 Der Zinssatz wird für die laufende Periode auf 0 % festgelegt. Er kann peri - odisch an die Entwicklung des Kapitalmarkts angepasst werden.
3 Die Darlehensempfängerinnen und - empfänger liefern ausreichende Sicher - heiten für die Rückzahlung wie Grundpfandtitel, Versicherungspolicen, Bürgschaften oder Solidarverbindlichkeiten.
4 Der Mindestbetrag für ein Darlehen liegt bei 100'000 Franken (Anteile des Bundes und des Kantons zusammengerechnet). Die Laufzeit des Darlehens wird nach der Art des Projekts festgelegt. In der Regel hat das Darlehen eine Laufzeit von zehn Jahren. Diese kann auf höchstens zwanzig Jahre verlängert werden.
5 Das Darlehen beläuft sich höchstens auf die Hälfte der anerkannten Infra - strukturkosten von privaten Projekten und höchstens auf zwei Drittel der an - erkannten Infrastrukturkosten von öffentlichen Projekten oder von Projekten, die im Rahmen einer öffentlich–privaten Partnerschaft durchgeführt werden.
6 Sobald der Gesamtbetrag ausgezahlt worden ist, muss das Darlehen in Jahresraten zurückgezahlt werden. Wird die finanzierte Infrastruktur veräus - sert, so muss das Darlehen jedoch vorzeitig zurückgezahlt werden.
7 Bis zu vier Fünftel des Darlehens werden im Verhältnis zu den Zahlungen der Empfängerin oder des Empfängers ausgezahlt; der Rest wird nach der Genehmigung der Schlussabrechnung der Arbeiten ausgezahlt.
3 Verfahren und Befugnisse (Art. 20 ff. WFG)

Art. 21 Gesuche

1 Die Gesuche um finanzielle Beiträge müssen zusammen mit allen notwendi - gen Belegen und Unterlagen (insbesondere einem Geschäftsplan) bei der Wirtschaftsförderung eingereicht werden.
2 Eine vorgängige positive Stellungnahme der Wirtschaftsförderung gilt im Sinne von Artikel 24 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 17. November
1999 als Bewilligung, mit der Ausführung des Projekts, dem Grundstücker - werb oder den Erschliessungs- oder Bauarbeiten zu beginnen.

Art. 22 Organisation der Kommission für Wirtschaftsförderungsmass -

nahmen
1 Das Sekretariat der Kommission für Wirtschaftsförderungsmassnahmen wird von der Wirtschaftsförderung geführt.
2 Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

Art. 23 Organisation für die Vergabe von Seed-Darlehen

1 Die Organisation für die Vergabe von Seed-Darlehen ist die Stiftung SCF, eine nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Stiftung.
2 Die Statuten und das Organisationsreglement der Stiftung SCF werden vom Staatsrat genehmigt. Sie müssen dieses Reglement einhalten.
3 Dem Stiftungsrat gehören mindestens drei Mitglieder, von denen eines die Direktion vertritt, an. Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsiden - ten und wird über jede Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrats in - formiert.
4 Der Stiftungsrat entscheidet über die Gewährung und die Rückzahlung der Darlehen.
5 Er kann die Bearbeitung und Kontrolle der Dossiers ganz oder teilweise dem Verein Fri Up in Auftrag geben.

Art. 24 Überwachung

1 Der Stiftungsrat unterbreitet der Wirtschaftsförderung jeweils Ende Januar eine Liste, die den Stand der gewährten Darlehen und eine Beurteilung der Erfolgschancen der Projekte enthält.
2 Der Stiftungsrat legt der Direktion jeweils Ende Mai seinen Jahresbericht vor.

Art. 25 Finanzierung der Seed-Darlehen

1 Der Staat nimmt in den Voranschlag unter der Kostenstelle GENE einen jährlichen, bedarfsabhängigen Beitrag für die Seed-Darlehen auf; dieser wird über einen Verpflichtungskredit bereitgestellt, den der Grosse Rat für einen mehrjährigen Zeitraum eröffnet.
2 Er wird der Stiftung SCF bedarfsabhängig und in Tranchen in Form einer Kapitalausstattung ausgezahlt.
3 Die Stiftung kann ihr Kapital durch privates Kapital, Schenkungen, Ver - mächtnisse und andere Beiträge von natürlichen und juristischen Personen er - gänzen, sofern diese Zuwendungen nicht an Auflagen und Bedingungen ge - knüpft werden, die mit ihren Zielen unvereinbar sind.
4 Allfällige Erträge aus den Aktivitäten der Stiftung SCF dienen ebenfalls zur Ergänzung ihres Kapitals.
5 Das Vermögen der Stiftung SCF muss unter Berücksichtigung ihrer Ziele so verwaltet werden, dass die Liquidität, die Sicherheit, ein Ertrag und eine angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet sind.
6 Das Vermögen der Stiftung SCF deckt ihre Betriebskosten.

Art. 26 Organisation für den Einsatz von Risikokapital

1 Die Risikokapital Freiburg AG ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Ar - tikel 620 und folgende des Obligationenrechts und organisiert sich nach ihren Statuten.
2 Der Staat entsendet eine Person, welche die Direktion vertritt, in den Ver - waltungsrat der Risikokapital Freiburg AG; dabei beachtet er ihre Statuten.

Art. 27 Geschäftsbericht

1 Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres legt die Risikokapital Freiburg AG der Direktion ihren jährlichen Geschäftsbericht mit der geprüften Jahresrechnung und der Liste der laufenden Beteiligungen mit deren Beträgen vor.
4 Auskunftspflicht und Sanktionen (Art. 26 ff. WFG)

Art. 28 Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger der Unterstützung

1 Unternehmen, die nach den Artikeln 7, 9 und 9a WFG unterstützt werden, müssen der für die Kontrolle zuständigen Organisation während der Dauer der Unterstützung jeweils innerhalb von einem Monat respektive sechs Mo - naten nach Abschluss des Geschäftsjahres alle im Vertrag verlangten In - formationen und ihre Jahresrechnungen vorlegen.
2 Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach den Artikeln 15 und
19b WFG müssen während der Dauer der Beitragsleistung jährlich einen Zwischenbericht über den Fortschritt ihres Projekts vorlegen und nach Ab - schluss der Beitragsleistung einen Schlussbericht, der eine Schlussabrech - nung des Projekts enthält, unterbreiten.

Art. 29 Einstellung der Beitragszahlung und Rückforderung

1 Werden die gewährten finanziellen Beiträge zweckentfremdet oder die Auf - lagen und Bedingungen nicht beachtet, so kann die Organisation, die für die Vergabe der Beiträge zuständig ist, die Beitragszahlung einstellen und die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen verlangen.
5 Schlussbestimmungen (Art. 29 ff. WFG)

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 über die Wirtschaftsförderung (SGF 900.11);
b) das Reglement vom 2. März 2010 über die Struktur für Seed Capital (SGF 900.65);
c) das Reglement vom 6. Dezember 2010 über die Verwendung des Inno - vationsfonds (SGF 900.66).

Art. 31 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.09.2018 Erlass Grunderlass 01.10.2018 2018_079 / 2018_079a
08.04.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.09.2018 01.10.2018 2018_079 / 2018_079a

Art. 6 Abs. 2 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

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