Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (451.14)
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Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben

Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 51 bis des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 1 als Verordnung: 2 I. Geltungsbereich (1.)

Art. 1 Bewilligungspflicht

1 Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig: a) Personen oder fremdes Eigentum wie Grundstücke, Gebäude, gefährliche Gü - ter oder Werttransporte bewacht; b) bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Ordnungs- und Sicher - heitsaufgaben übernimmt.
2 Die Bewilligungspflicht gilt für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen.

Art. 2 Ausnahmen

1 Keiner Bewilligung bedarf, wer: a) nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt; b) seine Tätigkeit auf die Bewachung innerhalb privater, für die Öffentlichkeit nicht zugänglicher Grundstücke beschränkt.
1 sGS 451.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 2004, ABl 2004, 2566; in Vollzug ab 1. Januar
2005.
II. Verfahren (2.)

Art. 3 Bewilligung

a) Gesuch
1 Das Bewilligungsgesuch wird dem Polizeikommando eingereicht. Es enthält: a) Angaben über das Unternehmen und dessen Zweck, die Organisation, die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit, die allfällige Uniformierung und Be - waffnung des Sicherheitspersonals sowie allfällige Dienstfahrzeuge; b) die Personalien der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, der Mitglie - der der Geschäftsleitung und der verantwortlichen Person, die das Sicher - heitsunternehmen vertritt, mit Angaben über die bisherigen Tätigkeiten und Ausbildungen; c) die Personalien des angestellten und beauftragten Sicherheitspersonals; d) einen Auszug aus dem Handelsregister sowie dem Betreibungs- und Konkurs - register; e) ein Muster des Ausweises für das Sicherheitspersonal; f) für das gesamte Sicherheitspersonal je eine Kopie eines amtlichen Identitäts - ausweises und je einen Auszug aus dem Strafregister, der vor längstens drei Monaten ausgestellt worden ist, bei ausländischen Personen zusätzlich je eine Kopie der Aufenthalts- und der kantonalen Arbeitsbewilligung; g) den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
2 Das Bewilligungsverfahren kann vereinfacht werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits eine Bewilligung eines anderen Gemeinwesens vor - weisen kann.

Art. 4 b) Erteilung

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) bei Personengesellschaften und juristischen Personen die verantwortliche Per - son und bei Selbständigerwerbenden die Betriebsinhaberin oder der Betriebs - inhaber sowie das Sicherheitspersonal nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; b) die verantwortliche Person oder die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinha - ber sich über die für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtskenntnisse ausweisen kann; c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine für die Art und den Umfang des Geschäfts ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. Die Ver - sicherungsdeckung muss in jedem Fall wenigstens fünf Millionen Franken je Schadenereignis betragen.
2 Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn:
1. Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Sicherheitspersonal innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Gesuchseinrei - chung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden;
2. gegen eine dieser Personen ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird, das mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit un - vereinbar ist;
3. gegen die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber oder das Unternehmen Verlustscheine bestehen.
3 Die Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt. Sie kann auf Gesuch verlän - gert werden. Sie ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 5 c) Meldepflicht und Änderung

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet dem Polizei - kommando Sachverhalte, die eine Änderung der Bewilligung erfordern könnten, unverzüglich, insbesondere Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebs - zwecks und des Personalbestands.
2 Neue Mitarbeitende werden dem Polizeikommando unter Angabe der Persona - lien und Beilage der Unterlagen nach Art. 3 Bst. f dieses Erlasses gemeldet. Sie dür - fen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn es das Polizeikommando nach erfolgter Überprüfung bewilligt.
3 Das Polizeikommando passt die Bewilligung nötigenfalls an.

Art. 6 d) Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind; b) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder das Sicherheits - personal wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Erlasses oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen verstösst.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Gesuch voraus. Das Gesuch kann frühestens sechs Monate nach dem Entzug eingereicht werden.
1 Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie des Sicherheitspersonals.
2 Es erteilt Dritten, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen, auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung. III. Ausübung der Tätigkeit (3.)

Art. 8 Grundsatz

1 Die Bewilligungsinhaberin und der Bewilligungsinhaber sowie das Sicherheits - personal haben keine hoheitlichen Befugnisse.
2 Schusswaffen dürfen nicht getragen werden. Das Polizeikommando kann Aus - nahmen bewilligen, insbesondere für Personenschutzaufgaben und Werttrans - porte.

Art. 9 Uniform und Dienstfahrzeug

1 Sicherheitspersonal, das in der Öffentlichkeit Bewachungs-, Ordnungs- oder Si - cherheitsaufgaben erfüllt, soll durch ein einheitliches Erscheinungsbild erkennbar sein, wenn die Auftragserfüllung dem nicht entgegensteht.
2 Werden Uniformen verwendet, müssen sie sich von Polizeiuniformen und Uni - formen anderer Organisationen deutlich unterscheiden, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von Dienstfahr - zeugen. Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando.

Art. 10 Ausweis

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stellt dem Sicherheits - personal, das eine Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausübt, einen Ausweis aus. Die Gestaltung des Ausweises wird vom Polizeikommando ge - nehmigt.
2 Sicherheitspersonal, das seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit erkennbar ausübt, trägt den Ausweis sichtbar. Das übrige Sicherheitspersonal führt den Ausweis mit.
1 Bei besonderen Ereignissen ist das Sicherheitspersonal vor Ort zur zumutbaren Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. Es unterlässt alles, was die Erfüllung der Aufgaben der Polizei beeinträchtigen könnte.
IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 12 3

Art. 13 Übergangsbestimmung

1 Die Bewilligungen der Stadtpolizei St.Gallen für die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen bleiben bis zum Ablauf, längstens bis 31. Dezember 2006 gültig. Sie gelten für das ganze Kantonsgebiet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist eine Bewilligung des Polizei - kommandos notwendig. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses ist anwendbar.
2 Wer nicht über eine Bewilligung der Stadtpolizei St.Gallen verfügt, reicht dem Polizeikommando spätestens innert einem Monat nach Vollzugsbeginn dieses Er - lasses ein Bewilligungsgesuch ein. Wird das Bewilligungsgesuch fristgerecht einge - reicht, dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausserhalb des Gebiets der Stadt St.Gallen bis zum Entscheid des Polizeikommandos weiter ausgeübt werden.

Art. 14 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.
3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 40–14 14.12.2004 01.01.2005 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Grunderlass 40–14
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