Ordnung zur Spezialfinanzierung von Schulliegenschaften
Spezialfinanzierung von Schulliegenschaften: Ordnung Ordnung zur Spezialfinanzierung von Schulliegenschaften Vom 25. Mai 2016 (Stand 3. Januar 2017) Der Einwohnerrat Riehen, erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Spezialkommission «Neukalibrierung Steuerschlüs - sel» sowie der Sachkommission Bildung und Familie, gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002
1 ) folgende Ordnung:
§ 1 Bestand
1 Für die Spezialfinanzierung des baulichen Unterhalts wird ein zweckgebundener Fonds gebildet.
§ 2 Zweck
1 Aus dem Fonds werden der ordentliche und ausserordentliche Unterhalt der Schulliegenschaften fi - nanziert.
§ 3 Einlagen
1 Dem Fonds werden jährlich 2,5% des Gebäudeversicherungswerts der Schulliegenschaften zugewie - sen.
§ 4 Entnahmen
1 Der Einwohnerrat legt jeweils mittels mehrjährigem Rahmenkredit die maximale Höhe der verfügba - ren Mittel aus dem Fonds fest.
2 Der Gemeinderat beschliesst innerhalb des Rahmenkredits über die Entnahmen für die konkreten Einzelvorhaben.
§ 5 Rechenschaft
1 Der Fonds wird in der laufenden Rechnung ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Jahresrech - nung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien. Schlussbestimmung Diese Ordnung wird publiziert und unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft wird sie auf den Zeitpunkt der Übertragung der Primarschulliegenschaften ins Eigentum der Einwohnerge - meinde Riehen wirksam.
2 ) Der Präsident: Christian Griss Die Ratssekretärin: Katja Christ
1) RiE 610.100 .
2) Die Eigentumsübertragung erfolgte am 3. 1. 2017.
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