Geldspielgesetz (958.1)
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Geldspielgesetz

Geldspielgesetz (EGBGS) vom 17.09.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS); gestützt auf die Bundesverordnung über Geldspiele vom 7. September 2018 (VGS); gestützt auf das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK); gestützt auf die Westschweizer Vereinbarung vom 29. November 2019 über Geldspiele (CORJA); nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSJ-21 des Staatsrats vom 9. Juni 2020; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:
a) das vorgängige Zustimmungsverfahren für die Niederlassung von Spiel - banken und die Besteuerung der Bruttospielerträge;
b) die Durchführung und die Besteuerung von Geschicklichkeitsgrossspie - len;
c) die Durchführung und die Beaufsichtigung von Kleinspielen.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Geschicklichkeitsgrossspiele: automatisierte Geldspiele, die interkanto - nal oder online durchgeführt werden und bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
b) Spiellokale: öffentliche Orte, die ausschliesslich für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele bestimmt sind;
c) Kleinspiele: Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturnie - re, die nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchge - führt werden;
d) Lottos: Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, deren Gewinne in Sachpreisen oder Bargeld bestehen und de - ren Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke oder für die eigenen Zwecke der Veranstalterin oder des Veranstalters verwen - det werden;
e) Tombolas: Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht über - steigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen.
2 Vollzugsorgane

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Bereich Spielbanken und hat namentlich die Aufgabe, die kantonale Zustimmung für die Nieder - lassung von Spielbanken zu erteilen und mit der Eidgenössischen Spielban - kenkommission (ESBK) die Vereinbarungen über die Aufsicht und über die Verfolgung von Delikten abzuschliessen.
2 Er kann ein von ihm bezeichnetes Organ damit beauftragen, die aus dem Betrieb von Spielbankenspielen fliessenden Erträge für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke zu verteilen.
3 Er setzt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielbanken fest.
4 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und koordiniert und harmonisiert sie mit jenen der übrigen Westschweizer Kantone.

Art. 4 Direktionen – Allgemeine Zuständigkeit

1 Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion 1 ) sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes und von dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) Sie bewilligt die Inbetriebnahme von Spiellokalen, die für Geschick - lichkeitsgrossspiele vorgesehen sind.
b) Sie stellt die Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrossspiele in Rech - nung.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
c) Sie erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung für Kleinspiele mit Aus - nahme von Lottos.
3 Im Übrigen fällt sie die Entscheide, für die im Gesetz und in seinen Ausfüh - rungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgese - hen wird.

Art. 5 Direktionen – Besondere Zuständigkeit

1 Die für die Prävention von exzessivem Geldspiel zuständige Direktion 2 ) wird in die Verfahren zur Aufhebung einer Spielsperre gemäss Artikel 81 BGS einbezogen, die eine Person bei einer Spielbank oder bei einer Veran - stalterin oder einem Veranstalter von Grossspielen beantragt.

Art. 6 Oberamtsperson

1 Die Oberamtsperson ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Be - willigungen für Lottos.
2 Sie ist zuständig für die Anordnung der vorläufigen Schliessung eines Spiel - lokals bei Ordnungsstörungen. Sie informiert die Behörde, die für den Patent - entzug zuständig ist, über den Schliessungsentscheid.

Art. 7 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei kontrolliert:
a) die Patente für den Betrieb von Spiellokalen;
b) die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter;
c) die Einhaltung der Öffnungs- und Schliessungszeiten von Spiellokalen;
d) die Betriebsbewilligungen von Kleinspielen.
2 Sie kann von dem für die Gewerbepolizei zuständigen Amt 3 ) (das Amt) mit weiteren Kontrollen beauftragt werden.
3 Spielbanken

Art. 8 Vorgängige Zustimmung

1 Der Staatsrat überweist das Zulassungsgesuch dem Gemeinderat der Gemeinde, in der die Spielbank betrieben wird, der für die vorgängige Zu - stimmung im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Bst. e BGS zuständig ist.
2 Diese Zustimmung oder ihre Verweigerung wird derjenigen des Kantons zuhanden der ESBK beigelegt.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3) Heute: Amt für Gewerbepolizei.

Art. 9 Abgabe

1 Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag aus dem Betrieb von Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen.
2 Sie beträgt 40 % der gesamten, dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe.
3 Der Staatsrat kann die ESBK mit der Erhebung der kantonalen Abgabe be - trauen.
4 Grossspiele
4.1 Geschicklichkeitsgrossspiele

Art. 10 Bewilligungsgrundsatz

1 Die Durchführung von Geschicklichkeitsgrossspielen ist auf dem Gebiet des Kantons erlaubt.
4.2 Spiellokale

Art. 11 Patentsystem

1 Betreiberinnen und Betreiber von Spiellokalen müssen im Besitz eines Pa - tentes sein. Dieses Patent ist persönlich und unübertragbar.
2 Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt. Es wird von Amtes wegen unter den in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erneuert.
3 Ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Spiellokals nicht selbst Eigentü - merin bzw. Eigentümer des Gebäudes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, muss dem Patentgesuch die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers beiliegen.
4 Das Patent für ein Spiellokal entbindet nicht von der Pflicht, von der inter - kantonalen Behörde die notwendigen Bewilligungen für die im Spiellokal durchgeführten Geschicklichkeitsgrossspiele einzuholen.

Art. 12 Juristische Person

1 Will eine juristische Person ein Spiellokal betreiben, so wird das Patent der für die Betriebsführung verantwortlichen natürlichen Person erteilt.

Art. 13 Persönliche Anforderungen

1 Das Patent wird einer Person erteilt:
a) die entweder Schweizer Bürgerin oder Bürger oder Angehörige oder Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation oder, bei Ange - hörigen anderer Staaten, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist;
b) die handlungsfähig ist;
c) gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
d) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass das Spiellokal unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird.

Art. 14 Räumlichkeiten

1 Jedes Spiellokal muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei sowie der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf den Gebieten des Umweltschutzes und der Zugänglichkeit für Personen mit ein - geschränkter Mobilität bleiben vorbehalten.
2 Der Standort von Spiellokalen unterliegt der Einschränkung von Artikel 71 Abs. 3 VGS.

Art. 15 Patententzug

1 Das Patent kann entzogen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber des Spiellokals den Pflichten, die ihr bzw. ihm in diesem Gesetz oder in sei - nem Ausführungsreglement auferlegt werden, nicht nachkommt.
2 Es muss der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber entzogen werden, wenn:
a) sie oder er zweimal innert fünf Jahren wegen eines schweren Verstosses gegen dieses Gesetz verurteilt wurde;
b) ihr oder sein Spiellokal zum zweiten Mal innert drei Jahren vorüberge - hend geschlossen werden musste;
c) ihr oder sein Spiellokal schwere Ordnungsstörungen verursacht;
d) sie oder er die Bedingungen nach Artikel 13 dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt.
3 Die Strafbehörden und die Kantonspolizei informieren die für den Patent - entzug zuständige Behörde über Entscheide und Einsätze, die in Anwendung dieses Gesetzes oder des Schweizerischen Strafgesetzbuchs erfolgt sind.

Art. 16 Öffnungs- und Schliessungszeiten

1 Spiellokale dürfen täglich von 10 Uhr bis Mitternacht geöffnet sein.

Art. 17 Schutz von Minderjährigen

1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spiellokalen.
2 Die Betreiberin oder der Betreiber des Spiellokals ist für die Einhaltung die - ser Vorschrift verantwortlich.

Art. 18 Öffentliche Ruhe und Ordnung

1 Die für das Spiellokal verantwortliche Person ist angehalten, in den Räum - lichkeiten für Ordnung zu sorgen; wenn nötig, benachrichtigt sie die Polizei.
2 Sie ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch den Betrieb des Spiellokals nicht belästigt wird.
3 Wenn die Umstände es erfordern, können ihr Auflagen für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gemacht werden.
4 Im Falle von Ordnungsstörungen kann für die Dauer von bis zu dreissig Ta - gen die vorläufige Schliessung angeordnet werden.
4.3 Gemeinsame Bestimmung

Art. 19 Gebühren und Abgaben

1 Der Kanton erhebt:
a) eine Gebühr für die Erteilung und für die Erneuerung eines Spiellokal- Patentes, deren Tarif vom Staatsrat festgesetzt wird.
b) eine Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrossspiele von 100 Franken pro Jahr und Apparat. Die Abgabe kann proportional um höchstens die Hälfte reduziert werden, wenn das Spiel nicht das ganze Jahr über durchgeführt wird. 25 % des Ertrags aus dieser Abgabe werden für soziale Projekte in der Prävention und in der Spielsuchtbekämpfung verwendet.
2 Die Gebühr wird von der Inhaberin oder vom Inhaber des Spiellokalpaten - tes geschuldet.
3 Die Betriebsabgabe wird von der Person geschuldet, die über die Bewilli - gung der interkantonalen Behörde verfügt.
4 Die Besteuerung der Geschicklichkeitsgrossspiele durch die Gemeinden bleibt vorbehalten.
5 Kleinspiele
5.1 Kleine Pokerturniere

Art. 20 Schutz von Minderjährigen

1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht an kleinen Pokerturnieren teilnehmen.

Art. 21 Allgemeine Voraussetzungen

1 Die Anforderungen nach Artikel 32, 33, 36, 37, 39 und 40 BGS und diejeni - gen nach Artikel 39 VGS gelten für alle Pokerturniere, die auf dem Gebiet des Kantons veranstaltet werden.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter stellt den Spielerinnen und Spielern die nötigen Informationen für die Teilnahme am Spiel und Informationen zur Prävention von exzessivem Geldspiel klar erkennbar zur Verfügung.
3 Jede Bewilligung gilt höchstens für die Dauer von sechs Monaten.

Art. 22 Besondere Bedingungen für regelmässige Turniere

1 Als regelmässige Turniere gelten kleine Pokerturniere, deren Veranstalterin oder Veranstalter mindestens zwölf Turniere pro Jahr durchführt oder die an einem Ort stattfinden, an dem mindestens zwölf Turniere pro Jahr veranstal - tet werden.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von regelmässigen Turnieren muss folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie oder er verbietet sich selbst und dem Personal jegliche Teilnahme an den von ihr bzw. ihm veranstalteten Turnieren.
b) Sie oder er garantiert die regelmässige Schulung des Personals in Zu - sammenarbeit mit der für die Prävention von exzessivem Geldspiel zu - ständigen Direktion 4 ) .
c) Sie oder er legt einen Plan mit konkreten Massnahmen gegen das exzes - sive Geldspiel und illegale Spiele in ihrem bzw. seinem Lokal vor.
d) Sie oder er versichert sich, dass Identität, Alter und Wohnadresse aller Spielerinnen und Spieler bekannt sind.
e) Sie oder er liefert dem Amt am Ende jedes Halbjahres einen statisti - schen Bericht über die Spielpraxis in ihrem bzw. seinem Lokal.
4) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 23 Gebühren

1 Die Gebühr für die Bewilligungen richtet sich nach einem Tarif, der vom Staatsrat festgesetzt wird.

Art. 24 Berichterstattung und Rechnungslegung

1 Für die Veranstalterinnen und Veranstalter von regelmässigen Turnieren gelten die Regeln für die Rechnungslegung und die Revision gemäss den Ar - tikeln 48 und 49 Abs. 3 und 4 BGS.
5.2 Andere Kleinspiele

Art. 25 Lokale Sportwetten

1 Lokale Sportwetten sind auf dem Gebiet des Kantons verboten.
2 Der Staatsrat kann für ausserordentliche Sportereignisse von besonderem kulturellem oder kulturerblichem Interesse Bewilligungen erteilen.

Art. 26 Kleinlotterien und Lottos – Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Anforderungen nach den Artikeln 32–34 und 37–40 BGS und nach Ar - tikel 37 VGS gelten für alle Kleinlotterien und Lottos, die auf dem Gebiet des Kantons veranstaltet werden.
2 Die Dauer der Durchführung einer Kleinlotterie ist auf sechs Monate ab Er - öffnung des Verkaufs begrenzt.
3 Aufgrund der Unterlagen, die der für die Erteilung der Bewilligung zustän - digen Behörde eingereicht werden, muss feststellbar sein, ob die Veranstalte - rin oder der Veranstalter Gewähr bietet für eine transparente und einwand - freie Geschäfts- und Spieldurchführung, von der nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels ausgeht.

Art. 27 Kleinlotterien und Lottos – Gebühren

1 Die Gebühr für die Bewilligungen richtet sich nach einem Tarif, der vom Staatsrat festgesetzt wird.

Art. 28 Tombolas

1 Tombolas im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. e dieses Gesetzes bedürfen keiner Bewilligung, sondern einer vorgängigen einfachen Meldung an die zu - ständige Behörde.
6 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 29 Rechtsmittel

1 Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfecht - bar.
2 Gegen Verfügungen über die Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsspiele kann jedoch innert dreissig Tagen beim Amt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.

Art. 30 Strafbestimmungen – Strafen

1 Mit einer Busse bis zu 2000 Franken oder, bei Rückfall innert fünf Jahren seit der letzten Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen die kantonale Geldspielgesetzgebung, bis zu 10'000 Franken wird bzw. werden bestraft:
a) wer ohne Patent ein Spiellokal betreibt;
b) Veranstalterinnen und Veranstalter, die gegen die Vorschriften nach den Artikeln 16, 17 Abs. 1 und 20 dieses Gesetzes verstossen;
c) Kundinnen und Kunden, die sich weigern, die Anweisungen der Betrei - berin oder des Betreibers des Spiellokals zu befolgen, und damit die öf - fentliche Ruhe und Ordnung stören.
2 Mit den im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen wer - den bestraft:
a) Minderjährige, die gegen die Artikel 17 Abs. 1 und 20 dieses Gesetzes verstossen;
b) Minderjährige, die sich weigern, die Anweisungen der Betreiberin oder des Betreibers des Spiellokals zu befolgen, und damit die öffentliche Ruhe und Ordnung stören.

Art. 31 Strafbestimmungen – Verfahren

1 Die Strafe wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgespro - chen.
7 Übergangsbestimmungen

Art. 32

1 Die Bewilligungen für Kleinlotterien und Lottos, die unter dem alten Recht erteilt wurden, bleiben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch höchs - tens sechs Monate gültig.
2 Die Patente für Spielsalons bleiben bis zum Ablaufen gültig. Sie unterstehen aber den Betriebsbedingungen nach diesem Gesetz, sobald es in Kraft getre - ten ist.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.09.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.09.2020 01.01.2021 2020_120
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