Verordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizer
1 Verordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizer Vom 16. April 1984 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 14 des Gesetzes übe r die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizer vom 8. März 1983 1) beschliesst:
§ 1
2) Die Gemeinderäte haben eine Person zu bestimme nerkontrolle führt.
§ 2 3)
1 registrieren:
1. Familienname, Familienname vor der ersten und der letzten Heirat,
Vorname(n)
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. AHV-Nr.
4. Familiennamen und Vornamen der Eltern
5. Heimatort(e)
6. Konfession
7. Zivilstand/Datum der Zivilstandsänderung
8. Letzter Niederlassungsort
9. Zuzugs- und Anmeldedatum
10. Beruf und Arbeitgeber
11. Wohnadresse
1) SAR 122.100
2) Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juni 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AGS 2002 S. 183).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 9. November 1987, in Kraft seit 1. Januar
1988 (AGS Bd. 12 S. 269). Datenerhebung
12. Familienname, Familienname vor de r ersten und der letzten Heirat,
Vorname(n) der Ehefrau
13. Geburtsdatum und Geburtsort der Ehefrau
14. AHV-Nr. der Ehefrau
15. Familiennamen und Vornamen der Eltern der Ehefrau
16. Heimatort(e) der Ehefrau
17. Konfession der Ehefrau
18. Letzter Niederlassungsort der Ehefrau
19. Beruf und Arbeitgeber der Ehefrau
20. Familienname und Vorname(n) der Kinder
21. Geburtsdatum und Geburtsort der Kinder
22. AHV-Nr. der Kinder
23. Konfession der Kinder
24. Art der hinterlegten Ausweisschrift
25. ...
1)
26. Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst
27. Vormund-, Beistand-, Beiratschaft
28. Krankenkasse/Grundversicherung aller Familienangehörigen 2)
29.
3) Familienname und Vorname(n) der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
2 Für Kinder, die weder Heimatschein noch Heimatausweis besitzen, ist bei der Anmeldung das nachgeführte Familienbüchlein oder ein neuer Auszug aus dem Familienregiste r (Familienschein oder Personen- standausweis) vorzulegen.
3 Die Einwohnerkontrolle hat Änderunge n der Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, im Register entsprechend nachzuführen. Änderungen im Perso- nenstand sowie Angaben von Ort und Datum über Geburt und Tod dürfen nur gestützt auf Mitteilungen schweizer ischer Zivilstandsämter, kantona- ler Aufsichtsbehörden im Zivilstands wesen und schweizerischer Gerichte im Register eingetragen werden.
4 Beim Wegzug aus der Gemeinde is t das Wegzugsdatum sowie der neue Zuzugsort mit Adresse zu registrieren.
§ 3
1 Das Register ist in Form von Kart en oder mittels elektronischer Daten- verarbeitung (EDV) zu führen.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Juni 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AGS 2002 S. 183).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 5. Juni 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AGS 2002 S. 183).
3) Eingefügt durch Ziffer 2 der Veror dnung über die Anpassunge n der kantonalen Verordnungen an das Partnerschaftsgese tz vom 13. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 178).
3
2 so zu gestalten, dass die erhobenen Daten jederzeit ausgedruckt werden können.
§ 4
1 fugtem Zugriff, unbefugter Verän- derung, Zerstörung und Entwendung zu schützen.
2 t der gesamte Datenbestand perio- disch zu sichern.
3 nen Personen sind gesondert zu ord- nen und zu archivieren. Sie könne n mikroverfilmt werden. Bei EDV- Registerführung sind die entsprech enden Daten auszudrucken oder mikrozuverfilmen und zu archivieren, wenn sie nicht mehr im EDV-Sys- tem geführt werden.
§ 5
Die hinterlegten Ausweisschrifte n sind geordnet und geschützt aufzu- bewahren.
§ 6
Die in ihrer Heimatgemeinde nied ergelassenen Personen haben keinen Heimatschein zu hinterlegen, solange ein solcher auf sie nicht ausgestellt worden ist.
§ 7
Heimatausweis und Aufenthaltsausweis sind auf ein Jahr zu befristen, falls der besondere Zweck des Aufe nthaltes nicht eine längere Dauer rechtfertigt. Sie können verlängert werden.
§ 8
1 er betreffenden Änderungen sind Behörden, Amtsstellen und Verwaltungsabteilungen, soweit diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, mitzuteilen.
2 Formular A5 quer insbesondere zu erfolgen an Sektionschef, Zivilsc hutzstelle, nichtkommunale Versor- gungsbetriebe, Kantonspolizei, Landesk irchen sowie anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2bis Innert Wochenfrist seit Eingang der Mitteilung sind der zuständigen Mütter- und Väterberatungsstelle jede Geburt und dem Bezirks- Datensicherung, Archivierung Ausweisschriften, Aufbewahrung Niedergelassene Bürger Aufenthalts- ausweise Meldewesen
gerichtspräsidium der Hinschied jede r Person, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, zu melden.
3 Dem Statistischen Amt sind monatlich auf speziellen Formularen oder auf entsprechenden EDV-Datenträge rn die Zu- und Wegzüge, die Gebur- ten und Todesfälle sowie alle Einbür gerungen von Ausländern zu melden.
§ 9
2)
§ 10
Diese Verordnung ist in der Geset am 1. Mai 1984 in Kraft.
1) Fassung gemäss der Kantonalen Ziv ilstandsverordnung (KZStV) vom 23. Februar 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 113).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Sept ember 2003, in Kraft seit 1. Januar
2004 (AGS 2003 S. 306).
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