Verordnung über den Bildungsgang Textildesign HF zur diplomierten Gestalterin HF Pro... (427.960)
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Verordnung über den Bildungsgang Textildesign HF zur diplomierten Gestalterin HF Produktdesign / zum diplomierten Gestalter HF Produktdesign

Bildungsgang Textildesign HF. V Verordnung über den Bildungsgang Textildesign HF zur diplomierten Gestalterin HF Produktdesign / zum diplomierten Gestalter HF Produktdesign Vom 8. Juli 2014 (Stand 18. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Schulgesetzes vom 4. April 1929 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den an der Schule für Gestaltung Basel (SfG) gemäss der Verordnung des WBF (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) geführten Bildungsgang zur dipl. Gestalterin HF bzw. zum dipl. Gestalter HF, Fachrichtung Produktdesign, Vertiefungsrichtung Textildesign, auf Stufe höhere Fachschule.
2 Der Bildungsgang Textildesign führt zum eidgenössisch anerkannten Titel «dipl. Gestalterin HF Pro - duktdesign» bzw. «dipl. Gestalter HF Produktdesign».

§ 2 Leitung

1 Für die Führung des Bildungsgangs Textildesign wird von der Schulleitung der SfG eine Leiterin bzw. ein Leiter eingesetzt. Aufgaben und Kompetenzen der Leitungsperson werden von der Schullei - tung der SfG in einem Stellenbeschrieb festgehalten.

§ 3 Klassenkonferenz

1 Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Leiterin oder der Leiter des Bildungsgangs Textildesign so - wie alle im Bildungsgang unterrichtenden Dozentinnen und Dozenten. Ausgenommen sind Gastdo - zentinnen und -dozenten sowie Praktikumsbegleiterinnen und -begleiter. Sie beraten und beschliessen die in §§ 7 Abs. 4, 15, 20–23, 32 Abs. 2 geregelten Verfügungen. II. Zulassungsvoraussetzungen und Aufnahmeverfahren

§ 4 Anmeldungsverfahren und -unterlagen

1 Das Bewerbungsdossier besteht aus einem tabellarischen Lebenslauf inklusive Kopien von Schul- und Arbeitszeugnissen, einem Portfolio mit aktuellen gestalterischen Arbeiten sowie einem persönli - chen Motivationsschreiben.
2 SfG schriftlich einzureichen.
3 Die gestützt auf die Anmeldungsunterlagen als geeignet erachteten Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Leitung des Bildungsgangs Textildesign zu einer Aufnahmeprüfung und einem Auf - nahmegespräch eingeladen.
1) SG 410.100 .
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§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

1 Für die Zulassung in den Bildungsgang Textildesign müssen die Kandidatinnen und Kandidaten fol - gende Voraussetzungen erfüllen: Vorweisen eines Abschlusses auf Sekundarstufe II (abgeschlossene Berufslehre [EFZ], Matu - rität, Fachmaturität oder Berufsmaturität) oder Nachweis einer gleichwertigen Vorbil- dung an anderen in- und/oder ausländischen Institutionen; das Bestehen der Eignungsabklärung.
2 Studierende, die eine besondere künstlerische Begabung oder eine mehrjährige Berufspraxis nach - weisen, können aufgenommen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach lit. a nicht erfüllen.

§ 6 Eignungsabklärung

1 Die Eignungsabklärung besteht aus einer einlässlichen Prüfung des Bewerbungsdossiers, einer Auf - nahmeprüfung und einem Vorstellungsgespräch.
2 Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren sowie die Beurteilungskriterien der Eignungsabklärung sind im Lehrplan zum Bildungsgang Textildesign festgelegt.

§ 7 Provisorische oder definitive Zulassung in den Bildungsgang Textildesign

1 Die Leiterin oder der Leiter des Bildungsgangs Textildesign führt die Eignungsabklärung zusammen mit mindestens zwei Dozentinnen oder Dozenten des Bildungsgangs Textildesign durch.
2 Es wird eine Rangliste nach der erreichten Punktzahl in der Eignungsabklärung erstellt. Kandidatin - nen und Kandidaten, welche die Zulassungsvoraussetzungen zwar erfüllen, jedoch aufgrund der be - schränkten Ausbildungsplätze nicht aufgenommen werden können, werden auf eine Warteliste gesetzt.
3 Eine Aufnahme sur dossier ist nach Anhang 7 Ziff. 2 MiVo-HF bei Vorliegen gleichwertiger Qualifi - kationen möglich. Die Leitung des Bildungsgangs stellt der Direktion der SfG einen begründeten An - trag auf provisorische Zulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten und regelt die Dauer der Ausbildung.
4 Am Ende einer Probezeit, die mindestens zwei Monate beträgt und bis maximal zum Ende des ersten Quartals dauert, entscheidet die Klassenkonferenz aufgrund der im Bildungsgang Textildesign er - brachten Gesamtleistungen über die definitive Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten.
5 Die Aufnahmebeschlüsse der Leitung des Bildungsgangs Textildesign sowie der Klassenkonferenz werden der Direktion der SfG zur Genehmigung unterbreitet. III. Bildungsorganisation

§ 8 Dauer

1 Der Bildungsgang Textildesign ist eine Vollzeitausbildung und dauert vier Semester. Schuljahresbe - ginn und Ferien fallen mit jenen der staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt zusammen.
2 Die Bildungsbereiche und ihre zeitlichen Anteile sind im Lehrplan zum Bildungsgang Textildesign
3 Mindestens sieben Wochen des praktischen Bildungsteils (Praktikum in einem Betrieb, Atelier oder einer Institution) müssen ausserhalb der offiziellen Schulzeit geleistet werden und können nicht kom - pensiert werden.

§ 9 Besuch der Bildungsteile

1 Die Studierenden sind verpflichtet, alle im Lehrplan vorgesehenen Bildungsteile – theoretische und praktische Teile inklusive externen Veranstaltungen wie beispielsweise Exkursionen – regelmässig zu besuchen.
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§ 10 Dispensgesuche

1 Bei nachweisbaren, vorgängig erworbenen spezifischen Kompetenzen kann in begründeten Fällen die Studentin oder der Student vom diesbezüglichen Unterricht dispensiert werden.
2 Die Studentin oder der Student stellt dazu einen schriftlichen Antrag an die Leitung des Bildungs - gangs Textildesign, die nach Rücksprache mit den betroffenen Dozentinnen und Dozenten über den Antrag entscheidet.

§ 11 Anrechenbarkeit von praktischen Bildungsteilen

1 Im praktischen Bildungsteil (Praktikum in einem Betrieb, Atelier oder einer Institution) können ma - ximal vier Wochen oder 160 Stunden vorgängig erworbene Kompetenzen angerechnet werden.
2 Das an die Leitung des Bildungsgangs Textildesign gerichtete Anerkennungsgesuch muss einen de - taillierten Nachweis sowie ein Arbeits- oder Praktikumszeugnis enthalten.

§ 12 Unregelmässiger Schulbesuch und weitere Verstösse gegen die Schulordnung

1 Bei Verstössen gegen die Schulordnung spricht die Leitung des Bildungsgangs Textildesign gegen - über der betroffenen Studentin oder dem betroffenen Studenten eine einmalige befristete schriftliche Verwarnung aus.
2 Verstösst eine Studentin oder ein Student wiederholt gegen die Schulordnung, kann sie bzw. er be - fristet oder definitiv von der Schule ausgeschlossen werden.
3 Das Gesetz betreffend die AGS und die SfG Basel regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. IV. Qualifikations- und Promotionsverfahren

§ 13 Bewertungsverfahren

1 Alle theoretischen und praktischen Bildungsteile des Bildungsgangs Textildesign unterliegen einem Bewertungsverfahren. Das Bewertungsverfahren stützt sich auf den im Qualitätsleitbild der SfG um - schriebenen Prozess «Prüfen und Bewerten». Es beschreibt das grundlegende Verständnis zum Prüfen und Bewerten von gestalterischen Arbeiten und der Theorie. Es werden formative und summative For - men von Bewertungen angewendet.
2 Die Studierenden sind über das Bewertungs- und Promotionsverfahren zu informieren. Die detaillier - ten Lernziele zu jedem Bildungsteil sind im Lehrplan zum Bildungsgang Textildesign enthalten. Die jeweils verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent teilt den Studierenden zu Beginn ei - nes Bildungsteils schriftlich das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien mit.
3 Am Ende des ersten, zweiten und dritten Semesters wird ein Semesterzeugnis ausgestellt.
4 Die Erfahrungsnote in einem Fach oder Projekt errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten aus allen vier Semestern. Die einzelnen Erfahrungsnoten werden im Leistungsausweis zum Diplom einge - tragen.
1 Die Leistungen aller benoteten Bildungsteile sowie der Diplomprüfung werden durch Noten von 6 - gen. Die Zeugnis- und Diplomnoten ergeben sich aus einzelnen Positions- noten, die auf eine Dezi - malstelle gerundet werden.
2 Notenskala:
6 = qualitativ und quantitativ sehr gut
5 = gut, zweckentsprechend
4 = den Mindestanforderungen entsprechend
3 = schwach, unvollständig
2 = sehr schwach
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1 = unbrauchbar oder nicht ausgeführt
3 Für die Erteilung der Note ist die im betreffenden Fach zuständige Dozentin oder der zuständige Do - zent verantwortlich.
4 Bei Projektarbeiten bestimmt die Leitung des Bildungsgangs Textildesign die Bewertungsmodalitä - ten sowie die für die Bewertung verantwortlichen Dozentinnen und Dozenten.

§ 15 Validierung der Noten

1 Die Noten werden an der Klassenkonferenz von den Dozentinnen und Dozenten, die den Unterricht erteilt haben, validiert.

§ 16 Formative Bewertung

1 Formative Bewertungen geschehen fortlaufend während der Unterrichtsphasen, insbesondere in Projektbegleitungen, bei individuellen Lernphasen oder in Standortgesprächen.
2 Sie erfolgen unmittelbar durch die unterrichtenden oder mentorierenden Dozentinnen und Dozenten und dienen der individuellen Lernförderung und der Selbsteinschätzung der Studierenden.
3 Dozentinnen und Dozenten nehmen bei Unstimmigkeiten, speziell bei unklarer Zielerreichung im Verlauf des Lernprozesses einer Studentin oder eines Studenten, unverzüglich mit der Leitung des Bil - dungsgangs Textildesign Kontakt auf.

§ 17 Standortgespräche

1 Am Anfang des zweiten und des vierten Semesters führt die Leitung des Bildungsgangs Textildesign zusammen mit maximal zwei Dozentinnen oder Dozenten ein Standortgespräch mit der Studentin oder dem Studenten durch. Diese sind nicht promotionswirksam.
2 Gegenstand des Gesprächs ist die individuelle Einschätzung und Beurteilung der Lernprozesse sowie die Planung und die Festsetzung der Ziele für den weiteren Verlauf der Ausbildung. Das Gespräch wird stichwortartig protokolliert.

§ 18 Summative Bewertung

1 Summative Bewertungen geben Auskunft über den Leistungsstand der Studierenden am Ende eines Semesters und sind promotionswirksam. Das Bewertungsverfahren erfolgt in schriftlicher oder münd - licher Form und wird mit einer Schlussnote erfasst.
2 Folgende Fächer werden mit einer Note bewertet: Farbe, Material und Trends Gestalten am Computer Gewebeentwurf und -technik Textildruckentwurf und -technik Textile Materialkunde Zeichnen Kunst- und Architekturgeschichte Textilgeschichte

§ 19 Fächerübergreifende Projekte

1 Fächerübergreifende Projekte werden nach den im Lehrplan beschriebenen Modalitäten bewertet.
2 - gangs Textildesign. Die errechnete Durchschnittsnote wird im Semesterzeugnis eingetragen; sie ist promotionswirksam.
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§ 20 Leistungsanerkennung mit Testat

1 Der Besuch aller praktischen und theoretischen Bildungsteile, die im Lehrplan aufgeführt sind und nicht unter §§ 18 Abs. 2 und 19 fallen, werden per Ende Semester mit einem Testat bestätigt, sofern der Unterricht in den betreffenden Bildungsteilen mindestens zu 80% be- sucht wurde. Über begründe - te Ausnahmen entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 21 Promotionsvoraussetzungen

1 Für die Promotion müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: Der errechnete und auf eine Dezimalstelle aufgerundete Durchschnitt aller Noten des voran - gehenden Semesters muss mindestens 4 betragen. Testate für die Leistungsanerkennung aller im vorangehenden Semester im Lehrplan aufge - führten Bildungsteile müssen vollständig vorhanden sein. Über begründete Ausnahmen ent - scheidet die Klassenkonferenz.

§ 22 Probeweise Beförderung

1 Eine einmalige probeweise Beförderung in das zweite oder dritte Semester kann von der Klassenkon - ferenz gewährt werden, ohne dass die Bedingungen von § 21 erfüllt werden, wenn bei einer Studentin oder einem Studenten längere krankheitsbedingte Abwesenheiten oder unverschuldet ungünstige Ver - hältnisse vorliegen.
2 Ausgeschlossen wird eine probeweise Beförderung in das vierte Semester.

§ 23 Wiederholungsmöglichkeit

1 Bei erkennbarer Eignung und Leistungsfähigkeit einer Studentin oder eines Studenten kann diese oder dieser eines der ersten drei Semester wiederholen.
2 Über einen gestellten Wiederholungsantrag entscheidet die Klassenkonferenz. Diese bestimmt auch den nächstmöglichen Zeitpunkt für die Wiederholung des Semesters. V. Diplomprüfung

§ 24 Allgemeines

1 In der Diplomprüfung wird das Zusammenspiel der in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen überprüft. Sie besteht aus einer praxisorientierten Diplomarbeit und einem dazugehörigen Prüfungsge - spräch bzw. einer Präsentation.
2 Der Ablauf und die Details zur Diplomprüfung sowie das Bewertungsverfahren inklusive der Beur - teilungskriterien sind im Lehrplan zum Bildungsgang Textildesign geregelt.
3 Die Studierenden werden vor Beginn der Diplomprüfung durch die Leitung des Bildungsgangs Tex - tildesign über den genauen Prüfungsablauf und das Bewertungsverfahren schriftlich informiert.
1 Die Studierenden werden zur Diplomprüfung zugelassen, wenn sie am Ende des dritten Semesters
2 Betrieb, Atelier oder einer Institution) muss nachweislich absolviert sein.
3 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion der SfG auf Antrag der Leitung des Bildungs - gangs Textildesign.
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§ 26 Expertengruppe für die Diplomprüfung

1 Die Leitung des Bildungsgangs Textildesign ernennt in Absprache mit der Direktion der SfG eine Expertengruppe, welche die Verantwortung für die Durchführung und Bewertung der Diplomprüfung übernimmt.
2 Die Leitung des Bildungsgangs Textildesign übernimmt den Vorsitz oder delegiert diesen an eine ge - eignete Person aus der Expertengruppe.
3 Die Expertengruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stim - mengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
4 Mitglieder der Expertengruppe sind die Leiterin oder der Leiter des Bildungsgangs Textildesign, alle Dozentinnen und Dozenten, die einen Mentoratsauftrag während der laufenden Diplomprüfung über - nehmen, sowie zwei externe Expertinnen oder Experten. Mindestens eine Expertin oder ein Experte ist Vertreter einer Organisation der Arbeitswelt.
5 Die Expertengruppe übernimmt folgende Aufgaben; sie organisiert die Durchführung und legt das Bewertungsverfahren der Diplomprüfung fest; entscheidet über die Zulassung zur Diplomprüfung; genehmigt Gruppenarbeiten für die Diplomprüfung; bewertet sämtliche Prüfungsteile und kommentiert sie schriftlich; ergreift Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften; entscheidet über die Verleihung des Diplomtitels.

§ 27 Validierung der Noten

1 Die Noten der Diplomprüfung werden durch die Unterschrift der Expertinnen und Experten validiert.
2 Die Expertengruppe evaluiert die Resultate aller Teile der Diplomprüfung und legt die Noten fest. Der Durchschnitt aller Noten ergibt die Gesamtnote der Diplomprüfung. Ist die Einigung auf eine Note nicht möglich, setzt die Leitung des Bildungsgangs Textildesign die endgültige Note fest.

§ 28 Bestehensnorm

1 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2 Für die Gesamtnote der Diplomprüfung wird die Note für die Diplomarbeit zu 3/4 und die Note für die mündliche Präsentation zu 1/4 gewichtet.
3 Die Diplomprüfung gilt als einmal nicht bestanden, wenn eine Studentin oder ein Student ohne aus - reichende Begründung der Diplomprüfung fernbleibt oder von der laufenden Diplomprüfung zurück - tritt.

§ 29 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann zur Verweigerung der Bewertung der Diplomprüfung führen.
1 Studierende, die aus gesundheitlichen oder anderen unverschuldeten Gründen ihre Diplomarbeit nicht termingerecht ausführen können oder am Prüfungsgespräch bzw. an der Prüfungspräsentation nicht vorweisen.
2 Die Expertengruppe entscheidet über die Modalitäten der Nachholprüfungen.

§ 31 Wiederholung

1 - holt werden.
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§ 32 Diplom

1 Das Diplom wird erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: das Bestehen der Diplomprüfung nach § 28; die Anzahl von mindestens 360 Lernstunden des praktischen Bildungsteils (Praktikum in ei - nem Betrieb, Atelier oder einer Institution) muss nachweislich absolviert sein. Der Nachweis ist durch ein Testat oder Arbeitszeugnis des Praktikumsanbieters zu erbringen.
2 Fehlen zum Zeitpunkt der bestandenen Diplomprüfung Lernstunden im praktischen Bildungsteil, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nachgeholt werden.
3 Der Entscheid über die Anerkennung des nachgeholten praktischen Bildungsteils liegt bei der Klas - senkonferenz. Der Entscheid der Klassenkonferenz bedarf der Bestätigung durch die Direktion der SfG. In der Folge wird der Diplomausweis ausgestellt.
4 Dem Diplom wird ein Leistungsausweis mit folgendem Inhalt beigelegt: Erfahrungsnoten der einzelnen Fächer und Projekte gem. § 13 Abs. 4 Bildungsteile, die mit einem Testat abgeschlossen wurden Resultate der Diplomprüfung Bestätigung betreffend Absolvierung von mind. 360 Lernstunden des praktischen Bildungs - teils.

§ 33 Titel

1 Der erfolgreiche Abschluss des Bildungsgangs Textildesign führt zum Titel: «dipl. Gestalterin HF Produktdesign» / «dipl. Gestalter HF Produktdesign».
2 Die Vertiefungsrichtung «Textildesign» wird im, dem Diplom beigelegten, Leistungsausweis aufge - führt.

§ 34 Rekurs

1 Gegen im Rahmen dieser Verordnung erlassene Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Or - ganisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständi - gen Departementsvorsteher rekurriert werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August
2014 wirksam.
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