Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (481)
CH - BL

Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft

Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) Vom 3. Mai 2012 (Stand 1. Juli 2021) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958
1 ) über den Strassenver - kehr und § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
2 ) , beschliesst:
3 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten zum Vollzug des Strassenverkehrs - rechts von Bund und Kanton sowie ergänzende kantonale Strassenverkehrs - vorschriften fest, soweit das Bundesrecht solche zulässt.

§ 2 Vollzug und Aufsicht

1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht das Strassenverkehrsrecht von Bund und Kanton, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und übt die Aufsicht über den Strassenverkehr aus.
2 Schreibt das Bundesrecht eine vom Kanton zu bezeichnende Behörde als Beschwerdeinstanz vor, ist dies der Regierungsrat.

§ 3 Kantonale Zuständigkeiten

1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet in Verbindung mit der Bau- und Umwelt - schutzdirektion über:
a. alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantons - strassen, nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften;
b. abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach An - hören der Gemeinde;
c. den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde;
d. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Gesellschaftswagen im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen.
1) SR 741.01
2) GS 29.276, SGS 100
3) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 5. Juli 2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1009
2 Die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern werden von der Bau- und Umwelt - schutzdirektion erfüllt.

§ 4 Kommunale Zuständigkeiten

1 Auf Gemeindestrassen entscheidet die Gemeinde über Verkehrsanordnun - gen und Verkehrsbeschränkungen sowie über die Anbringung von Signalen und Markierungen; sie orientiert die Polizei Basel-Landschaft über ihre Ent - scheide.
2 Vorbehalten bleiben § 3 Absatz 1 Buchstaben b und c.
3 Die Gemeinde hat die Polizei Basel-Landschaft vorgängig anzuhören bei:
a. Vortrittsregelungen,
b. Überholverboten,
c. Fussgängerstreifen,
d. Markierungen für den fahrenden Verkehr (Mittelmarkierungen).
1 bis Einspracheverfahren Administrativmassnahmen *

§ 4a * Rechtsmittel Administrativmassnahmen

1 Gegen strassenverkehrsrechtliche Verwarnungen gemäss Strassenverkehrs - gesetz
4 ) kann im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes
5 ) Einsprache erho - ben werden.
2 Strassenverkehrsvorschriften
2.1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 Reinigung, Reparatur und Wartung auf öffentlichem Grund

1 Das Reinigen, Reparieren und Warten von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist verboten.
2 In Notfällen dürfen Reparaturen an Fahrzeugen auf öffentlichem Grund vor - genommen werden, falls der Schaden sofort behoben werden kann und die Umwelt nicht gefährdet wird.
3 Bei Defekten, die nicht sofort behoben werden können, ist das Fahrzeug vom öffentlichen Grund zu entfernen.
4) SVG; SR 741.01
5) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1009

§ 6 Raupenfahrzeuge

1 Auf öffentlichen Strassen dürfen Raupenfahrzeuge nur mit einem geeigneten Transportfahrzeug befördert werden.
2.2 Vorschriften über das Parkieren

§ 7 Fahrzeuge ohne Kontrollschilder

1 Die Sicherheitsdirektion kann in besonderen Fällen das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen für eine beschränkte Zeit bewilligen.
2 Handelt es sich um Gemeindestrassen und -parkplätze, ist vorgängig die Zu - stimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 8 Schwere Motorwagen und Anhänger

1 Ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen ist das regelmässi - ge Parkieren auf öffentlichem Grund über Nacht sowie an Sonn- und Feierta - gen für schwere Motorwagen und Anhänger jeder Art verboten.
2 Die Sicherheitsdirektion kann für Kantonsstrassen und die Gemeinde kann für Gemeindestrassen Ausnahmen gestatten.

§ 9 Bewilligungspflicht für Dauerparkieren

1 Das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen über Nacht an gleicher Stelle auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde und des Kantons kann von der Gemeinde unter Bewilligungspflicht gestellt werden; sie kann dafür eine Gebühr erheben.
2 In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass Parkierfelder auf Kantons - strassen vom Kanton gesperrt werden können und dies entschädigungslos zu dulden ist, wenn die Parkierfelder als Ersatzflächen beim Strassenbau, bei Betriebsvorkommnissen oder aus anderen Gründen benötigt werden.

§ 10 Entfernen von Fahrzeugen

1 Fahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind oder die den Verkehr behindern oder gefährden oder die herrenlos sind, sind durch die zuständige Behörde zu entfernen, sofern die Halterin oder der Halter innert nützlicher Frist nicht auf - findbar ist oder der Aufforderung zur Entfernung nicht nachkommt.
2 Zuständig für die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten und von ver - kehrsbehindernden oder -gefährdenden Fahrzeugen ist die Polizei Basel-Land - schaft; werden Fahrzeuge in Absprache mit der Polizei Basel-Landschaft durch die Gemeinde entfernt, erhebt diese die Aufwandgebühr und Auslagen gemäss Absatz 5. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1009
3 Zuständig für die Entfernung von herrenlosen Fahrzeugen, die weder vor - schriftswidrig parkiert sind noch den Verkehr behindern oder gefährden, obliegt der Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse, auf der sie sich befinden.
4 Die Entfernung ist der Halterin bzw. dem Halter oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Fahrzeugs sobald als möglich mitzuteilen.
5 Für die Entfernung und Unterbringung des Fahrzeugs wird eine Aufwandge - bühr erhoben; Auslagen für den Beizug Dritter werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
6 Nach sechs Monaten können nicht abgeholte Fahrzeuge verwertet werden; der Erlös wird mit den entstandenen Gebühren und Auslagen verrechnet.

§ 11 Parkierungserleichterungen

1 Die Sicherheitsdirektion kann auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen für die öffentlichen Strassen und Plätze von Kanton und Gemeinden bewilligen:
a. für Personen oder Organisationen, die beruflich die medizinische Versor - gung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen;
b. für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren.
2 Die Bewilligungsbehörde orientiert sich bezüglich der Voraussetzungen und des Umfangs der Parkierungserleichterung sowie bezüglich der Bewilligungs - sausstellung und des Bewilligungsentzugs an den Richtlinien der Interkantona - len Kommission für den Strassenverkehr (IKST).
3 Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren Auskünfte bei der gesuchstellenden Person sowie bei weite - ren betroffenen Personen einholen und ergänzende Unterlagen verlangen.

§ 12 Parkieren in besonderen Fällen

1 Das Reservieren von öffentlichen Parkplätzen auf Kantons- und Gemeinde - strassen für Güterumschlag, Wohnungsumzug und dergleichen ist bewilli - gungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinde erteilt und ist zu befristen.
2.3 Strafbestimmung

§ 13 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. gegen das Verbot der Reinigung, Reparatur und Wartung von Fahrzeu - gen auf öffentlichem Grund gemäss § 5 Absatz 1 verstösst,
b. gegen das Verbot der Beförderung von Raupenfahrzeugen mit einem un - geeigneten Transportfahrzeug gemäss § 6 verstösst, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1009
c. gegen das Parkierungsverbot für schwere Motorwagen und Anhänger ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen gemäss § 8 Absatz 1 verstösst, wird mit Busse bestraft.
3 Besondere Bestimmungen

§ 14 Zuteilung von Kontrollschildern, Wunschkontrollschilder

1 Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Kontrollschilder für Motorfahrzeu - ge.
2 Erfolgt die Zuteilung eines Kontrollschilds auf speziellen Wunsch der Fahr - zeughalterin oder des Fahrzeughalters ausserhalb der ordentlichen Zuteilungs - kriterien, wird für die Zuteilung und Benützung dieses Kontrollschilds eine be - sondere Abgabe erhoben.
3 Die Höhe der Sonderabgabe richtet sich nach der Anzahl Ziffern auf dem Wunschkontrollschild und kann bis zu 5'000 Fr. betragen; der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
4 Die Zuteilung kann auch durch Versteigerung an meistbietende Personen ohne Begrenzung der Abgabenhöhe erfolgen.

§ 15 Online-Zugriff auf Daten der Fahrzeugzulassung

1 Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassung dürfen durch ein elektroni - sches Abrufverfahren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden:
a. gegenüber Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
b. gegenüber Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungsgesellschaften zur Ab - wicklung der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung.
2 Der Online-Zugriff gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist kostenpflichtig. Die Auf - wandgebühr (inklusive Kontoeinrichtung und Stichprobenüberprüfung durch die Motorfahrzeugkontrolle gemäss [[§ 16 Absatz 1v) richtet sich nach der Zahl der Online-Zugriffe.
3 Namen und Adressen von Inhaberinnen und Inhabern eines Kontrollschilds dürfen Privaten für Abfragen im Einzelfall durch ein elektronisches Abrufverfah - ren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden. Die Kontrollschild-Inhaberin - nen und -Inhaber können den Online-Zugriff auf ihre Daten gebührenfrei sper - ren lassen.

§ 16 Kontrolle der Online-Zugriffe, Entzug der Zugriffsberechtigung

1 Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft stichprobenweise, ob der Online-Daten - bezug bestimmungsgemäss erfolgt. Sie teilt die Ergebnisse der Aufsichtsstelle Datenschutz mit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1009
2 Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch kann die Motorfahrzeugkon - trolle externe Fachleute beiziehen. Wird einer Organisation gemäss § 15 Ab - satz 1 Buchstabe b ein missbräuchlicher Datenbezug nachgewiesen, trägt die - se die Kosten für den Beizug externer Fachleute.
3 Bei Missbrauch der Systeme und Daten kann die Online-Zugriffsberechtigung entzogen werden.
4 Schlussbestimmungen

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 4. April 1968
6 ) zum Bundesgesetz über den Strassen - verkehr wird aufgehoben.

§ 18 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
7 )
.
6) GS 23.665, SGS 481.1
7) Vom Regierungsrat am 14. August 2012 auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.05.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1009
28.01.2021 01.07.2021 Titel 1 bis eingefügt GS 2021.043
28.01.2021 01.07.2021 § 4a eingefügt GS 2021.043
28.01.2021 01.07.2021 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2021.043 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.05.2012 01.09.2012 Erstfassung GS 37.1009 Titel 1 bis 28.01.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.043

§ 4a 28.01.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.043

Anhang 1 28.01.2021 01.07.2021 Name und Inhalt geändert GS 2021.043 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1009
Erlasstitel: Strassenverkehrsgesetz Basel -Landschaft (SVG BL) SGS -Nr. 481 GS -Nr. 37.1009 Erlassdatum 03.05. 2012 ( 2012/ 004 , Erlass SVG BL) In Kraft seit 01.09. 2012 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
28.01.2021 2021.043 01.07.2021 2020/399 , div. Revisionen PolG (Ausbildung , Anbieter etc. )
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