Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Immobilien an das Zentrum für Labormedizin
Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Immobilien an das Zentrum für Labormedizin vom 13. August 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Januar 2019 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 19 des Gesetzes über das Zentrum für Labormedizin 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Dem Zentrum für Labormedizin wird das Grundstück C3789 in St.Gallen zu Eigentum übertragen.
2 Die Regierung kann weitere Grundstücke bezeichnen, die dem Zentrum für La - bormedizin übertragen werden.
3 Das zuständige Departement bezeichnet die beschränkten dinglichen Rechte so - wie die vor- und angemerkten Rechtsverhältnisse, die auf das Zentrum für Labor - medizin übertragen werden. Ziff. 2
1 Die Übertragung der Grundstücke erfolgt in Form einer Sacheinlage in das Dota - tionskapital des Zentrums für Labormedizin. Ziff. 3
1 Die Gebäude werden unentgeltlich übertragen.
2 Die Bewertung des Landes erfolgt zum Preis von Fr. 600.– je Quadratmeter.
1 ABl 2019, 492 ff.
2 sGS 320.22 .
3 In Vollzug ab 1. Januar 2020.
3 Investitionen in Grundstücke bis zu 3 Mio. Franken, die nach dem 1. Januar 2018 getätigt wurden, werden zu 90 Prozent der budgetierten Investitionskosten be - rücksichtigt. Ziff. 4
1 Der Aufwertungsgewinn, der im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke an das Zentrum für Labormedizin resultiert, wird dem freien Eigen - kapital des Kantons zugewiesen.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-095 13.08.2019 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-095
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