Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger (381.21)
CH - SG

Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger

Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger vom 17. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 293 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 1 sowie Art. 40c Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 27. Septem - ber 1998 2 als Verordnung: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass bestimmt die Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung von Minderjährigen in Familienpflege sowie die zuge - hörigen Zuständigkeiten und Verfahren.
2 Die Bestimmungen dieses Erlasses werden bei Heimpflege sachgemäss angewen - det, soweit die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom
20. September 2002 4 nicht anwendbar ist.

Art. 2 Vereinbarungen

1 Die gesetzliche Vertretung der oder des Minderjährigen schliesst mit den Pflege - eltern eine Vereinbarung ab. Darin wird insbesondere das Pflegegeld geregelt.
1 SR 210 .
2 sGS 381.1 .
3 In Vollzug ab 1. Januar 2020.
4 sGS 381.31 .
2 Liegt die fachliche Indikation vor, schliesst die nach Art. 40a Abs. 2 des Sozialhil - fegesetzes vom 27. September 1998 5 zuständige Stelle mit einem Leistungserbrin - ger, der Dienstleistungen in der Familienpflege nach Art. 20a ff. der eidgenössi - schen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 6 oder sozialpädagogische Familienbegleitung anbietet, eine Vereinbarung ab. In der Vereinbarung werden insbesondere die Kosten für die Begleitung der Pflegefamilie geregelt.
3 Die vereinbarten Ansätze für die Entschädigung sind anrechenbar, wenn: a) die Höchst- und Mindestansätze nach Art. 3 ff. dieses Erlasses eingehalten werden; b) die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen anord - net, die höhere Kosten zur Folge haben. Vor einem solchen Entscheid gibt sie der finanzierenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 II. Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten (2.)

Art. 3 Pflegegeld

a) Grundsatz
1 Das Pflegegeld setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Kosten für Unter - kunft und Verpflegung sowie Betreuung.

Art. 4 b) Unterkunft und Verpflegung

1 Für Unterkunft und Verpflegung ist der Ansatz nach Art. 11 Abs. 1 der eidgenös - sischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 8 anrechenbar.
2 Zusätzlich anrechenbar sind regelmässige individuelle Nebenkosten, die Gegen - stand der Vereinbarung mit den Pflegeeltern nach Art. 2 Abs. 1 dieses Erlasses sind.

Art. 5 c) Betreuung

1 Die für die Betreuung anrechenbaren Kosten betragen je Tag zwischen Fr. 40.– und Fr. 50.–.
2 Der Mindestansatz kann unterschritten werden, wenn Geschwister aufgenom - men werden.
5 sGS 381.1 .
6 SR 211.222.338 .
7 Art. 23a des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Er - wachsenenschutzrecht vom 24. April 2012, sGS 912.5 .
8 SR 831.101 .
3 Der Höchstansatz kann überschritten werden, wenn bei den Pflegeeltern der Be - darf für eine regelmässige Entlastung bei der Betreuung ausgewiesen ist.

Art. 6 Begleitung der Pflegefamilie

1 Die für die Begleitung der Pflegefamilie anrechenbaren Kosten richten sich nach dem Indikationsnachweis und dem daraus abgeleiteten Leistungsumfang. Sie be - tragen zwischen Fr. 25.– und Fr. 125.– je Tag.
2 Der Leistungsumfang wird bestimmt durch die erforderliche Begleitung der Pfle - gefamilie sowie die ergänzenden Unterstützungen für das Pflegekind, die Pflegeel - tern sowie deren leibliche Kinder, die leiblichen Eltern sowie die platzierenden Stellen.
3 Ist die Pflegefamilie einer Anbieterin oder einem Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege nach Art. 20a ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 9 angeschlossen, werden für Personalkosten ergänzend je Tag höchstens angerechnet: a) Fr. 17.– ; b) zusätzlich Fr. 5.–, wenn die Arbeitgeberbeiträge an die obligatorischen Sozial - versicherungen übernommen werden. III. Zuständigkeit und Verfahren (3.)

Art. 7 Antrag auf Finanzierung

1 Der Antrag auf Finanzierung nach Art. 40a des Sozialhilfegesetzes vom 27. Sep - tember 1998 10 umfasst: a) den Indikationsnachweis; b) die Vereinbarung mit den Pflegeeltern; c) die allfällige Vereinbarung mit einem Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses; d) Angaben, an wen das Pflegegeld und die Entschädigung für die Begleitung der Pflegefamilie auszurichten sind.

Art. 8 Ausrichtung des Pflegegelds und Abrechnung der Sozialversicherungs -

beiträge
1 Die nach Art. 40b des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 11 zuständige politische Gemeinde richtet das Pflegegeld direkt an die Pflegeeltern aus. Sie sorgt für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
9 SR 211.222.338 .
10 sGS 381.1 .
11 sGS 381.1 .
2 Sie macht gestützt auf Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 12 Unterhaltsbeiträge der Eltern geltend.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Vereinbarung mit einem Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 9 Vollzugsbestimmungen

1 Das zuständige Departement erlässt für die Bemessung der anrechenbaren Kosten konkretisierende Richtlinien.

Art. 10 Übergangsbestimmung

1 Kostengutsprachen für Pflegeverhältnisse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
2 Verändern sich die Verhältnisse, richtet sich die Anpassung der Kostengutspra - che nach dem vorliegenden Erlass.
12 SR 210 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-103 17.12.2019 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.12.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-103
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