Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (271.1)
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Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege

Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) vom 17. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und Behörden sowie das Ver - fahren in der Zivil- und Strafrechtspflege und im Betreibungs- und Konkurswesen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

§ 2 Aufsicht

1 Das zuständige Departement führt die allgemeine Verwaltungsaufsicht über die in diesem Gesetz genannten Behörden mit Ausnahme der Schlichtungsbehörden in Mietsachen.
2 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen beaufsichtigt für das Departement die Betreibungsämter in administrativen und personellen Angelegenheiten. *
3 Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die Staatsanwaltschaften und die Ju - gendanwaltschaft.
4 Das Obergericht beaufsichtigt die Zivil- und Strafrechtspflege der Gerichte und Schlichtungsbehörden. Es erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.
5 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege aus. Regierungsrat und Obergericht erstatten ihm jährlich Bericht.

§ 3 Nebenamtliche Tätigkeit

1 Mit Ausnahme der Ersatzmitglieder des Obergerichtes, der nebenamtlichen Mit - glieder des Zwangsmassnahmengerichtes und der Mitglieder, Ersatzmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörden dürfen Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in diesem Gesetz ge - nannten Behörden keine berufsmässige Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ausüben.
2 Den nebenamtlichen Mitgliedern des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Vertre - tung von Parteien in Verfahren, welche in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbe - hörden und der Strafgerichte des Kantons fallen, untersagt.
3 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betreibungs- und Konkurswesens ist jede private Geschäftsführung für Schuldnerinnen oder Schuldner oder deren Gläu - bigerinnen oder Gläubiger untersagt.

§ 4 Nebenbeschäftigung

1 Die Nebenbeschäftigung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern bedarf einer Bewilligung des Obergerichtes, wenn damit ein wesentlicher Nebenerwerb erzielt wird. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. *

§ 4a * Richterliche Unabhängigkeit

1 Nebenamtliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Rich - tern dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

§ 5 Besetzung der Gerichte und Beratung

1 Mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes wählt jedes Gericht eine Vizeprä - sidentin oder einen Vizepräsidenten und stellt die Gerichtsschreiberinnen oder Ge - richtsschreiber an.
2 Bei Wahlen, beim Erlass allgemeiner Vorschriften und bei Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung haben alle Mitglieder mitzuwirken.
3 Bei Kollegialgerichten stellt die oder der Vorsitzende die zu entscheidenden Fragen zur Beratung und lässt darüber getrennt abstimmen. Für einzelne Fälle können Refe - rentinnen oder Referenten bestimmt werden.
4 Massgebend für die Gültigkeit eines Entscheids ist das einfache Stimmenmehr. Die Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Entsteht bei Plenarent - scheiden Stimmengleichheit, hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
5 Die Urteilsberatungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen der Gerichte ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 6 Besondere Zusammensetzung

1 Bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität müssen in einem Kollegialgericht beide Geschlechter vertreten sein.
2 Bei der Beurteilung familienrechtlicher Streitigkeiten müssen in einem Kollegial - gericht auf Verlangen einer Partei beide Geschlechter vertreten sein.
3 Nötigenfalls bestimmt das Obergericht ein Mitglied aus einem anderen Bezirksge - richt als ausserordentliches Ersatzmitglied. Das Obergericht wird bei Bedarf durch ein Mitglied eines Bezirksgerichtes ergänzt.

§ 7 Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sind Aktuarinnen oder Aktuare ihrer Gerichte sowie der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter. Sie haben beratende Stimme. Sie können auch im summarischen Verfahren beigezogen werden.
2 Das Gericht bestimmt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichts - schreiber. Diese oder dieser führt die Kanzlei des Gerichtes und ist für das Rech - nungswesen und das Inkasso verantwortlich.

§ 8 Personal

1 Das Präsidium jedes Gerichtes stellt in Absprache mit dem Personalamt die Mitar - beiterinnen oder Mitarbeiter an und ordnet deren Funktionen.

§ 9 Abschreibungsentscheide

1 Bei Kollegialgerichten ist die oder der Vorsitzende für Entscheide zuständig, mit denen das Verfahren erledigt wird zufolge: *
1. * Rückzug der Klage
2. * Anerkennung der Klage
3. * Vergleich
4. * Gegenstandslosigkeit
5. * Rückzug des Rechtsmittels oder einer Einsprache
6. * Versäumung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Si - cherheit
7. * Versäumung der Rechtsmittelfrist.

§ 10 Aktenherausgabe

1 Während des Verfahrens dürfen Originalakten nur den in einem Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten ausgehändigt werden. Das Obergericht regelt die Aktenherausgabe bei ausländischen Anwältinnen oder Anwälten.

§ 11 Offizialanwaltsentschädigung

1 Gegen die Festsetzung von Offizialanwaltsentschädigungen kann in strafrechtli - chen Verfahren die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerde führen.
2 In Zivil- und Strafsachen können die Rechtsmittelinstanzen die Entschädigung von Offizialanwältinnen und Offizialanwälten für das gesamte Verfahren festsetzen, so - fern die Vorinstanz den Anwaltstarif unrichtig angewendet hat.

§ 12 Amtssprache

1 Die Amtssprache vor den thurgauischen Gerichten und Behörden ist Deutsch.

§ 13 Elektronischer Geschäftsverkehr

1 Der Regierungsrat erlässt in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Aus - führungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.

§ 14 Sitz

1 Sitz der kantonalen Gerichte ist Frauenfeld.
2 Die Sitze der Bezirksgerichte befinden sich in Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden.
3 Die Sitze der Strafverfolgungsbehörden bestimmt der Regierungsrat.
2. Gerichte und Schlichtungsbehörden
2.1. Schlichtungsbehörden

§ 15 Friedensrichterin oder Friedensrichter

1 Jeder Bezirk hat eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter. Sie oder er kann in mehreren Bezirken tätig sein und ist administrativ dem Betreibungsamt angeglie - dert. *
2
... *
3 Das Obergericht regelt die Stellvertretung und die Wählbarkeitsvoraussetzungen. *
4 Ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines Bezirksgerichtes oder des Obergerichtes kann nicht Friedensrichterin oder Friedensrichter sein.
5 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der Aufsicht der Be - zirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.

§ 16 Zuständigkeit

1 Soweit nicht besondere Schlichtungsbehörden bestehen, wirkt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter als Schlichtungsbehörde gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)
1 )
.

§ 17 Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen *

1 Die Politischen Gemeinden bezeichnen eine Schlichtungsbehörde im Sinne von

Art. 200 Abs. 1 ZPO und tragen deren Kosten. Mehrere Gemeinden innerhalb des

Bezirks können sich zur Führung einer gemeinsamen Schlichtungsbehörde zusam - menschliessen. *
2 Die Schlichtungsbehörde besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern, zwei Ersatzmitgliedern und einer Aktuarin oder einem Aktuar, wobei auf eine paritätische Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist.
1) SR 272
3 Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.
4 Das Obergericht regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung. Der Regie - rungsrat bezeichnet das für die Formulargenehmigung im Sinne von

Art. 266l Abs. 2, Art. 269d Abs. 1 und Art. 298 Abs. 2 des Obligationenrechts

(OR)
1 ) zuständige Departement. *

§ 18 Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz

1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Schlichtungsstelle gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)
2 )
.
2 Die Schlichtungsbehörde besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, wobei auf eine paritätische Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist. Auf Gesuch der klagenden Partei tagt sie bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung in Einerbesetzung. Im Einverständ - nis der Parteien kann sie auch in den übrigen Fällen in Einerbesetzung tagen.
3 Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Obergerichtes. Dieses regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung.
2.2. Bezirksgerichte

§ 19 Zusammensetzung, Organisation

1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem Berufsrichter als Präsident, einer Berufsrichterin als Vizepräsidentin oder einem Berufsrichter als Vizepräsident und mindestens einer weiteren Berufsrichterin oder einem weiteren Berufsrichter sowie nebenamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitglie - dern.
2 Das Obergericht legt die Zahl der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sowie der nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte durch Verord - nung fest.
3 Die einzelnen Behördenmitglieder werden mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten in ihrer Funktion vom Volk gewählt.
4 Jedes Bezirksgericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und die interne Organisation. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.
1) SR 220
2) SR 151.1

§ 20 Einzelrichterin oder Einzelrichter

1 Die Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sind Einzelrichterinnen oder Einzelrich - ter nach Massgabe der ZPO.
2 In Zivilsachen beurteilen die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter alle nach der ZPO im vereinfachten Verfahren zu erledigenden Streitigkeiten. Sie urteilen bei Ehescheidungen, Ehetrennungen, Auflösungen eingetragener Partnerschaften, Ände - rungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen sowie bei Ungültigkeitserklärun - gen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung. *
3 Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter wirken als Summarrichter und als Voll - streckungsrichter, entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, leisten Rechtshilfe in Zivilsachen und beurteilen Aufsichtsbeschwerden gegen Friedensrichterinnen oder Friedensrichter und Schlichtungsbehörden im Miet- und Pachtrecht. *
4 Wo die kantonale Gesetzgebung in Angelegenheiten des ZGB und des OR die zu - ständige Behörde nicht bezeichnet, sind die Einzelrichterinnen und Einzelrichter zu - ständig. *
5 Sie sind Vollstreckungsgericht gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ)
1 ) und vollziehen die ihnen vom Obergerichtspräsidium überwiesenen Rechtshilfesachen. *

§ 21 Kollegialgericht

1 Die Bezirksgerichte entscheiden in Fünferbesetzung in allen Strafsachen, in wel - chen die zuständige Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
2 ) , eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder bei gleichzeitig zu widerrufenden be - dingten Sanktionen einen Freiheitsentzug von mehr als drei Jahren beantragt.
2 In allen übrigen Fällen entscheiden die Bezirksgerichte in einer Dreierbesetzung. Sie sind Jugendgerichte im Sinne der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)
3 )
.
3 Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilen die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.
4 Für die Dreierbesetzung bilden die Bezirksgerichte Abteilungen mit einer Berufs - richterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie je zwei nebenamtlichen Mitgliedern.
1) SR 0.275.12
2) SR 311.0
3) SR 312.1

§ 22 Ersatzlösungen *

1 Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder eines Bezirksgerichtes den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung auch unter Zuzug der Ersatzmit - glieder nicht möglich ist, bezeichnet das Obergericht ein anderes Bezirksgericht als Ersatzgericht. *
2 Ist bei einem Bezirksgericht ein ordentlicher Betrieb wegen längerer Abwesenheit von Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern infolge Schwangerschaft und Mutter - schaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Krankheit, Unfall oder wegen Überbelas - tung mit ausserordentlich aufwendigen Verfahren nicht mehr gewährleistet, kann das Obergericht: *
1. die Pensen der Mitglieder und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bezirks - gerichtes erhöhen und die befristete Anstellung ausserordentlicher Gerichts - schreiberinnen oder Gerichtsschreiber bewilligen
2. für einzelne Fälle ein anderes Bezirksgericht als Ersatzgericht bezeichnen.
3 Unter den Voraussetzungen von Abs. 2 kann der Grosse Rat auf Antrag des Ober - gerichtes für maximal zwei Jahre eine ausserordentliche Berufsrichterin oder einen ausserordentlichen Berufsrichter wählen. *
2.3. Zwangsmassnahmengericht

§ 23 Zusammensetzung, Ersatzgericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem Berufsrichter als Präsident sowie zwei bis drei nebenamtlichen Mitglie - dern, die als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig sind.
2 Müssen alle Mitglieder des Gerichtes den Ausstand wahren, bezeichnet das Ober - gericht das Präsidium eines unbeteiligten Bezirksgerichtes als ausserordentliche Stellvertretung.

§ 24 Geschäftsordnung

1 Das Zwangsmassnahmengericht regelt in einer Geschäftsordnung alle administrati - ven und organisatorischen Belange. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmi - gung durch das Obergericht.
2.4. Obergericht

§ 25 Zusammensetzung, Ersatzgericht *

1 Das Obergericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem Berufsrichter als Präsidenten, einer Berufsrichterin als Vizepräsidentin oder einem Berufsrichter als Vizepräsidenten und drei bis sechs Berufsrichterinnen oder Berufs - richtern sowie drei bis sechs Ersatzmitgliedern. *
1bis Der Grosse Rat wählt die Obergerichtspräsidentin oder den Obergerichtspräsiden - ten aus der Mitte der Oberrichterinnen und Oberrichter für längstens zwei Amtsperi - oden. Erfolgt die Wahl während der laufenden Amtsperiode, sind zwei Wiederwah - len zulässig. Eine bisherige Präsidentin oder ein bisheriger Präsident ist nach einem Unterbruch wieder wählbar. *
2 Müssen so viele Mitglieder oder Ersatzmitglieder den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist, werden unbeteiligte Berufsrichterinnen oder Berufsrichter der Bezirksgerichte zugezogen. *
3 Das Obergericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und die interne Organisation.

§ 26 Zuständigkeit

1 Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Zivil- und der Strafprozessordnung, Revisionsinstanz gemäss der Strafprozessordnung sowie Beru - fungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Jugendstrafprozessordnung. Es behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte und deren Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, gegen das Zwangsmassnahmengericht sowie gegen die Schlichtungs - behörde nach Gleichstellungsgesetz. Es ist zuständiges Gericht gemäss

Art. 356 Abs. 1 ZPO. *

2 Das Obergericht tagt in Dreierbesetzung. Es kann in Strafsachen und für summari - sche Verfahren in Zivilsachen durch Verordnung als Beschwerdeinstanz eine Einzel - richterin oder einen Einzelrichter einsetzen. *
3 Das Obergericht behandelt die Verfahren, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. In diesen Fällen erlässt das Obergerichtspräsidium vorsorgliche Massnahmen und urteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter in Strei - tigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.
3bis Das Obergericht ist Zentralbehörde für die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssa - chen. Zuständig ist das Obergerichtspräsidium. *
4 Das Obergerichtspräsidium entscheidet in den Fällen von Art. 356 Abs. 2 ZPO.
5 Rechtsbehelfe im Sinne des LugÜ sind beim Obergericht einzureichen. *
3. Strafverfolgungsbehörden
3.1. Allgemeines

§ 27 Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches

1 Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfolgt durch die Generalstaatsan - waltschaft, die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.

§ 28 Kompetenzen

1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die Jugendanwäl - tinnen oder Jugendanwälte haben in ihrem Zuständigkeitsbereich alle gesetzlichen Rechte und Pflichten, einschliesslich zur Sistierung oder Einstellung von Verfahren. Sie erlassen die Strafbefehle auch in Übertretungsstrafsachen. Sie sind berechtigt, im ganzen Kanton Amtshandlungen vorzunehmen.
2 Die Generalstaatsanwaltschaft regelt die Vertretung, die Berechtigung zur Ankla - geerhebung und Anklagevertretung sowie die Zuständigkeit, Rechtsmittel einzurei - chen oder zurückzuziehen.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft kann gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaften Einsprache erheben. *
4 Der Staatsanwaltschaft obliegt im Bereich der Strafrechtspflege Inkasso und Rech - nungswesen. Sie ist für die Stundung, die Herabsetzung oder den Erlass von Verfah - renskosten zuständig. *

§ 29 Wahlbehörde

1 Der Regierungsrat wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der General - staatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, die Oberstaatsanwältinnen oder Ober - staatsanwälte, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die leitende Jugendanwältin oder den leitenden Jugendanwalt und die Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte. *
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt stellt in Absprache mit dem Personalamt die übrigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und regelt deren Funktionen.
3.2. Generalstaatsanwaltschaft

§ 30 Organisation

1 Die Generalstaatsanwaltschaft wird durch eine Generalstaatsanwältin oder einen Generalstaatsanwalt geführt. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Strafverfolgung gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen und erlässt die notwendi - gen Anordnungen.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist gegenüber den Staats - anwaltschaften und der Jugendanwaltschaft weisungsberechtigt, regelt Kompetenz - konflikte unter den Staatsanwaltschaften abschliessend und kann Änderungen in der Zuständigkeitsregelung vornehmen.
3 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sorgt für Einheitlichkeit in der Strafverfolgung und vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen. *

§ 31 Zuständigkeiten

1 Die Generalstaatsanwaltschaft behandelt interkantonale sowie internationale Ge - richtsstandskonflikte. Sie ist zuständig für die internationale Rechtshilfe.
2
... *
3.3. Staatsanwaltschaften

§ 32 Organisation, Amtsgebiete

1 Die Staatsanwaltschaften werden je durch eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt geführt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Amtsgebiete.
3.4. Jugendanwaltschaft

§ 33 Organisation, Zuständigkeit

1 Die Jugendanwaltschaft wird durch eine leitende Jugendanwältin oder einen leiten - den Jugendanwalt geführt. *
2 Sie ist für die Strafverfolgung und den Vollzug von Schutzmassnahmen und Stra - fen bei Jugendlichen im ganzen Kanton zuständig. *
3 Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der JStPO und erhebt Anklage vor den Ju - gendgerichten.
4. Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess

§ 34 Verfahrensleitung

1 Ist für die Beurteilung ein Kollegialgericht zuständig, werden mit Ausnahme von Beweisbeschlüssen die prozessleitenden Anordnungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden getroffen.
2 Die oder der Vorsitzende entscheidet insbesondere über die unentgeltliche Rechts - pflege, die Bestellung von Offizialvertretungen, Kostenvorschüsse und Sicherheiten, die Sistierung von Prozessen und die Vertretung von Kindern.
3 Die oder der Vorsitzende kann die Instruktion von Sachverständigen und anstelle des Gerichtes Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen durchführen.

§ 35 Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten

1 Die Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten erfolgt durch die Politische Gemeinde.

§ 36 * Nachzahlung

1 Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Nach - zahlung im Sinne von Art. 123 ZPO verpflichtet werden können. Die Zivilgerichte und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) teilen entsprechende rechtskräftige Entscheide dieser Stelle mit.
2 Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar - zulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausge - nommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Of - fenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlich ist.
3 Leistet eine Person die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die be - sondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen Nachzahlungsentscheid.

§ 37 Durchsetzung richterlicher Anordnungen

1 Die Schlichtungsbehörden, die Zivilgerichte oder die Berechtigten können für die Zustellung von Vorladungen und Entscheiden, für Zwangsmassnahmen und Ersatz - vornahmen zur Urteilsvollstreckung sowie für die Durchsetzung von Beweisanord - nungen und vorsorglichen Massnahmen die Hilfe der Kantonspolizei beanspru - chen. *
2 Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen. *

§ 38 Gerichtliches Verbot

1 Bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot werden die Bussen durch die zuständige Staatsanwaltschaft verhängt.

§ 38a * Berufsmässige Vertretung

1 Die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess ist den nach dem Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA)
1 ) zugelassenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten oder andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertreter sind nicht zugelassen.
2 Ausgenommen bleiben:
1. die Vertretung in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren durch Mitarbeiterin - nen oder Mitarbeiter einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation für Behinderte oder ähnlicher Institutionen mit weitgehend gemeinnütziger Ausrichtung
2. die Vertretung durch Liegenschaftenverwaltungen in Mieterausweisungsver - fahren.
5. Besondere Bestimmungen für den Strafprozess

§ 39 Kantonales Strafrecht

1 Die Vorschriften der Strafprozessordnung, der Jugendstrafprozessordnung und die - ses Gesetzes sind auch auf das kantonale Strafrecht anwendbar.

§ 39a * Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei

1 Angehörige der Kantonspolizei können in begründeten Einzelfällen und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.

§ 40 Anzeigepflicht und Anzeigerecht *

1 Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden, denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird, sind zur Anzeige ver - pflichtet. Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach Art. 113 Abs. 1,

Art. 168, Art. 169 und Art. 180 Abs. 1 StPO zur Aussage- oder Zeugnisverweige -

rung berechtigt sind. *
2 Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. *
1) SR 935.61
3 Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Apothekerinnen oder Apo - theker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu mel - den, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Inte - grität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen. *
4
... *

§ 41 Antragsrecht der Behörden

1 Beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB steht das Antragsrecht auch den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden so - wie den Fürsorgebehörden zu. *

§ 42 Mitteilung an eine Behörde

1 Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen in Frage kommen, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen. *

§ 42a * Beschwerderecht der kantonalen Behörden

1 Kantonale Behörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Strafanzeige erstattet ha - ben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide Beschwerde er - heben. Das vorgesetzte Departement ist über die Beschwerdeerhebung umgehend zu informieren.

§ 43 Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person

1 Die Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person richten sich nach den Vorschrif - ten des Konkordates der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
1 ) , dem Einführungsgesetz zum Schwei - zerischen Strafrecht (EG StGB)
2 ) und den Ausführungsbestimmungen über den Jus - tizvollzug.
2 Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbe - hörden. *
1 Die Generalstaatsanwaltschaft kann für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung eine Belohnung aussetzen.
1) RB 341.1
2) RB 311.1

§ 45 Nachträgliche Entscheide

1 Die Vollzugsbehörden beantragen spätere richterliche Vollzugsentscheide. *
2 Anträge und Gesuche sind beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzurei - chen, welches oder welche die erstinstanzliche Strafe oder Massnahme ausgespro - chen hat. Die Vollzugsbehörden und die Staatsanwaltschaft haben im Verfahren Par - teistellung mit vollen Parteirechten gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO. *
3 Nichtrichterliche Vollzugsentscheide werden durch die Vollzugsbehörden erlas - sen. *

§ 46 Beschlagnahmte Gegenstände

1 Die Verwaltung beschlagnahmter Gegenstände erfolgt nach den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft. *
2 Die Verwertung oder Vernichtung eingezogener Gegenstände erfolgt unter der Verantwortung der zuständigen Staatsanwaltschaft.

§ 47 * ...

§ 48 Schutz des Berufsgeheimnisses

1 Für die Aussonderung von Daten überwachter Personen, die einem Berufsgeheim - nis unterstehen, ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Es kann sachverstän - dige Personen beiziehen.

§ 49 * Rückerstattung von Entschädigungen

1 Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig, ob Parteien, denen als beschuldigte Person die amtliche Verteidigung oder als Pri - vatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Rückerstat - tung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO verpflichtet wer - den können. Die Strafbehörden teilen entsprechende rechtskräftige Entscheide dieser Stelle mit.
2 Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar - zulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausge - nommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Of - fenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlich ist.
3 Leistet eine Partei die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die be - sondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen Entscheid über die Rückerstattung von Entschädigungen.

§ 50 Entschädigung von Sachverständigen

1 Über die Entschädigung einer oder eines Sachverständigen entscheidet jene Behör - de, welche den Auftrag erteilt hat.

§ 50a * Kostenbeteiligung der Eltern

1 Gegen die Festsetzung der Elternbeiträge an die Kosten der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen und Beobachtungen gemäss Art. 45 Abs. 5 und Abs. 6 JStPO kann innert 10 Tagen Einsprache bei der Jugendanwaltschaft erhoben werden.
2 Aufgrund einer Einsprache hat die Jugendanwaltschaft ihre Anordnungen zu über - prüfen und neu darüber zu entscheiden. Hält sie an ihren Anordnungen fest, über - weist sie die Akten als Beschwerde dem Obergericht zur gerichtlichen Entschei - dung.

§ 51 Bussenerhebung durch die Polizei

1 Wo das Bundesrecht oder kantonale Gesetze Ordnungsbussen vorsehen, kann der Regierungsrat die Polizei durch Verordnung zur Erhebung berechtigen.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)
1 )
.
6. Opferhilfe

§ 52 * ...

§ 53 Richterliche Zuständigkeit

1 Das zuständige Strafgericht entscheidet über Anträge nach Art. 73 StGB. Ist eine Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich, entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichtes nach den Bestimmungen über das summari - sche Verfahren gemäss ZPO. *
2
... *

§ 54 Departementale Zuständigkeit

1 Das zuständige Departement beurteilt Begehren um Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
2 ) sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche ge - mäss Art. 19 bis Art. 23 OHG. Es entscheidet über die Geltendmachung von Rück - griffsforderungen gemäss Art. 7 OHG. *
1) SR 314.1
2) SR 312.5
2 Das Departement kann mit auf Opferhilfe spezialisierten Beratungsstellen Leis - tungsvereinbarungen abschliessen. *
7. Begnadigung

§ 55 Zuständigkeit

1 Der Grosse Rat und seine Justizkommission sind Begnadigungsbehörden.

§ 56 Begnadigungsverfahren

1 Die Begnadigungsgesuche sind beim zuständigen Departement zuhanden des Grossen Rates einzureichen.
2 Das Gesuch hemmt den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Das Departe - ment kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben oder unterbrechen.
3 Das Departement macht die erforderlichen Erhebungen und überweist das Gesuch der Justizkommission. Diese stellt bei Freiheitsstrafen von über fünf Jahren Antrag an den Grossen Rat; bei anderen Strafen entscheidet sie selbst.
4 Im Übrigen wird das Verfahren durch Verordnung des Grossen Rates geregelt.
8. Betreibungs- und Konkurswesen

§ 57 Betreibungsamt

1 Jeder Bezirk hat ein Betreibungsamt. Die Betreibungsämter können Aussenstellen führen. *
2 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung des Obergerichtes die fachlichen Voraus - setzungen für die Führung eines Betreibungsamtes und bestimmt die Aussenstellen sowie deren Kompetenzen. *
3 Das Obergericht regelt die Stellvertretung. *

§ 58 Amt für Betreibungs- und Konkurswesen *

1 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist zuständig für die Durchführung der Konkurse. Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter wird vom Regierungsrat nach Anhörung des Obergerichtes angestellt. *

§ 59 Fachaufsicht

1 Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter des Bezirksgerichtes sind untere Auf - sichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.
2 Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde in Konkurssachen und obere Aufsichtsbehör - de in Schuldbetreibungssachen.

§ 59a * Verfahren

1 Für Beschwerden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
1 ) gelten die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss der ZPO sinnge - mäss, soweit nicht das Bundesrecht Verfahrensvorschriften aufstellt.

§ 60 Nachlassgericht

1 Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter des Bezirksgerichtes sind unteres, das Obergericht oberes Nachlassgericht nach Art. 293 bis Art. 350 SchKG. *

§ 61 Arrestvollzug

1 Arrestbefehle werden durch die Betreibungsämter vollzogen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62 Neue Zuständigkeiten bei Strafuntersuchungen

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksämtern, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt und der Jugendanwaltschaft oder der Staatsan - waltschaft hängigen Verfahren werden von den nach diesem Gesetz zuständigen Be - hörden übernommen. Die Generalstaatsanwaltschaft regelt die Einzelheiten.
2–4
... *

§ 62a * Neue Zuständigkeiten im Bereich Opferhilfe

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Strafgerichten, der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft hängigen Opferhilfeverfahren wer - den von den bisher zuständigen Behörden bis zum rechtskräftigen Abschluss erle - digt.

§ 63 Neue Zuständigkeiten bei Gerichtsverfahren

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gerichtsverfahren werden von jenen örtlich und sachlich zuständigen neuen Behörden zum Abschluss gebracht, die in diesem Gesetz vorgesehen sind. Diese sind auch für sämtliche nach - träglichen Entscheide zuständig.
1) SR 281.1

§ 64 Nachträgliche Entscheide altrechtlicher Urteile

1 Für nachträgliche Entscheide bei Urteilen des Kriminalgerichtes und der Kriminal - kammer ist das Obergericht zuständig.

§ 65–66 * ...

§ 67 ...

1 )

§ 68 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 1598.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.06.2009 01.01.2011 Erstfassung keine Angabe

§ 2 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 4 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 4a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 9 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 9 Abs. 1, 1. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 9 Abs. 1, 2. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 9 Abs. 1, 3. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 9 Abs. 1, 4. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 9 Abs. 1, 5. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 9 Abs. 1, 6. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 9 Abs. 1, 7. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 15 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015

§ 15 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015

§ 15 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015

§ 17 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021

§ 17 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 17 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 20 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 20 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 20 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 20 Abs. 5 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 22 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021

§ 22 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 22 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 22 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 25 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021

§ 25 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 25 Abs. 1 bis 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 25 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 26 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 26 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 26 Abs. 3 bis

24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 26 Abs. 5 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 28 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 28 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 29 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 30 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 31 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 33 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 33 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 36 29.08.2012 01.01.2013 geändert ABl. 36/2012

§ 37 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 37 Abs. 2 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 38a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 39a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 40 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021

§ 40 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 40 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 40 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 40 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 41 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012

§ 42 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 42a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 43 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 45 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 45 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 45 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 46 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 47 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 49 29.08.2012 01.01.2013 geändert ABl. 36/2012

§ 50a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 52 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 53 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 53 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 54 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 54 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 57 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015

§ 57 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015

§ 57 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 eingefügt ABl. 18/2015

§ 58 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021

§ 58 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 59a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 60 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021

§ 62 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 62 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 62 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 62a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021

§ 65 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

§ 66 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021

Anhang 1 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
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