Schulgesundheitsgesetz
Schulgesundheitsgesetz Vom 17. Januar 2019 (Stand 1. August 2019) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der schulgesundheitlichen Untersu - chungen und die Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte an den Schulen.
2 Es bezweckt eine möglichst frühe Erkennung gesundheitlicher Beeinträchti - gungen der Schülerinnen und Schüler und die Schaffung einer für das Lernen günstigen Umgebung in der Schule.
§ 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, welche Ausbil - dungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.
2 Für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen, welche dem Bildungsge - setz unterstehen, gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die schulgesundheitlichen Untersuchungen.
3 Dieses Gesetz regelt ferner die Übernahme der Kosten der vom Bund ange - ordneten medizinischen Untersuchungen von angehenden Lernenden.
2 Organisation
§ 3 Direktion
1 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion («Direktion») vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. März 2019. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 25. März 2019 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
2 Die Direktion:
a. übt die Aufsicht über die Schulärztinnen und Schulärzte sowie über die Schulen beim Vollzug dieses Gesetzes aus;
b. legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen sowie die Laufkarten und Formulare fest;
c. wählt die Schulärztinnen und Schulärzte.
§ 4 Schulgesundheitskommission, Wahl
1 Die Schulgesundheitskommission wird vom Regierungsrat auf eine Amtsperi - ode von 4 Jahren gewählt.
2 Der Kommission gehören mindestens 2 Ärztinnen oder Ärzte, je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter eines Schulrats, einer Schulleitung und der Gemeinden sowie je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der für das Gesundheitswesen und der für die Bildung zuständigen Direktion an.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst, wobei der Vorsitz von einer Ärztin oder einem Arzt übernommen wird.
§ 5 Schulgesundheitskommission, Aufgaben
1 Die Schulgesundheitskommission hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich Gesundheit in der Schule:
a. Antragstellung an die Direktion über den Umfang und den Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen;
b. Unterstützung und Beratung der Direktion;
c. Abgabe von Empfehlungen an die Schulen;
d. Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Erhebungen.
§ 6 Schulleitungen und Schulräte, Aufgaben
1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes an ihrer Schule.
2 Sie trifft insbesondere die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung angemessener hygienischer Verhältnisse in den Schulhäusern.
3 Der Schulrat kontrolliert die Umsetzung und schlägt der Direktion die Schulärztinnen und Schulärzte zur Wahl vor.
4 In den privaten Heimen und den Privatschulen werden die Aufgaben der Schulleitung und des Schulrats sinngemäss von den entsprechenden Schullei - tungen und Organen der Trägerschaft wahrgenommen.
§ 7 Schulärztinnen und Schulärzte, Wahl
1 Jede Schule verfügt über mindestens 1 Schulärztin oder 1 Schularzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
2 Die Schulärztinnen und Schulärzte werden von der Direktion auf Antrag des Schulrats gewählt.
3 Wählbar sind Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton oder in einem Nachbarkanton.
§ 8 Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben
1 Die Schulärztin oder der Schularzt:
a. führt die schulgesundheitlichen Untersuchungen durch;
b. steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen im Allgemei - nen sowie zu einzelnen Schülerinnen und Schülern im Besonderen zur Verfügung;
c. trifft beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Zusammenarbeit mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Schulleitung die notwendi - gen Massnahmen.
3 Schulgesundheitliche Untersuchungen
§ 9 Untersuchungen
1 Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden beim Schuleintritt und während der obligatorischen Schulzeit insgesamt dreimal statt.
2 Sie umfassen:
a. eine Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands;
b. eine Beratung der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und Schüler;
c. eine Kontrolle des Impfstatus.
3 In der Sekundarschule finden die Untersuchung des Gesundheitszustandes und die Beratung nur auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers statt.
4 Die Erziehungsberechtigten können wählen, ob sie die Untersuchungen auf eigene Kosten von einer Ärztin oder einem Arzt der eigenen Wahl mit Bewilli - gung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder von der Schulärztin oder dem Schularzt durchführen lassen.
5 Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen der Un - tersuchungen.
§ 10 Dokumentation, Schweigepflicht
1 Die Ärztin oder der Arzt:
a. dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen;
b. teilt auffällige Befunde und allfällige Empfehlungen den Erziehungsbe - rechtigten beziehungsweise der Schülerin oder dem Schüler mit; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
c. bestätigt die Durchführung der Untersuchungen gegenüber der Schule.
2 Die Mitarbeitenden der Schule, welche Daten der schulgesundheitlichen Un - tersuchungen bearbeiten, unterstehen der Schweigepflicht.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 11 Verantwortung der Erziehungsberechtigten
1 Bei auffälligen Befunden sind die Erziehungsberechtigten für weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen sowie für deren Finanzierung verantwortlich.
2 Die Erziehungsberechtigten orientieren die Schule über Befunde, welche für den Unterricht und die Schulveranstaltungen von Bedeutung sein könnten.
4 Kosten
§ 12 Schulträger
1 Der Schulträger übernimmt die Kosten der Schulärztinnen und Schulärzte für:
a. die schulgesundheitlichen Untersuchungen, sofern diese nicht gemäss § 9 Abs. 4 von den Erziehungsberechtigten getragen werden;
b. die Beratung der Schule in gesundheitlichen Fragen;
c. den Aufwand beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
2 Der Regierungsrat legt die Tarife und Abrechnungsmodalitäten fest.
3 Der Schulträger übernimmt die Kosten für die Sicherstellung der hygienischen Verhältnisse in den Schulhäusern sowie für die notwendigen Massnahmen beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
§ 13 Ärztliche Untersuchungen von Lernenden
1 Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Bund angeordneten medizini - schen Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Grundbildung in Betrieben im Kantonsgebiet.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 14 Drucksachen
1 Der Kanton stellt die Drucksachen unentgeltlich zur Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
5 Schlussbestimmungen
§ 15 Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröff - nung beim Schulrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Direktion und des Schulrates kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.01.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.01.2019 01.08.2019 Erstfassung GS 2019.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
Erlasstitel Schulgesundheitsgesetz SGS -Nr. 645 GS -Nr. 2019.037 Erlassdatum 17. Januar 2019 In Kraft seit 1. August 2019 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
17.01.2019 2019.037 01.08.2019 LRV 2018- 589 , Totalrevision
19.09.1996 32.718 01.08.1997 LRV 1996- 016
08.05.1989 30.160 01.01.1990
23.06.1982 28.159 01.01.1983
26.04.1979 27.203 14.04.1980
05.06.1978 26.804 01.07.1979
10.12.1973 25.391 1. Juli 1974
12.12.1955 21.55 1. Mai 1956
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