Grossratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Durchgangsplatz Augsterstich (Gemeinde Kaiseraugst)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Grossratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Durchgangsplatz Augsterstich (Gemeinde Kaiseraugst) Vom 18. November 2003 (Stand 11. Dezember 2003) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 10 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 1993
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Zone «Durchgangsplatz Augsterstich» dient der Erstellung und dem Betrieb eines Durchgangsplatzes für Fahrende. Es gilt die Lärm empfindlichkeitsstufe III (Wohn- und Gewerbenutzung). Die betrie bsnotwendigen Hochbauten sind aus- schliesslich auf der speziell bezeichneten Fläche zulässig.
§ 2
1 Der «Durchgangsplatz Augste rstich» ist einzuzäunen. Die Anlage ist – soweit es die betrieblichen Anforderungen zulassen – durch Hecken (entlang der Zäune) und Einzelbäume zu begrünen.
§ 3
1 Auf eine Hecke entlang der Zäune innerh alb der Anlage kann verzichtet werden, soweit die Hecken auf und entlang der a ngrenzenden Zone bestehen beziehungswei- se erstellt werden.
1) SAR 713.100
§ 4
1 Die mit «Lärmschutzdamm» bezeichnete Fläche dient der Erstellung des für den Lärmschutz notwendigen Schut zdammes. Soweit für einen Ausbau der SBB-Linie diese Fläche benötigt wird, kann der Damm parallel nach Nord-Osten verschoben werden.
§ 5
1 Innerhalb der Fläche des Kantonalen Nutzungsplanes (Zone Durchgangsplatz Augsterstich, Lärmschutzdamm mit Hecke und Erschliessungsstrasse) werden mit dem Kantonalen Nutzungsplan die komm unalen Festlegungen der Kulturlandpla- nung vom 29. November 1989 (Genehmigt vom Grossen Rat am 24. November
1992) aufgehoben. Aarau, 18. November 2003 Präsidentin des Grossen Rats R OTH Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 11. Dezember 2003
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