Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft Vom 22. November 1950 (Stand 1. Dezember 1950) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 des Geset - zes über die Organisation der reformierten, der römisch-katholischen und der christ-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 3. April
1950
1 ) in bezug auf die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu ihrer Landes - kirche, beschliesst:
§ 1
1 Kantonseinwohner, die der Landeskirche ihrer Konfession nicht anzugehören wünschen, haben eine schriftliche Erklärung über ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt abzugeben.
§ 2
1 Die Abmeldung hat beim Präsidenten der Kirchgemeinde zu erfolgen.
§ 3
1 Die Austrittserklärung kann in gültiger Weise nur abgegeben werden durch Personen im Alter von mehr als sechzehn Jahren.
2 Ist der Austretende ein Familienvater, so kann sich seine Erklärung auch auf die in seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder unter sechzehn Jahren be - ziehen. Ehefrauen und Kinder über sechzehn Jahre haben ihre Nichtzugehö - rigkeit zur Kirche oder ihren Austritt aus derselben selbständig zu melden.
§ 4
1 Über eine spätere Wiederaufnahme entscheiden die in den Verfassungen der drei Landeskirchen bevollmächtigten Instanzen.
§ 5
1 Dieser Beschluss tritt auf 1. Dezember 1950 in Kraft.
1) GS 20.131, SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.228
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.1950 01.12.1950 Erlass Erstfassung GS 20.228 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.228
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.11.1950 01.12.1950 Erstfassung GS 20.228 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.228
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