Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens (215.450)
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Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens

Räumung von Wohnräumen: Verordnung Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens Vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 51 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
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2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

1. Begriffe

§ 1

1 Unter einer Exmission im Sinne dieser Verordnung ist die im Rahmen eines staatlichen Verfahrens erfolgende zwangsweise Ausweisung der Mieterschaft aus den von dieser innegehabten Wohnräumen zu verstehen.
2 Diejenigen Personen, gegen die sich eine Exmission richtet, werden in dieser Verordnung als ausge - wiesene Mieterschaft bezeichnet, die in den betreffenden Wohnräumen zurückgelassenen Gegenstände als Exmissionsgut.
3 Unter den Begriff der Wohnräume im Sinne dieser Verordnung fallen insbesondere auch vom betref - fenden Mietvertrag erfasste Nebenräume wie Keller, Estriche, Garagen und Einstellplätze, sofern sie nicht geschäftlich oder gewerblich genutzt werden.

2. Geltungsbereich

§ 2

1 Diese Verordnung regelt die im Rahmen des Exmissionsverfahrens auf gerichtliche Bewilligung hin durchgeführte Räumung der Wohnräume der ausgewiesenen Mieterschaft sowie den Abtransport, die Einlagerung und Verwertung der zurückgelassenen verwertbaren und persönlichen Gegenstände.
3 )
2 Die in § 3 genannten Behörden können für ihre Zuständigkeitsbereiche ergänzende Vorschriften betreffend die Durchführung des Exmissionsverfahrens erlassen.

3. Zuständigkeiten

§ 3

1 Das Zivilgericht (Weibeldienst) ist für die Räumung der Wohnräume und den Abtransport des Ex - missionsguts zuständig.
1) SG 154.100 .
2) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
3) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Räumung von Wohnräumen: Verordnung
2 Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (JSD) ist für die kostenpflichtige Einlagerung und die Verwertung des Exmissi - onsguts im Sinne von § 51 Abs. 2 und 3 GOG zuständig. Die Zuständigkeit des Bereichs BdM beginnt mit Übergabe der gemäss § 5 inventarisierten Gegenstände beim Polizeilager, welches der Verwaltung des Bereichs BdM untersteht, oder bei einem Lagerhaus nach § 7 Abs. 2. )

4. Haftung

§ 4

1 Die Haftung richtet sich nach § 51 Abs. 4 GOG.
5 ) II. Durchführung des Exmissionsverfahrens

5. Räumung und Abtransport

§ 5

1 Das Zivilgericht (Weibeldienst) erstellt ein Inventar der im Mietobjekt festgestellten Gegenstände. Es beauftragt ein Transportunternehmen mit der Räumung des Mietobjekts sowie dem Abtransport des einzulagernden Exmissionsguts ins Polizeilager oder in ein Lagerhaus nach § 7 Abs. 2. Das Zivilge - richt kann zur Räumung wenn nötig die Hilfe der Polizei beiziehen.
2 Als dem Transportunternehmen ausgehändigt gelten nur Gegenstände, die in der von der Gerichtsper - son erstellten Inventarliste mit einem entsprechenden Vermerk aufgenommen sind.
3 Die Kosten für die Räumung und den Abtransport sind von der Vermieterschaft zu bevorschussen.

§ 6

1 Wertlose, das heisst auch eines lediglich affektiven Werts entbehrende Gegenstände, verderbliche Ware und Pflanzen werden nicht eingelagert. Wertlose, aber allenfalls mit einem affektiven Wert be - legte Gegenstände werden nur dann eingelagert, wenn sie nicht beschädigt oder verschmutzt sind und ohne grossen Aufwand eingelagert werden können. Die Vermieterschaft entscheidet, ob nach diesem Absatz nicht einzulagernde Gegenstände ihr zu überlassen oder im Rahmen der Räumung zu entsor - gen sind.
2 Auf Anweisung der Gerichtsperson werden Tiere vom Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt abge - holt, Militärwaffen ins Zeughaus gebracht und andere Waffen in Polizeigewahrsam genommen.
3 Ausweise, Bargeld, als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände, elektronische Datenträger und Tre - sore sind dem Bereich BdM gesondert und mit einem entsprechenden Hinweis zuzustellen.
4 Ausweise werden vom Bereich BdM den zuständigen Behörden zugestellt.
5 Bargeld wird in einem Tresor im Bereich BdM eingeschlossen. Im Falle einer Auslösung des Exmis - Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind, verrechnet. Im Falle einer Verwertung des Exmis - sionsguts wird das Bargeld zum Verwertungserlös hinzu gezählt.
6 Als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände werden bis zur allfälligen Auslösung beziehungsweise Verwertung in einem Tresor im Bereich BdM aufbewahrt.
7 Elektronische Datenträger sind vom Bereich BdM vor der allfälligen Verwertung des übrigen Exmis - sionsguts sachgerecht zu entsorgen.
8 Tresore werden durch eine Fachperson geöffnet. Der Inhalt gelangt unter Vorbehalt der übrigen Be - entsorgen.
4) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
5) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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6. Einlagerung und Auslösung

§ 7

1 Das Exmissionsgut wird auf den Namen und auf Kosten der ausgewiesenen Mieterschaft im Polizei - lager eingelagert. Die Lagerkosten betragen CHF 10.– pro m² und Monat zuzüglich Mehrwertsteuer.
2 Bei Lagerengpässen im Polizeilager wird das Exmissionsgut auf den Namen und auf Kosten der aus - gewiesenen Mieterschaft in einem professionell betriebenen Lagerhaus untergebracht.
3 Der Bereich BdM übernimmt keine Verantwortung für die Instandhaltung des eingelagerten Exmissi - onsguts.
4 Die Versicherung des eingelagerten Exmissionsguts ist Sache der ausgewiesenen Mieterschaft.

§ 8

1 Das Exmissionsgut kann während drei Monaten eingelagert werden. Bei Vorliegen einer Kostengut - sprache für die Lagerkosten kann eine Verlängerung bis auf zwölf Monate bewilligt werden, sofern genügend Platzkapazitäten vorhanden sind. Es kann ein Bardepot verlangt werden.
2 Das Exmissionsgut kann während der gesamten Einlagerungsdauer von der ausgewiesenen Mieter - schaft oder einer bevollmächtigten Person ausgelöst werden. Dazu ist vorgängig ein Termin zu verein - baren und sind die Kosten, die dem Bereich BdM seit Beginn seiner Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind, in bar zu begleichen.
3 Dasselbe Recht steht einer Drittperson für denjenigen Teil des eingelagerten Exmissionsguts zu, an dem sie ihr Eigentum nachweist. Bezüglich der Rechte an den ausgelösten Gegenständen hat sie sich mit der ausgewiesenen Mieterschaft zu einigen.

7. Suche nach der ausgewiesenen Mieterschaft

§ 9

1 Sofern der Aufenthaltsort der ausgewiesenen Mieterschaft nicht bereits bekannt ist, versuchen ihn die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs BdM ausfindig zu machen. Bleibt die Su - che ergebnislos, wird die ausgewiesene Mieterschaft im Kantonsblatt ausgeschrieben. Ihr wird unter Androhung der Verwertung des eingelagerten Exmissionsguts eine vierwöchige Frist zur Auslösung angesetzt.

8. Verwertung

§ 10

1 Die Verwertung des eingelagerten Exmissionsguts erfolgt, wenn dieses nicht spätestens bei Ablauf der nach § 8 Abs. 1 festgesetzten Einlagerungsdauer und unter Begleichung der in § 8 Abs. 2 genann - ten Kosten ausgelöst wird.
1 Das zu verwertende Exmissionsgut wird an das Trödelgewerbe ausübende Personen mit Geschäfts - sitz im Kanton Basel-Stadt verkauft. Diese werden mittels mindestens einmal jährlich erfolgender
2 Die eingelagerten Gegenstände eines Mietobjekts bilden einen Posten. Die einzelnen Posten können nur ganzheitlich verkauft werden.
3 Sind verschiedene interessierte Personen für einen oder mehrere Posten vorhanden, erhält das beste Gesamtangebot den Zuschlag.
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Räumung von Wohnräumen: Verordnung
4 Die Gewährleistung für körperliche und rechtliche Mängel der Kaufgegenstände wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

§ 12

1 Zu verwertendes Exmissionsgut, welches nicht verkauft wurde, wird vom Bereich BdM sachgerecht entsorgt.
2 Hiervon ausgenommen ist Exmissionsgut mit erheblichem Wertpotential. Dieses wird ins kantonale Ganthaus gebracht und unter Anwendung der Bestimmungen von Art. 229 ff OR sowie des kantonalen Gesetzes betreffend das Gantwesen ohne Preislimit versteigert. Kommt auch bei der Versteigerung kein Kauf zustande, ist das betreffende Exmissionsgut vom Bereich BdM sachgerecht zu entsorgen.

10. Verwertungserlös

§ 13

1 Aus dem Verwertungserlös sind alle Kosten zu decken, die dem Bereich BdM seit Beginn seiner Zu - ständigkeit im Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind.
2 Ist der Erlös nicht kostendeckend, wird das Defizit der ausgewiesenen Mieterschaft in Rechnung ge - stellt, sofern ihr Aufenthaltsort eruiert werden kann. Ebenso wird ihr ein allfälliger Überschuss ausge - händigt. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
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