Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)  Vom 20. Mai 2019  Die Kantone  gestützt auf  
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 1 91 b Abs. 2 der Bundesverfassung der
                            Schweizerischen Eidgenossenschaf  t vom 18. April 1999 (SR 101; BV)    das Bundesgesetz vom 29.   September 2017 über Ge  ldspiele (SR 935.51;  Geldspielgesetz, BGS)  vereinbaren  :  Kapitel:            Allgemeine            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Dieses Konkordat regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft)  einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geld-  spielgericht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die interkantonale Aufsichts- und  Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS  (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gewährung ausschliesslicher Vera  nstaltungsrechte für die Durchfüh-  rung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erhebung und Verwendung von Abga  ben für die Finanzierung des  Aufwands im Zusammenhang mit dem  Geldspiel und der Bekämpfung der  Spielsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel:  Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele  E  RSTER  A  BSCHNITT  :  A  UFGABEN UND  O  RGANISATION  a)            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
                            Die Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmt im Rahmen des übergeordne  ten Rechts die Politik der Kantone  im Bereich der Grossspiele und setz  t politische Rahmenbedingungen für  den Grossspielsektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt die Verantwortung der Kantone  als Träger der GESPA wahr; sie  übt insbesondere die administrative   Aufsicht über die GESPA aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gewährleistet die transparente   Verwendung von Reingewinnen aus  Grosslotterien und grossen Sportwe  tten zugunsten des nationalen Sports;  sie übt insbesondere die administ  rative Aufsicht über die SFS aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ist Depositärin des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1   Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Trägerschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Fachdirektorenkonferenz Geld  spiele (nachfolgend: FDKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Revisionsstelle.  b)  Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            Die Kantone entsenden je ein Re  gierungsmitglied in die FDKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
                            Die FDKG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verabschiedet Stellungnahmen und Em  pfehlungen zuhanden der Kantone  im Bereich der Geldspielpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wählt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Mitglieder des Vorstands;  ii.  die Revisionsstelle;  iii.  die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsi-  dium;  iv.  die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatz-  richter sowie die a.o. Richteri  nnen und Richter des Geldspielge-  richts sowie dessen Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  die Mitglieder des S  tiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;  vi.  die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GE-  SPA im Koordinationsorgan  gemäss Art. 113 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bestimmt das Mitglied oder die Mitglie  der der Kantone in der Eidgenössi-  schen Spielbankenkommission ge  mäss Art. 94 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erlässt das Organisationsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Budget;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung;  Abs. 1;  iv.  den Leistungsauftrag der GE  SPA jeweils für 4 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus  dem Ertrag der Abgabe ge  mäss Art. 67 Abs. 2;  vi.  auf Antrag der SFS das S  tiftungsreglement der SFS;  vii.  auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen  Sports jeweils für 4 Jahre im   Verfahren gemäss Art. 34;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            viii.  auf Antrag der SFS die Schwerp  unkte für den Einsatz der Mittel  zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;  ix.  geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Ver-  fahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Organisationsreg  lement der GESPA;  ii.  das Gebührenreglement der GESPA;  iii.  die Entschädigungsordnung für die  Mitglieder des Aufsichtsrats  der GESPA;  iv.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;  vi.  den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;  vii.  die Entschädigungsordnung für die  Mitglieder des Stiftungsrats  der SFS;  viii.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  nimmt Kenntnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  vom jährlichen Budget der GESPA;  ii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;  iii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  nimmt darüber hinaus alle Zuständigke  iten der Trägerschaft wahr, die kei-  nem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
                            1   Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Me  hrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorb  ehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3  zustande, wenn ihm die Mehrhe  it der Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.  c)             Der             Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
                            1   Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitg  lieder in den Vorstand. Mindestens zwei  Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums  oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Conférence Romande des membres de   gouvernement concernés par les jeux  d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz  ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten
                            Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bereitet die Beschlüsse der FDKG vor  , stellt Antrag und setzt die Be-  schlüsse der FDKG um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vertritt die Trägerschaft nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entscheidverfahren
                            1   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn di  e Mehrheit seiner Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Beschluss des Vorstands kommt zust  ande, wenn ihm die Mehrheit der Stim-  menden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariat
                            1  Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das  Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendba  r. Das Organisationsreglement kann  davon abweichende Bestimmung  en enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse  und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.  d)            Das            Geldspielgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Das Geldspielgericht besteht aus fünf Ri  chterinnen oder Richtern, wovon je zwei  aus der französischen und der deutschen so  wie eine oder einer au  s der italienischen  Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Geldspielgericht gehören drei Ersa  tzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wo-  von zwei aus der deutschen sowie eine ode  r einer aus der französischen oder der  italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richteri  nnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen  und Ersatzrichter können einmal wiedergewä  hlt werden. Die Amts  dauer der Ersatz-  richterinnen oder Ersatzrichter wird fü  r die Bemessung der  maximalen Amtszeit  einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die FDKG kann auf Antrag des interkan  tonalen Geldspielgerichts ausserordentli-  che Richterinnen oder Richter ernennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und  der Ersatzrichterinnen und –richter   ansonsten keine gültige Verhandlung  stattfinden kann, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn für die Beurteilung einer Streits  ache besondere Fachkenntnisse er-  forderlich sind, über welche die orde  ntlichen Richterinnen und Richter  bzw. die Ersatzrichterinnen oder –ric  hter nicht verfügen; diesfalls muss  die a.o. Richterin bzw. der a.o.  Richter über die entsprechenden Fach-  kenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit
                            Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be-  hörde mit voller Kognition in Sachverh  alts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen  Verfügungen und Entscheide der übrigen m  it diesem Konkordat geschaffenen Orga-  nisationen bzw. deren Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unabhängigkeit
                            Das Geldspielgericht ist in seiner Rech  t sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur  dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Organisation und Berichterstattung
                            1  Das Geldspielgericht erlässt ein Gesc  häftsreglement, welc  hes der Genehmigung  durch die FDKG bedarf. Darin regelt es in  sbesondere die Organisation, die Zustän-  digkeiten, die Entschädigungen, das Pers  onal und die Kommunikation seiner Tätig-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das  Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendba  r. Das Geschäftsr  eglement kann da-  von abweichende Regelungen enthalten, sowe  it die besonderen Verhältnisse und die  vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren vor dem Geldspielgericht   richtet sich nach dem Verwaltungsge-  richtsgesetz des Bundes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Geldspielgericht unter  breitet der FDKG jährlich ei  nen Jahresberi  cht, zusam-  men mit der von der Revisionsstelle der  Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des  Geldspielgerichts.  e)             Die             Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wahl und Berichterstattung
                            1   Die FDKG wählt als Revisionsstelle ei  n kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder  eine anerkannte private Revi  sionsstelle auf eine Amts  dauer von 4 Jahren; Wieder-  wahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revisionsstelle führt eine im Sinne  von Art. 728a des Bundesgesetzes betref-  fend die Ergänzung des Schw  eizerischen Zivilgesetz  buches vom 30. März 1911  (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR  220) ordentliche Revision der Rechnung  der Trägerschaft, einschliesslich der S  onderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berichtet der FDKG und stellt Antr  ag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi-  gung der jeweiligen Rechnung.  f)  Weitere organisatorische Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
                            1   Die FDKG und der Vorstand können proj  ektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen;  die FDKG kann zudem  ständige Kommissi  onen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das einsetzende Organ bestimmt den Au  ftrag, die Mitglieder der Kommission oder  Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die eingesetzten Einheiten berichten pe  riodisch über den Stand der Geschäfte und  stellen ihren Antrag.  Z  WEITER  A  BSCHNITT  :   F  INANZEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Finanzierung
                            Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über  die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über  Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechnungswesen
                            1   Die Trägerschaft führt eine eigene   Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinn-  gemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Geldspielgericht führt eine  Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss  Abs. 1.  Kapitel:  Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)  E  RSTER  A  BSCHNITT  :   A  UFGABEN UND  O  RGANISATION  a)            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
                            1   Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe-  hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und ve  rfügt über die ihr bundesrechtlich zuge-  wiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft  kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze  zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die  Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauft  rag allgemeine Vorgaben hinsichtlich  Quantität und Qualität der Aufgabenerfü  llung. Die Trägerschaft kann der GESPA  weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Au  fgaben Ausführungsbestimmungen erlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im   Auftrag Dritter Le  istungen erbringen,  soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufg  aben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie darf selbst keine gewerblichen Leis  tungen am Markt erbringen und zu diesem  Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verfügt über die folgenden Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Aufsichtsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unabhängigkeit
                            1  Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der FDKG führt mit dem Pr  äsidium der GESPA jährlich ein Ge-  spräch über die Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Organisation und Berichterstattung
                            1   Die GESPA organisiert sich im Rahmen  der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme,  zusammen mit der von der Revisionsste  lle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.  b)            Der            Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder si  eben sachverständigen Mitgliedern, wovon  je mindestens zwei Mitglieder aus der fr  anzösischen und deutschen Schweiz sowie  ein Mitglied aus der italienischen Schweiz  stammen. Mindestens  ein Mitglied muss  über besondere Kenntnisse   im Bereich der Suchtprävention verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wie-  dergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständigkeiten
                            1   Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erlässt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Organisationsreglement  der GESPA, unter Vorbehalt  der Genehmigung durch die FDKG;  ii.  das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der  Genehmigung durch die FDKG;  iii.  die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichts-  rats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;  iv.  die Regulierung betreffend das Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das jährliche Budget der GESPA;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;  iii.  den Rechenschaftsber  icht zuhanden der FDKG, jeweils für  vier Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  stellt die Direktorin oder den Di  rektor und die Vizedirektorin oder  den Vizedirektor an und genehmigt  die Anstellung der weiteren Mit-  arbeitenden der  Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeit  en gemäss BGS aus sowie darüber hinaus  sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit  dem Leistungsauftrag der Trägerschaft  übertragenen Aufgaben notwendig und kei-  nem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere  die Veranstalter- und Spielbewilligungen und  verfügt die damit verbundenen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Aufsichtsrat kann im Organisations  reglement Zuständigke  iten an die Ge-  schäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Ge  meinden im gegenseitigen Einvernehmen  und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.  c)             Die             Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
                            1  Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung  einer Direktorin oder  eines Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat  kann in Fällen von grosser Tragweite  die Zuständigkeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bereitet die Geschäfte de  s Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen  Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelm  ässig, bei besondere  n Ereignissen ohne Ver-  zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behör  den und Dritten direkt und erlässt in ih-  rem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe  des Organisationsregl  ements selbststän-  dig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sie prüft die der GESPA gestützt auf Ar  t. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Be-  willigungsbehörden zugestellten Bewilligungs  entscheide auf Übereinstimmung mit  dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie vertritt die GESPA vor eidgenössisc  hen, interkantonalen und kantonalen Ge-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Personal wird öffentlich-rechtlich an  gestellt. Das Bundespersonalrecht ist  sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann  davon abweichende Regelungen ent-  halten, soweit die besonderen Verhältnisse   und die zu erfüllenden Aufgaben dies  erfordern.  d)            Die            Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                            1   Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsst  elle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan  oder eine anerkannte private Revisionsstelle   auf eine Amtsdauer von vier Jahren;  Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revisionsstelle führt eine im Sinn  von Art. 728a OR ordentliche Revision  durch und berichtet dem Aufsichtsrat.  Z  WEITER  A  BSCHNITT  :   F  INANZEN UND ANWENDBARES  V  ERFAHRENSRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Reserven
                            1   Die GESPA bildet aus der einmaligen Abga  be (Art. 64) Reserven in der Höhe von  CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses  Konkordats stets mindestens 50% und höchs  tens 150% des Betrags ihres auf den  Durchschnitt der drei vorangegangenen  Jahre errechneten,  jährlichen Gesamtauf-  wands aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung
                            Die GESPA deckt ihren Aufwand über Ab  gaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkor-  dats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechnungslegung
                            1   Der Aufbau der Rechnung stellt sicher,  dass die Abgaben gemä  ss Kapitel 7 korrekt  berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die Vorschrift  en des 32. Titels OR sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei
                            Auflösung der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei einer Auflösung der Anstalt wird ei  n Aufwand- oder Ertragsüberschuss im  Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone verwenden einen Ertragsübe  rschuss ausschliesslich für die Finanzie-  rung der Aufsicht über den Grossspiels  ektor oder für gemeinnützige Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahrensrecht
                            Das Verfahren richtet sich sinngemäss n  ach den Bestimmungen des Bundesgesetzes  vom 20. Dezember 1968 über das Verw  altungsverfahren (VwVG; SR 172.021).  Kapitel:  Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Errichtung und Zweck
                            1   Die Kantone verwenden einen Teil der  Reingewinne von Grosslotterien und gros-  sen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wi  rd die rechtlich selbständige öffentlich-  rechtliche Stiftung Sportförde  rung Schweiz (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung de  s nationalen Sports im Rahmen der  Vorgaben des übergeordneten Rechts, dies  es Konkordats sowie der Vorgaben der  FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss  der FDKG über die Schwerpunkte für den  Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung  der Beiträge durch  die Destinatäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann nach Massgabe des Stiftungsre  glements weitere Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stiftungsvermögen
                            1   Die FDKG legt den Betrag aus dem Rei  ngewinn, welcher der  Stiftung jährlich  zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art.   34 jeweils auf vier Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das aus Reingewinnen von Grosslotterien  und grossen Sportwetten geäufnete Stif-  tungsvermögen darf ausschliesslich zum  Zwecke der Förderung des nationalen  Sports, insbesondere für den Nachwuchsl  eistungssport, für Aus- und Weiterbildung,  für die Information sowie für die Verw  altung der Stiftung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Auflösung der Stiftung fä  llt das Stiftungsverm  ögen im Verhältnis  der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone verwenden die Mittel gemä  ss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung  des kantonalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des
                            nationalen Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG  spätestens 12 Monate vor Ablauf der  Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der FDKG informieren die  Regierung des sie entsendenden Kantons  frühzeitig über die bevorstehende Beschl  ussfassung. Die Regierung kann der bzw.  dem Delegierten das Mandat binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beschluss der FDKG kom  mt zustande, wenn sowohl  die Mehrheit der Stim-  menden der sechs Kantone de  r Westschweiz als auch di  e Mehrheit der Stimmenden  der zwanzig Kantone der Deutschschweiz  und des Kantons Tessin dem Antrag zu-  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Betrag wird von den Kantonen im  Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen.  Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundl  age der aktuellsten Angaben des Bun-  desamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat al  s oberstes Organ sowie eine Revisions-  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mi  tglieder; bei der Zusammensetzung ist auf  eine angemessene Vertretung der vers  chiedenen Sprachregionen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach de  n Vorschriften des 32. Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Stiftungsrat wählt als Revisionsste  lle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan  oder eine anerkannte private Revisionsstelle   auf eine Amtsdauer von vier Jahren;  Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision  durch und prüft insbesondere, ob die Mitte  lverwendung im Einklang mit den Vorga-  ben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung  und regelt die Einzelheiten auf Antrag  der SFS in einem Stiftungsregl  ement. Das Reglement rege  lt namentlich die Aufga-  ben der Stiftung abschliessend, die Or  ganisation einschlie  sslich Rechnungswesen  und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von   den Destinatären sowie das Verfah-  ren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berichterstattung
                            1   Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich  einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme,  zusammen mit der von der Revisionsste  lle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstattet der FDKG alle vier  Jahre einen Rechen  schaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
                            1   Die SFS gewährt Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Dachverband der nationale  n Sportverbände (Swiss Olympic);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an nationale Sportverbä  nde, welche wie der Fussballverband und der Eis-  hockeyverband massgebend in der Sc  hweiz Wettsubstrat generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das  Verfahren und die Kriterien für die Mit-  telverwendung im Stiftungsreglement und be  schliesst auf Antrag der SFS die  Schwerpunkte des Mitteleinsat  zes jeweils für 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Transparenz
                            1   Die SFS legt offen, welche Empfängerinn  en und Empfänger für welche Bereiche  wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie veröffentlicht die Info  rmationen gemäss Abs. 1 so  wie ihre Rechnung jährlich  auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 5:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unvereinbarkeit
                            1  Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen  Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen  weder Mitglied eines Organs noch Mitarb  eitende von Geldspielunternehmen oder  von Fabrikations- und Handelsbetrieben der  Geldspielbranche sein noch dürfen sie  an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unter-  nehmung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Die Mitglieder von mit dem vorliegenden K  onkordat geschaffenen Organen legen  ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich weigert, seine Interessenbindunge  n offenzulegen, ist als Mitglied eines  Organs nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausstandspflicht
                            1  Wer an einem Geschäft unmi  ttelbar persönliche Interesse  n hat, ist bei dessen Be-  handlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit ei  ner Person, deren persönliche Interessen  von einem Geschäft unmittelbar berührt werd  en, in gerader Linie oder in der Seiten-  linie bis dem dritten Grade verwandt oder  verschwägert oder durch Ehe, eingetrage-  ne Partnerschaft oder faktische Lebensge  meinschaft verbunden ist oder diese Person  gesetzlich, statutarisch od  er vertraglich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausstandspflichtige müssen von sich au  s ihre Interessenbindung offenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
                            Die mit dem vorliegenden Konkordat gescha  ffenen Organisationen stellen sicher,  dass die Mitarbeitenden von der Geldspie  lbranche unabhängig sind und bei Interes-  senkonflikten in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Finanzaufsicht
                            Die mit dem GSK geschaffenen   Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht  der Kantone. Die Fi  nanzaufsicht wird abschlie  ssend durch die FDKG wahrgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Haftung
                            1  Die Haftung richtet sich unter Vorbeh  alt der nachfolgenden Bestimmungen sinn-  gemäss nach dem Verantwor  tlichkeitsgesetz des Bundes  vom 14. März 1958 (VG;  SR 170.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Schaden,  den die GESPA in Ausübung ihrer  amtlichen Tätigkeit Dritten  zufügt, haftet sie nur, wenn ihre   Organe oder Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wesentliche Amtspflichten   verletzt haben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen  eines Beaufsichtigten zurückzufüh-  ren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein  Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden  steht der oder dem Geschädigten kein  Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Soweit die haftpflichtige Organisation  die geschuldete Entschädigung nicht zu  leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Kantone tragen einen allfälligen  Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölke-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Datenschutz
                            1   Der Datenschutz richtet sich sinngemä  ss nach der Gesetzgebung des Bundes über  den Datenschutz (DSG; SR  235.1 und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit dem vorliegenden Konkordat gesc  haffenen Organisationen bezeichnen in  ihrem Organisationsreglemen  t eine unabhängige Datens  chutzaufsichtsstelle. Deren  Aufgaben richten sich sinngemäss nach  den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übri-  gen Bestimmungen des 5. Abschnitts   des DSG sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Akteneinsicht
                            1   Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden  Absätze sinngemäss nach der Gesetzge  bung des Bundes über das Öffentlichkeits-  prinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kein Zugang wird zu amtlichen Akte  n gewährt, welche die Zulassungs- und Auf-  sichtstätigkeit der GESPA betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfa  hren (Art. 13 bis 15 des Öffentlich-  keitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) fi  nden keine Anwendung. Die um Gewährung  der Akteneinsicht ersuchte Behörde info  rmiert über eine Fristverlängerung oder  ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einsicht in Akten von laufenden Ve  rfahren richtet sich nach dem anwendbaren  Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Publikationen
                            1   Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS  veröffentlichen ihre rechtsetzenden  Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam  von Bund und Kantonen betriebenen Internet  plattform für öffentliche Beschaffun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anwendbares Recht
                            Soweit das vorliegende Konkordat oder die  gestützt darauf erlassenen Reglemente  keine besondere Regelung enthalten,  gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwen-  dung.  Kapitel:            Gewährung            ausschliesslicher            Veranstaltungsrech-  te für die Durchführung von Grosslotterien und  grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von
                            Grosslotterien und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anzahl der Veranstalterinnen oder  Veranstalter von Lotterien und Sportwetten  ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf dem Gebiet der Deutschschweizer   Kantone und des Kantons Tessin darf im  Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gege  benen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine  einzige Bewilligung für die  Veranstaltung von Lotterien  und Sportwetten erteilt  werden. Die Deutschschweizer Kantone  und der Kanton Tessin benennen die Veran-  stalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf dem Gebiet der Westsc  hweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2  BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetz  ungen nur eine einzige Bewilligung für  die Veranstaltung von Lotterien und Sportwet  ten erteilt werden. Die Westschweizer  Kantone benennen die Veranstalterin oder  den Veranstalter in einer rechtsetzenden  interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal-
                            tungsrechte  Als Gegenleistung für die Gewährung der  ausschliesslichen Ve  ranstaltungsrechte  gemäss Art. 49 hiervor entrichten die I  nhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden  Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wieder-  kehrende Abgabe nach Massgabe der  Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.  Kapitel:            Abgaben  E  RSTER  A  BSCHNITT  :   A  LLGEMEINE  B  ESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
                            Der im Rahmen der nachfolgenden Best  immungen mit Abgaben zu finanzierende  Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufwand der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auf die Kantone entfallender Ante  il des Aufwands des Koordi-  nationsorgans gemäss Art. 114 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Finanzierung
                            1   Der Deckung des Gesamtaufwands ge  mäss Art. 51 hiervor dienen vorab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebühren für Verfügungen und Dienstleis  tungen der GESPA  im Einzelfall  (Art. 54 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspie  lgericht im Einzelfall (Art. 59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufw  ands, welcher durch die Gebühren ge-  mäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht ge  deckt wird, bei welc  hem jedoch ein en-  ger Zurechnungszusammenhang zu den Verans  talterinnen oder Veranstaltern von  Grossspielen besteht, erhebt die GESPA  von den Veranstalterinnen oder Veranstal-  tern jährlich pro Aufsichtsbereich ei  ne Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der nicht den Veranstalterinnen oder Vera  nstaltern von Grossspielen zurechenbare  Anteil des Gesamtaufwands wird über den  Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe  für die Gewährung der aussc  hliesslichen Veranstaltungsre  chte, Anteil „Aufsicht“,  finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
                            1   Die GESPA regelt die Einz  elheiten der Abgaben in eine  m zu publizierenden Ge-  bührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Abgrenzung  zwischen dem zurechenbaren und dem  nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelun-  gen enthalten, gelten die Bestimmunge  n der Allgemeinen Gebührenverordnung des  Bundes vom 8. September 2004 (Allg  GebV; SR 172.041.1) sinngemäss.  Z  WEITER  A  BSCHNITT  :                G  EBÜHREN FÜR  E  INZELAKTE DER  GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gebührenpflicht
                            1   Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst   oder eine Diens  tleistung der GESPA  beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die GESPA kann für Verfahren, die eine  n erheblichen Kontrollaufwand verursa-  chen und nicht mit einer Verfügung enden,  im Einzelfall Gebühren erheben, sofern  der Gebührenpflichtige Anlass zu di  eser Untersuchung gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Bemessung
                            1   Die Gebühren werden nach dem tatsächlic  hen, gebotenen Zeitaufwand, und der  erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des  ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Gebühr liegt zwischen   CHF 100.-- und CHF 350.-- pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die GESPA legt die Ansätze für die  einzelnen Funktionsst  ufen im Gebührenreg-  lement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie kann pauschalisierte Rahmentarife fü  r standardisierte Verfahren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gebührenzuschlag
                            Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozen  t der Gebühren gemäss Art. 54 f. erhe-  ben für Dienstleistunge  n oder Verfügungen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müs-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Auslagen
                            1   Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Auslagen gelten die Kosten, die fü  r die einzelne Verfügung oder Dienstleis-  tung zusätzlich anfa  llen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für beigezogene Sachverständige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reise- und Transportkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Vorschüsse
                            Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpf  lichtigen bis zur voraussichtlichen  Höhe der geschuldeten Gebühr   einschliesslich Auslagen ei  nen Vorschuss verlangen.  D  RITTER  A  BSCHNITT  :                 G  EBÜHREN DES  G  ELDSPIELGERICHTS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
                            nach der Bundesgesetzgebung für das Ve  rfahren vor Bundesverwaltungsgericht.  V  IERTER  A  BSCHNITT  :   A  UFSICHTSABGABE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abgabepflicht
                            Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen  oder Inhabern einer Veranstalterbewilli-  gung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bemessung der Abgabe
                            1   Der Aufsichtsrat der GESPA   legt die Höhe der Aufsic  htsabgabe jährlich gestützt  auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen  , dass die Erträge den nicht durch Einzel-  aktgebühren gedeckten, jedoch den Verans  talterinnen oder Veranstaltern von Gross-  spielen zurechenbaren Anteil des Gesamt  aufwands deckt und die Vorgaben betref-  fend die Bildung von Reserven (Art.  27 Abs. 2) eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der jährlich über die Aufsichtsabgabe  finanzierte Aufwand darf 70% des jährli-  chen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis  ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Als Bruttospielertrag gilt  die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die  Spieler ausbezahlten Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
                            1   Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet  mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beginnt oder endet die Abgabepflicht ni  cht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Ab-  gabe pro rata tem  poris geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Erhebung der Abgabe
                            1   Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern  aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr  einen Kostenvorschuss in der Höhe des  voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstellt im ersten Semester des Fo  lgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung so-  wie der definitiven Bruttospielerträge de  r Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung.  Differenzen zwischen dem geleisteten  Kostenvorschuss und de  m tatsächlich ge-  schuldeten Abgabebetrag werden auf den  Kostenvorschuss des Folgejahres vorge-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann  die Veranstalterin oder der Veranstalter  von der GESPA eine beschwerdefä  hige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.  F  ÜNFTER  A  BSCHNITT  :   A  BGABE FÜR DIE  G  EWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER  V  ERANSTALTUNGSRECHTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver-
                            anstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50   beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten  dieses Konkordats erzielten  Bruttospielerträge auf die  Inhaberinnen oder Inhaber der  ausschliesslichen Veransta  ltungsrechte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag au  s der einmaligen A  bgabe gemäss Abs. 1  zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliessli-
                            cher Veranstaltungsrechte  Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem  Anteil „Präventi  on“ und einem Anteil „Aufsicht“.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Anteil „Prävention“
                            1   Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 %  des mit den Lotterien und Sportwetten er-  zielten jährlichen Bruttospielertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erträge aus dem Anteil „Präventi  on“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen  gemäss Art. 85 BGS  eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden mit der Zweckbindung gemäss  Abs. 2 vorstehend nach dem in den  einzelnen Kantonen erzielten Bruttosp  ielertrag auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG erlässt Empfehlungen übe  r die Verwendung der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anteil „Aufsicht“
                            1   Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird   jährlich von der FDKG nach Massgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Trägerschaft verwendet den Ertrag  aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Auf-  wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
                            Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft  durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
                            Kapitel:            Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Inkrafttreten
                            1   Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald  mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirekt  orenkonferenz Lotteriemarkt und Lotterie-  gesetz zu erklären. Sie teilt das Inkr  afttreten den Kantonen und dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird  die Interkantonale Vereinbarung über die  Aufsicht sowie die Bewilligung und  Ertragsverwendung von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotter  ien und Wetten (IVLW), welche von der  Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und   Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur  Ratifizierung in den Kantonen vera  bschiedet wurde, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die gestützt auf die IVLW erlassenen   Ausführungsbestimmungen werden auf den  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
                            1   Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann mit einer Frist von zwei Jahr  en jeweils auf Ende eines Jahres durch  schriftliche Mitteilung an die Trägerscha  ft gekündigt werden, frühestens auf das  Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kündigung eines Kantons beendet das  Konkordat, sofern dadurch die Anzahl  der verbleibenden Vereinbar  ungskantone unter 18 sinkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Änderung des Konkordats
                            1   Auf Antrag eines Kantons  oder der GESPA entscheidet  die FDKG darüber, ob sie  eine Teil- oder Totalrevisi  on des Konkordats einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr  alle Vereinbarungskantone zugestimmt ha-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anpassungen von untergeordneter Bedeutung   können in einem vereinfachten Ver-  fahren, durch einstimmige  n Beschluss der FDKG, vor  genommen werden. Die Trä-  gerschaft bringt den Wortlaut des beab  sichtigten Beschlusse  s vorgängig den Kanto-  nen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Verhältnis zu region al beschränkten Konkordaten
                            Das vorliegende Konkordat geht wide  rsprechenden Bestimmungen der IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , der C-  LoRo  2   sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Übergangsbestimmungen
                            1   Im Zeitpunkt des Inkrafttre  tens dieses Konkordats trit  t die Trägerschaft an die  Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteri  emarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3  lit. a IVLW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Zeitpunkt des Inkrafttrete  ns dieses Konkordats   tritt der Aufsichtsrat der GESPA  an die Stelle der Lotterie- und Wettkommi  ssion gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die am-  tierenden Mitglieder der Lotterie-  und Wettkommission können  ihre Amtsdauer  beenden und werden zu Mitgliedern des  Aufsichtsrats. Unte  r Geltung der IVLW  geleistete volle Am  tsdauern werden für die Be  rechnung der maximalen Amtszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen  unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die GESPA übernimmt alle Verfahren de  r Lotterie- und Wettkommission, die bei  Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Zeitpunkt des Inkrafttrete  ns dieses Konkordats   tritt das Geldspielgericht an die  Stelle der Rekurskommission  gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richte-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Interkantonale Vereinbarung betreffe  nd die gemeinsame Durchführung von Lotte-  rien  vom  26.  Mai  1937  (welchem  die  De  utschschweizerkantone  und  der  Kanton  Tessin beigetreten sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9ème Convention relative  à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher  die Westschweizerkantone beigetreten sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und  Ersatzrichter der Rekurskommission können  ihre Amtsdauer beenden und we  rden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen  und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts.  Unter Geltung der IVLW   geleistete volle  Amtsdauern werden für die Berechnung de  r maximalen Amtszei  t angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Geldspielgericht übernimmt alle  Verfahren der Rekurs  kommission, die bei  Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses   Konkordats hängig sind, gilt das bishe-  rige Verfahrensrecht bis  zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die  Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Er  öffnung des Entscheides in Kraft ist. Be-  willigungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beur-  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die GESPA ist berechtigt während einer Fris  t von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses  Konkordats von den Inhaberinnen oder I  nhabern altrechtlicher Bewilligungen Vo-  rauszahlungen und Abgaben gestützt auf  die altrechtlichen Bewilligungen zu erhe-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die Festlegung des Betrags zur Förderung  des nationalen Sports gemäss Art. 34  erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können  die Kantone wie bisher einen Teil der Rein  erträge vor der Verteilung in die kantona-  len Fonds zur Förderung des na  tionalen Sports verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahl ung im Sinne von Art.
                            58.  Beschlossen von der Plenarversammlung  der Fachdirektorenkonferenz Lotterie-  markt und Lotteriegesetz zu Handen der Ra  tifikation in den Kantonen am 20. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019.  Für die Fachdirektorenkonferenz Lo  tteriemarkt und  Lotteriegesetz  Dr. Andrea Bettiga, Landammann  Präsident FDKL