Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (585.911)
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Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

1 Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen Vom 17. Juli 1925 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, unter Bezugnahme auf die bundesrä tliche Verordnung betreffend Auf- stellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April
1925 und gestützt auf §§ 1 und 60 des Ge setzes über das Brandversiche- rungswesen vom 25. Mai 1897 1) , beschliesst:

§ 1

Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, welche dem Bundesgesetz über die Kranke n- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 2) , dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom

18. Juni 1914 oder anderen bundesr echtlichen Bestimmungen nicht

unterliegen, findet die bundesrätlic he Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch die nachfolg abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.

§ 2

3) Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung des Departements Volkswirtschaft und Inneres.
1) Heute: Gesetz über die Gebäudeversic herung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934 (SAR 673.100).
2) Heute: Bundesgesetz über die Kranke vom 18. März 1994 (SR 832.1)
3) Fassung gemäss Ziff. 73 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 420).

§ 3

Zur Bedienung und Instandstellung von Dampfkesseln und Dampfgefäs- sen darf nur sachkundiges und zuverlä ssiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.

§ 4 1)

1 Als Prüfungsstelle, welche die Ve rordnung im Namen des Departements Volkswirtschaft und Inneres vollzieht, wird der Schweizerische Verein für technische Inspektionen (SVTI) mit S itz in Wallisellen bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzugs wird eine r mit diesem Verein abzuschlies- senden Vereinbarung vorbehalten. 2)
2 ... 3)

§ 5

Den Personen, die mit dem Vollzug di eser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefä ssen jederzeit zu gestatten.

§ 6 4)

Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sach- schaden als notwendig, Teile ei ner Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an das Departement Volks- wirtschaft und Inneres.

§ 7 5)

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung gesta tten oder vorschreiben.
1) Fassung gemäss Ziff. 73 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 420).
2) Fassung gemäss Ziffer 22 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 761).
3) Dahingefallen; Verordnung über die Fe uerpolizei vom 28. November 1955
4) Fassung gemäss Ziff. 73 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 420).
5) Fassung gemäss Ziff. 73 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 421).
3

§ 8

1)

§ 9 2)

Die Inhaber von Dampfkesseln und Da mpfgefässen können bis spätestens drei Wochen nach Empfang eine r Verfügung der Prüfungsstelle beim Departement Volkswirtschaft und Inne res Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet das Departem ent Volkswirtschaft und Inneres endgültig über die Einsprache. Sein En tscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.

§ 10

3) Der Schweizerische Verein für techni sche Inspektionen (SVTI) legt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünschten Bericht.

§ 11

1 kesselanlage oder einem Dampfgefäss e rfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug dem Bezirk samt und der Prüfungsstelle gleich- zeitig Anzeige zu erstatten. Vo r der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
2 bnis der Untersuchung dem Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres mit. 4)

§ 12

1 Untersuchungen fallen zu Last
1) Dahingefallen; Verordnung über die Fe uerpolizei vom 28. November 1955 (AGS Bd. 4 S. 315; aufgehoben).
2) Fassung gemäss Ziff. 73 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 421).
3) Fassung gemäss Ziffer 22 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 761).
4) Fassung gemäss Ziff. 73 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 421).
2 Das Nähere wird zwischen dem De partement Volkswirtschaft und Inne- res und dem Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) vereinbart. 1)

§ 13

Für Übertretung dieser Verordnung finden die Strafbestimmungen des

§ 82 Ziff. 3 des Gesetzes über das Brandversicherungswesen vom 25. Mai

1897 2) Anwendung.

§ 14

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Fassung gemäss Ziffer 22 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 761).
2) Heute: §§ 77 ff. des Gebäudevers icherungsgesetzes (SAR 673.100)
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