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Vertrag zwischen dem Kanton Aargau und der Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin (IRM), über die Dienstleistungen des IRM für die Organe der Rechtspflege des Kantons Aargau

Vertrag zwischen dem Kanton Aargau und der Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin (IRM), über die Dienstleistungen des IRM für die Organe der Rechtspflege des Kantons Aargau Vom 16./30. Oktober 1996

1. Leistungen des IRM

Das IRM erbringt für die Organe de r Rechtspflege des Kantons Aargau Dienstleistungen in den Bereichen – Forensische Medizin, – Forensische Chemie und – Forensische Molekularbiologie. Das IRM erweitert zu diesem Zweck seine Kapazität und gewährleistet, dass die Aufträge des Ka ntons Aargau denjenigen des Kantons Bern gleichgestellt sind und gleich behandelt werden. Für forensisch-morphologische Diens tleistungen benützen die Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des IRM – soweit möglich und sinnvoll – die Infrastruktur des Instituts für Pat hologie am Kantonsspital Aarau. Die übrigen Dienstleistungen werden am IRM in Bern erbracht.

2. Leistungen des Kantons Aargau

Die Dienstleistungen des IRM werden den Organen der Rechtspflege nach den kantonalbernischen Tarifen ge mäss Verordnung über die Tarife des IRM verrechnet. Spesen werden n ach Aufwand verrechnet, zu den Ansätzen der bernischen Gehaltsverordnung. Die üblichen Aus- und Fortbildungsaufgaben des IRM für die Rechts- pflege, wie die Teilnahme an der Ausbildung von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten, die Fortbildung de r Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und der Bezirksamtfrauen und Bezirk samtmänner des Ka ntons Aargau werden unentgeltlich geleistet. Der Kanton Aargau garantiert dem IR M während der ersten 3 Vertrags- jahre – als Gegenleistung für die Be reitstellung der notwendigen Kapazität AGS 1996 S. 351
Vertrag Institut für Rechtsmedizin (IRM) – ein Auftragsvolumen vom mindest ens Fr. 300'000.– pro Kalenderjahr. Erreichen die Aufträge des Kantons Aargau diese Summe nicht, kann der Differenzbetrag durch das IRM in Rechnung gestellt werden.

3. Weitere Bestimmungen

Der Kanton Aargau führt keine eigene Gerichtsmedizin am Institut für Pathologie des Kant onsspitals Aarau. Für die vorliegende Vereinbarung gelte n die Bestimmungen des «Dekrets über die Dienstleistungen und Drittmittel der Universität Bern».

4. Inkrafttreten und Kündigungsfristen

Der Vertrag tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999. Beide Parteien sind berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von der Vereinbarung zu rückzutreten. Wird der Vertrag nicht gekündigt, läuft er ein weiteres Kalenderjahr weiter. In gegenseitiger Übereinstimmung können Ergänzungen zu diesem Ver- trag beschlossen werden, ohne dass die Kündigungsfristen beachtet werden müssen. Aarau, den 30. Oktober 1996 Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes: D R . S TÉPHANIE M ÖRIKOFER -Z WEZ Bern, den 16. Oktober 1996 Institut für Rechtsmedizin: Der Direktor: P ROF . D R . R. D IRNHOFER Vom Grossen Rat genehmigt am: 14. November 1995 Ablauf der Referendum sfrist: 4. März 1996
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