Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde
Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde Vom 3. Juni 2003 (Stand 1. Februar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) und § 3 Ab - satz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1995
2 ) über das Halten von Hunden, be - schliesst:
§ 1 Potenziell gefährliche Hunde
1 Als potenziell gefährliche Hunde gelten:
a. Bullterrier;
b. Staffordshire Bull Terrier;
c. American Staffordshire Terrier;
d. American Pit Bull Terrier;
e. Rottweiler;
f. Dobermann;
g. Dogo Argentino;
h. Fila Brasileiro;
i. Kreuzungen mit Rassen gemäss den Buchstaben a bis h sowie Hunde, die in Bezug auf die äussere Gestalt diesen Rassen und Kreuzungen ähnlich sind;
j. andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich auf - gefallen sind.
2 Im Zweifelsfall entscheidet die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
§ 1a * Herkunftsnachweis
1 Als Herkunftsnachweis gemäss § 3a Absatz 1 Buchstabe b Hundegesetz
3 ) gilt:
b. die Adresse der letzten Halterin oder des letzten Halters, wenn der Hund seit mindestens 18 Monaten in deren oder dessen Besitz ist.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 32.289, SGS 342
3) GS 32.289, SGS 342 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1074
2 Eine Zuchtstätte entspricht den kynologischen Ansprüchen und den Anforde - rungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung, wenn für Hunde, die
a. in der Schweiz geboren wurden, ein anerkannter Abstammungsnachweis oder eine amtstierärztliche Bestätigung beigebracht wird;
b. im Ausland geboren wurden, ein von der Fédération Cynologique Interna - tionale anerkannter Abstammungsnachweis oder eine amtstierärztliche Bestätigung beigebracht wird.
3 Auf den Nachweis der Zuchtstätte kann verzichtet werden, wenn vom Zeit - punkt des Bewilligungsantrages zurückgerechnet der Hund nachgewiesener - massen während mindestens 18 Monaten am gleichen Ort gehalten worden ist und eine Überprüfung des Hundes ergeben hat, dass von diesem Tier keine Gefährdung ausgeht.
§ 2 Bewilligung
1 Die Bewilligung für das Halten von potenziell gefährlichen Hunden erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Hundegesetz gegeben sind.
3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann weitere Auflagen und Be - dingungen verfügen, wenn sich dies im Einzelfall als notwendig erweist.
4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann bei Kreuzungstieren, die von potenziell gefährlichen Hunden abstammen, von einer Bewilligungspflicht absehen, wenn der fragliche Hund in Bezug auf seine äussere Gestalt und sein Wesen als nicht potenziell gefährlich einzustufen ist. *
§ 3 * Kynologische Fachkenntnisse
1 Als ausreichend kynologische Fachkenntnisse gilt der Sachkundenachweis gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverodnung.
§ 4 Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse
1 Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse werden von der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt anerkannt, wenn:
a. sie von erfahrenen Kynologen geleitet werden und den Grundsätzen der Kynologie genügen;
b. die Kursleitung sich verpflichtet, jeweils bei Kursende ein Attest auszu - stellen;
c. Hunde mit einem abnormen Aggressionspotenzial gemeldet werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1074
2 Kann ein Welpenspielkurs aufgrund des Alters des Hundes oder aufgrund seiner Herkunft nicht nachgewiesen werden, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt auf diesen Nachweis verzichten wenn:
a. die Hundehalterin oder der Hundehalter glaubhaft machen kann, dass der Hund ausreichend sozialisiert worden ist,
b. der Herkunftsnachweis nach § 1a erbracht worden ist und
c. eine Überprüfung des Hundes ergeben hat, dass von diesem Tier keine Gefährdung ausgeht.
§ 5 * ...
§ 6 * ...
§ 6a * Rechtliches Gehör bei vorsorglicher Beschlagnahmung
1 Bei vorsorglichen Beschlagnahmungen von Hunden ohne vorhergehende An - hörung der Hundehalterin oder des Hundehalters gewährt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nachträglich und innert 72 Stunden das rechtliche Ge - hör und entscheidet über das weitere Vorgehen.
§ 7 Gebühren
1 Die Gebühr für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen betreffend das Halten von potenziell gefährlichen Hunden beträgt 250 Franken.
2 Für Massnahmen gemäss § 9 und § 9a Hundegesetz, sowie § 6a dieser Ver - ordnung werden kostendeckende Gebühren mit einem Stundenansatz von
140 Franken erhoben. *
§ 8 Zuzug in den Kanton
1 Personen, die sich mit einem potenziell gefährlichen Hund im Kanton nieder - lassen, müssen innerhalb von 4 Wochen eine Haltebewilligung beantragen.
2 Kennt der Herkunftskanton ebenfalls eine Bewilligungspflicht für potenziell ge - fährliche Hunde, kann auf die Bewilligung des Herkunftskantons abgestellt wer - den.
3 Können die Bedingungen gemäss § 3a Absatz 1 Buchstaben b und c des Ge - setzes über das Halten von Hunden nicht vollumfänglich erbracht werden, darf der Hund mit Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes be - halten werden, wenn:
a. der Hund schon längere Zeit gehalten wird;
b. die Beurteilung des Hundes keine offensichtlichen Anzeichen einer Ge - fährdung ergeben hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1074
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1074
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.06.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1074
29.01.2008 01.03.2008 § 1a eingefügt GS 36.521
29.01.2008 01.03.2008 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 36.521
29.01.2008 01.03.2008 § 5 aufgehoben GS 36.521
29.01.2008 01.03.2008 § 6 aufgehoben GS 36.521
29.01.2008 01.03.2008 § 6a eingefügt GS 36.521
29.01.2008 01.03.2008 § 7 Abs. 2 geändert GS 36.521
11.12.2012 01.02.2013 § 3 totalrevidiert GS 37.1212 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1074
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.06.2003 01.07.2003 Erstfassung GS 34.1074
§ 1a 29.01.2008 01.03.2008 eingefügt GS 36.521
§ 2 Abs. 4 29.01.2008 01.03.2008 eingefügt GS 36.521
§ 3 11.12.2012 01.02.2013 totalrevidiert GS 37.1212
§ 5 29.01.2008 01.03.2008 aufgehoben GS 36.521
§ 6 29.01.2008 01.03.2008 aufgehoben GS 36.521
§ 6a 29.01.2008 01.03.2008 eingefügt GS 36.521
§ 7 Abs. 2 29.01.2008 01.03.2008 geändert GS 36.521
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1074
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