Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (255.111)
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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 13. Januar 1993 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 3 und 16 f. des Ge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 1) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Diese Verordnung schafft die Vora ussetzungen dafür, dass Opfer von Straftaten die ihnen auf Grund des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober
1991 (im Folgenden OHG) und der Opferhilfeverordnung vom 18. No- vember 1992 2) (im Folgenden OHV) zustehende Hilfe erhalten.

§ 2

1 des OHG und der OHV.
2 fverfahren richten sich nach den strafprozessualen Bestimmungen.
1) SR 312.5
2) SR 312.51 Ziel und Zwec k Geltungsbereich

§ 3

1 Der Vollzug obliegt nach Massgab e der folgenden Bestimmungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufs icht des Departements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrates. 1)
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben im Bereich der Beratung, der Sofort- hilfe und der Erbringung von Hilfeleistungen im Sinne des OHG an pri- vate oder öffentlichrechtliche Institutionen übertragen. B. Beratung

§ 4

1 Der Regierungsrat bezeichnet als Be ratungsstelle im Sinne von Art. 3 OHG eine zentrale Opferhilfestelle, we lche fachlich selbstständig ist.
2 Die Opferhilfestelle leistet und vermittelt Soforthilfe, dazu berät sie die Opfer. Sie trifft Abklärungen und orie ntiert die Opfer über das Angebot geeigneter Fachberatungsstellen.
3 Die Opferhilfestelle entscheidet abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.

§ 5

Der Kantonale Sozialdienst bezei stelle die Fachberatungsstellen, die dem Opfer insbesonde re medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten.

§ 6

1 Der Kantonale Sozialdienst führt di e Aufsicht über die Opferhilfestelle und die Fachberatungsstellen.
2 Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.
3 Die Opferhilfestelle und die Fachbe ratungsstellen erteilen dem Kanto- nalen Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte.

§ 7

Die Leistungen der Opferhilfestelle und die Soforthilfe der Fachbera- tungsstellen sind für das Opfer unent geltlich. Weiter gehende Leistungen werden gemäss § 9 erbracht.
1) Fassung gemäss Ziff. 24 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 370).
3

§ 8

1 stleistungen der Opferhilfestelle kann pauschaliert werden.
2 istungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt auf Grund von Einzelfallabrechnungen. Die Opferhilfestelle meldet jede dies er Hilfeleistungen unverzüglich dem Kantonalen Sozialdienst.

§ 9

1 ausserhalb der Soforthilfe erfolgt nur nach vorgängiger Kostengutspr ache durch den Kantonalen Sozial- dienst. Das Gesuch hat alle zur Klärung der Kostenpflicht notwendigen Angaben zu enthalten.
2 chen und der finanziellen Verhältni

§ 10

In Bezug auf die Art der geeignete n Hilfeleistung kommt der Opferhilfe- stelle ein Weisungsrecht gegenüber de r Hilfe suchenden Person zu; deren Wünsche sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. C. Entschädigung und Genugtuung

§ 11

1 Sozialdienst durch schriftliches Gesuch eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen.
2 und eine Begründung enthalten. Ihm sind die notwendigen Unterlagen beizulegen.

§ 12

1 stelle über Entschädigungs- und Ge
11 ff. OHG.
2 gewährt. Abgeltung Kostengutsprache Weisungsrecht Gesuch Entscheid
D. Sachverhaltsermittlung und Mitwirkungspflicht des Opfers

§ 13

1 Der Kantonale Sozialdienst klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und stellt die notwendigen Ermittlungen an. Er kann insbesondere die Akten des Strafverfahrens beiziehe n und Berichte von Experten einholen.
2 Personen, die Beratung, Betr euung, Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen, haben über ihre persön lichen Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben alle zur Beurteilung des Falles erforderli- chen sachbezogenen Umstände wa hrheitsgetreu zu schildern. E. Rückforderung

§ 14

1 Die Rückerstattung des Vorschusse s erfolgt nach den Voraussetzungen von Art. 5 OHV.
2 Wurde die Hilfe auf Grund wahrheits widriger Angaben geleistet, kann die Rückerstattung des entsprechenden Betrages angeordnet werden. Art.
5 Abs. 3 OHV ist sinngemäss anwendbar.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung er lischt nach 10 Jahren seit letztmali- ger Gewährung der Hilfe.
4 Die Rückerstattung wird durch de n Kantonalen Sozialdienst verfügt.

§ 15

1 Die Geltendmachung von Ansprüchen des Kantons gege nüber dem Täter oder Dritten obliegt dem Kantonalen Sozialdienst.
2 Wird dadurch die soziale Wiederei ngliederung des Täters gefährdet, kann auf die Geltendmachung verzichtet werden. F. Rechtsmittel

§ 16

1 Gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungs gericht Beschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht hat freie Überprüfungsbefugnis.
2 Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
5
3
4 stimmen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwalt ungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 1) anwendbar. G. Finanzierung

§ 17

Der Kanton trägt im Rahmen de s OHG und der OHV die Kosten der Opferhilfe, soweit diese nicht eine m anderen Kostenträger überbunden werden können. H. Weitere Bestimmungen

§ 18

Der Kantonale Sozialdienst sorgt in Zusammenarbeit mit der Opferhilfe- stelle und weiteren Fachstellen für di e geeignete Information der Öffent- lichkeit über die Hilfe an Opfer.

§ 19

Der Kantonale Sozialdienst sorg hilfen beim Bund und die Berichte rstattung über deren Verwendung im Sinne von Art. 18 OHG.

§ 20

Der Kanton fördert und unterstützt di e Ausbildung der im Bereich Opfer- hilfe tätigen Personen.

§ 21

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
1) SAR 271.100 Kostentragung Ö ffentlichkeits- arbeit Finanzhilfen Ausbildung Inkrafttreten
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