Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung Vom 30. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 14 des Ge - setzes vom 29. Januar 1990
1 ) über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kurz: Gesetz), beschliesst:
§ 1 Gesuch
1 Wer Beiträge nach den Bestimmungen des Gesetzes beansprucht, hat das entsprechende Gesuch gleichzeitig mit dem Gesuch um Bundesleistungen ge - mäss dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom
4. Oktober 1974
2 ) (kurz: WEG) beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (kurz: KIGA) einzureichen. Dieses überweist das Gesuch dem Bun - desamt für Wohnungswesen zum Entscheid über die Bundesleistungen und klärt mit der Gemeinde die Bedürfnisfrage ab.
2 Nach Vorliegen des Entscheides des Bundesamtes für Wohnungswesen er - lässt das KIGA im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Verfügung über even - tuelle Beiträge.
3 Bewohner und Bewohnerinnen, die eine kantonale Zusatzverbilligung bean - spruchen, müssen ein besonderes Gesuch zusammen mit den für die Beurtei - lung der Bezugsberechtigung massgebenden Unterlagen wie Lohnausweis, Rentenauszahlungsbelege, Zusammenstellung über das Vermögen, Mietver - trag bzw. Lastendeckungsplan einreichen.
4 Für Bausparprämien sind Belege der Finanzinstitute einzureichen, welche die Laufzeit des Bausparmodells und den Zinsbonus bescheinigen.
5 Die gesuchstellende Person hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Bei - tragszusicherung dem KIGA schriftlich mitzuteilen, ob sie die an die Zusiche - rung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
6 Übernimmt die gesuchstellende Person die an die Beitragszusicherung ge - knüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die getroffene Verfügung dahin. Das KIGA kann die Frist gemäss Absatz 5 erstrecken.
7 Verfügungen des KIGA werden der gesuchstellenden Person schriftlich und begründet eröffnet.
1) GS 30.393
2) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.402
§ 2 * Anrechenbares Einkommen
1 Zur grundsätzlichen Feststellung der finanziellen Lage eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin wird die Steuerveranlagung aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Steuerpflichtigen herangezogen.
2 Das tatsächliche Einkommen muss mit einem Lohnausweis belegt werden. Bei Arbeitslosigkeit bildet der versicherte Verdienst die Einkommensgrundlage.
3 Das anrechenbare Einkommen setzt sich bei Unselbständigerwerbenden analog der Steuertaxation zusammen, und zwar aus sämtlichen Einkünften wie Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen, Renten, Wertschriftenertrag usw. Es reduziert sich um die von der Steuerverwaltung anerkannten Erwerbsunkosten, wie Fahrt zur Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand und übrige berufsbe - dingte Auslagen.
4 Bei selbständiger beruflicher Tätigkeit setzt sich das Einkommen aus dem in der laufenden, definitiven Steuertaxation ausgewiesenen Einkommen, allfälli - gen Ersatzeinkommen, Renten, Wertschriftenertrag usw. zusammen. Liegt im Zeitpunkt der Zusicherung für die laufende Steuerperiode noch keine definitive Steuerveranlagung vor, so wird auf diejenige der Vorperiode abgestellt. Allfälli - ge Korrekturen sind in der nächstfolgenden Zusicherung vorzunehmen.
5 Selbständigerwerbende, welche keine Beiträge an die 2. Säule jedoch solche an die gebundene 3. Säule entrichten, können diese bis zur Höhe des für ihre Altersklasse geltenden Obligatoriums der 2. Säule vom Brutto-Einkommen ab - ziehen.
§ 3 Einkommen von verheirateten sowie in eingetragener Partner -
schaft sich befindenden Personen *
1 Sind beide Ehegatten oder beide Partner oder beide Partnerinnen in eingetra - gener Partnerschaft erwerbstätig, so ermässigt sich das anrechenbare Einkom - men um die Hälfte des Erwerbseinkommens der weniger verdienenden Per - son. *
2 Sind im gleichen Haushalt lebende Kinder erwerbstätig, so gilt ein Drittel ihres Einkommens als anrechenbar.
§ 4 Vermögensgrenze
1 Eine kantonale Zusatzverbilligung wird für Wohnungen gewährt, deren Be - wohner beziehungsweise Bewohnerinnen insgesamt ein Vermögen haben, das
55'000 Fr. nicht übersteigt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie aufkommt, erhöht sich die Grenze um 13'000 Fr. Diesen Kindern gleichgestellt ist, mit Ausnahme der Ehegatten und der Perso - nen in eingetragener Partnerschaft, jede andere Person, für deren Unterhalt die Familie aufkommt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.402
3 Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen wird 1/20 des 55'000 Fr. überstei - genden Vermögens als Einkommen angerechnet.
§ 5 Betagte und Invalide
1 Als Betagte gelten Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem - ber 1946
3 ) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Anspruch auf eine Altersrente haben.
2 Als Invalide gelten Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
1959
4 ) über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März
1981
5 ) über die Unfallversicherung oder dem Bundesgesetz vom 20. Septem - ber 1949
6 ) über die Militärversicherung Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 25% haben.
3 In besonderen Härtefällen kann das KIGA geringere Invaliditätsstufen für die Bezugsberechtigung der Zusatzverbilligung anerkennen.
§ 6 Mietpreis und Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen
1 Der Mietpreis errechnet sich aus:
a. den Zinsen für Fremd- und Eigenkapital,
b. den Amortisationskosten,
c. den Unterhalts- und Verwaltungskosten,
d. den Grundverbilligungsvorschüssen respektive den Rückerstattungskos - ten aus der Grundverbilligung,
e. der Zusatzverbilligung des Bundes.
2 Die Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, werden gleich wie die Miet - preise berechnet, jedoch unter Abzug der Zinsen für das Eigenkapital.
3 Bei Selbständigerwerbenden reduziert sich die grundverbilligte Miete um den in der Buchhaltung ausgewiesenen Anteil für das Arbeitszimmer. *
4 Die so errechnete Belastung bildet Grundlage für die Ausrichtung einer kanto - nalen Zusatzverbilligung. *
5 Nicht berücksichtigt werden Nebenkosten. Darunter fallen insbesondere: *
a. Heizungs- und Warmwasserkosten;
b. Stromverbrauch;
c. Hauswartskosten und Gartenunterhalt;
d. Anschlüsse von Radio und Fernsehen;
e. Gemeinschaftsanlagen und Aufzüge;
f. Objektabgaben wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Keh - richtabfuhrgebühren, Wasserzins, Abwasserreinigung.
3) SR 831.10
4) SR 831.20
5) 832.20
6) SR 833.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.402
§ 7 Abrechnungskontrolle
1 Das KIGA kontrolliert bei der Ausrichtung einer kantonalen Grundverbilligung gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes die Bauausführung, prüft die Bauabrechnung gestützt auf die Richtlinien des Bundes auf ihre Richtigkeit, er - mittelt auf ihrer Grundlage den Umfang der Beiträge und veranlasst deren Aus - zahlung.
§ 8 Rückerstattungspflicht
1 Das KIGA führt Kontrolle über die mit einer Rückerstattungspflicht belasteten Grundstücke.
2 Auf die Rückerstattung von Bausparprämien wird insbesondere verzichtet, wenn der Verkauf infolge Tod, Scheidung, gerichtlicher Auflösung der eingetra - genen Partnerschaft, Invalidität, beruflich bedingtem Wohnortswechsel erfol - gen muss und der Verkaufspreis die um die Bausparprämien erhöhten Anlage - kosten nicht erreicht. *
§ 9 Meldepflicht bei Handänderungen
1 Die Bezirksschreibereien werden angewiesen, Handänderungen von Objek - ten, für welche das Gesetz gilt, dem KIGA anzuzeigen.
§ 10 Berichterstattung
1 Das KIGA erstattet der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates und des Landrates jährlich Bericht über den Vollzug, insbe - sondere die Höhe der ausbezahlten Beiträge, die Art der berücksichtigten Bau - vorhaben und die soziale Gliederung der nutzniessenden Personen.
§ 11 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Die Regierungsratsverordnung vom 16. Oktober 1953
7 ) über Beiträge an einfache Wohnbauten und Alterswohnungen,
b. die Richtlinien vom 28. Dezember 1971
8 ) für die Erstellung einfacher Wohnungen im Sinne des Gesetzes über die Beitragsleistung an einfache Wohnbauten für Familien in bescheidenen Verhältnissen und an Alters - wohnungen vom 21. Mai 1953/22. Juni 1959 und der landrätlichen Voll - ziehungsverordnung vom 21. Mai 1953/22. Juni 1959.
2 Leistungsverhältnisse, die gestützt auf die in Absatz 1 genannten Erlasse be - gründet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
7) GS 20.665
8) GS 24.636 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.402
§ 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.402
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.10.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.402
23.12.1997 01.01.1998 § 2 totalrevidiert GS 32.1095
23.12.1997 01.01.1998 § 6 Abs. 3 geändert GS 32.1095
23.12.1997 01.01.1998 § 6 Abs. 4 geändert GS 32.1095
23.12.1997 01.01.1998 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 32.1095
19.12.2006 01.01.2007 § 3 Titel geändert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2 geändert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 2 geändert GS 35.1105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.402
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.10.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.402
§ 2 23.12.1997 01.01.1998 totalrevidiert GS 32.1095
§ 3 19.12.2006 01.01.2007 Titel geändert GS 35.1105
§ 3 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105
§ 4 Abs. 2 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105
§ 6 Abs. 3 23.12.1997 01.01.1998 geändert GS 32.1095
§ 6 Abs. 4 23.12.1997 01.01.1998 geändert GS 32.1095
§ 6 Abs. 5 23.12.1997 01.01.1998 eingefügt GS 32.1095
§ 8 Abs. 2 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.402
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