Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsmittelschulen
1 Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsmittelschulen (V Berufsmaturität BMS) Vom 26. Januar 2000 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 28 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 2) , § 34 Abs. 3 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwa ltung) vom 26. März 1985 3) Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 35 und 37 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsm ber 1998 4) , 5) beschliesst: A. Aufnahme
§ 1
1 begleitenden Berufsmittelschule wird prüfungsfrei aufgenommen, wer an der Abschlussprüfung der aargaui- schen Bezirksschule eine Abschluss note von mindestens 4,4 erreicht hat oder über einen gleichwertig en Schulabschluss verfügt.
2 1 nicht erfüllt, hat eine Aufnah- meprüfung gemäss § 3 zu bestehen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251).
2) SAR 422.100
3) SAR 153.100
4) SR 412.103.1
5) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251). Aufnahme in lehrbegleitende Berufs- mittelschulen
§ 2
1)
1 In das erste Semester eines Lehrga ngs für gelernte Berufsleute wird aufgenommen, wer eine Aufnahme prüfung gemäss § 3 bestanden hat und über ein eidgenössisches Fähigkeitsze ugnis gemäss Berufs bildungsgesetz- gebung des Bundes oder einen gleich wertigen Ausbildungsabschluss verfügt.
2 In das erste Semester eines Lehrgangs für gelernte Berufsleute in kauf- männischer Richtung wird prüfungsfrei aufgenommen, wer sich ausweist über ein eidgenössisches Fähigkeits zeugnis „Kauffrau/Kaufmann erwei- terte Grundbildung“ mit einer schu lischen Gesamtnote von mindestens
4,7.
§ 3
1 Die Aufnahmeprüfung in lehrbegleite nde Berufsmittelschulen basiert auf dem Lehrplan der 4. Kl asse der Sekundarschule. Sie umfasst die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik. 2)
2 Die Aufnahmeprüfung für gelernte Be Basisvoraussetzungen, welche durch die Rahmenlehrpläne des Bundes für die verschiedenen Richtungen vorgege ben sind. Sie umfasst die Fächer Deutsch, Französisch sowie Englisch und zusätzlich das Fach Mathematik bei der technischen, naturwissens chaftlichen, gesundheitlich-sozialen und gestalterischen Richtung respektiv e das Fach Finanz- und Rechnungswe- sen bei der kaufmännischen Richtung. 3)
3 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in den geprüften Fächern ein Notendurchschnitt von mindestens 4 erreic ht wird und nicht mehr als eine Prüfungsnote unter 4 liegt.
4 Die Aufnahmeprüfung steht unter der Leitung des Departements Bil- dung, Kultur und Sport. 4)
5 Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt auf Beginn eines der beiden auf die Aufnahmeprüfung folgenden Schuljahre. 5)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 70).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 10. Januar 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AGS 2007 S. 13).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 10. Januar 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AGS 2007 S. 13).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Nove
2002 (AGS 2001 S. 251).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 10. Januar 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AGS 2007 S. 13).
3
§ 4
1 einen laufenden Berufsmaturitäts- lehrgang ist das Vorliegen einer de wertigen Vorbildung.
2 enleistungen an einer Berufsmatu- ritätsschule gleicher Richtung erbracht wird, kann die Schulleitung eine Aufnahmeprüfung anordnen. Inhalt und Umfang richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
§ 5
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme. B. Unterricht und Promotion
§ 5a
1) Folgende Sprachen sind Grundlagenfächer für sämtliche Ausbildungs- richtungen: a) Deutsch (erste Landessprache); b) Französisch (zweite Landessprache); c) Englisch (dritte Sprache).
§ 6
Schwerpunktfächer sind: a) 2) Finanz- und Rechnungswesen für die kaufmännische Richtung; b) Physik und Chemie für die technische Richtung; c) 3) Gestaltung/Kultur/Kunst und Info rmation/Kommunikation für die gestalterische Richtung. d) 4) Biologie/Ökologie, Physik und Chemie für die naturwissenschaftli- che Richtung. e) 1) Naturwissenschaften und Sozial wissenschaften für die gesundheit- lich-soziale Richtung.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Nove mber 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 70).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 70). Aufnahme während der Ausbildung Aufnahme- entscheid Grundlagenfächer Sprachen Schwerpunkt- fächer
§ 6a
2)
1 Wer in einem Fach über die Kennt nisse gemäss Rahm Bundes verfügt, wird in lehrbegleite nden Berufsmittelschulen auf Gesuch hin von der Schulleitung vom Unterricht in diesem Fach dispensiert.
2 Wer in den Grundlagenfächern Französisch und Englisch über ein exter- nes Sprachdiplom gemäss der jeweils aktuellen Evaluationstabelle der Aide-mémoire IV 3) der Eidgenössischen Be rufsmaturitätskommission verfügt, wird in den Lehrgängen für ge lernte Berufsleute auf Gesuch hin von der Schulleitung vom Unterri cht, von den Prüfungen und vom Berufsmaturitätsabschluss dispensier t. Im Notenausweis wird der Ver- merk «dispensiert» eingetragen.
§ 7
Die Schulleitung entscheidet über die Promotion. C. Berufsmaturitätsabschluss
§ 8
1 Die Abschlussprüfungen stehen unter der Leitung des Departements Bil- dung, Kultur und Sport. 4)
2 Für die Durchführung der Prüfungen ist bei den technischen, gestalteri- schen, naturwissenschaftlichen und gesundheitlich-sozialen Lehrgängen die Schulleitung und bei den kaufmä nnischen Lehrgängen die Kreis- kommission zuständig. 5)
§ 9
1 Prüfungsfächer in der kaufmänni schen Richtung sind sämtliche Grund- lagenfächer sowie das Schwerpunkt fach Finanz- und Rechnungswesen.
2 Prüfungsfächer in der technischen, gestalterischen, naturwissenschaftli- chen und gesundheitlich-sozialen Richtung sind die Grundlagenfächer
1) Eingefügt durch Verordnung vom 21. September 2005, in Kraft seit 1. November 2005 (AGS 2005 S. 480).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 10. Januar 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AGS 2007 S. 13)
3) Diese kann bei der Abteilung Berufsbil dung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport bezogen werden.
4) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. September 2005, in Kraft seit 1. November 2005 (AGS 2005 S. 480).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 70).
5 Deutsch, Französisch, Englis ch, Mathematik und Volkswirt- schaft/Betriebswirtschaft/Recht oder Geschichte/Staatslehre sowie ein Schwerpunktfach. 1)
3 werden Deutsch, Französisch und Englisch schriftlich und mündlich, Mathematik und Finanz- und Rech- nungswesen schriftlich, Geschichte/S taatslehre mündlich und Volkswirt- schaft/Betriebswirtschaft/Recht schriftlich oder mündlich geprüft. 2)
4 hen, naturwissenschaftlichen und gesund- heitlich-sozialen Richtung werden Deutsch und Englisch schriftlich und mündlich, Mathematik schriftlich, Französisch mindestens mündlich, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaf t/Recht und Geschichte/Staatslehre schriftlich oder mündlich und das Sc hwerpunktfach schriftlich und/oder mündlich geprüft. 3)
5 Sport setzt auf Antrag der Schul- leitung jeweils die in den Absätzen 2–4 nicht abschliessend bestimmten Prüfungsfächer und -formen fest. 4)
§ 10
Eine allfällige vorzeitige Abschlussprüfung in einzelnen Fächern findet jeweils im letzten Semester statt, in welchem das entsprechende Fach unterrichtet worden ist.
§ 11
1 fächer, die Schwerpunktfächer und ein Ergänzungsfach. Ist mehr als ein Ergänzungsfach belegt worden, zählt dasjenige mit der besten Note.
2 5)
§ 12
Über das Bestehen der Berufsmaturitä t entscheidet bei den technischen, gestalterischen, naturwissensch aftlichen und gesundheitlich-sozialen
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. September 2005, in Kraft seit 1. November 2005 (AGS 2005 S. 480).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 70).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. September 2005, in Kraft seit 1. November 2005 (AGS 2005 S. 480).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251).
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 70). Vorzeitige Prüfungen Berufsmaturitäts- fächer Entscheid über die Berufsmaturität
Lehrgängen das Departement Bil kaufmännischen Lehrgänge
§ 13
1 Wer den Berufsmaturitätsabschlu ss in lehrbegleitenden Berufsmittel- schulen nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, sofern die Bedingungen für dessen Erwerb erfüllt sind. 2)
2 Sind diese nicht erfüllt, können Ersa tzprüfungen für den entsprechenden Lehrabschluss absolviert werden. Das Departement Bildung, Kultur und Sport setzt die notwendigen Ersatzpr üfungen fest und regelt deren Durch- führung. 3)
§ 14
1 Bei nachgewiesenen unredlichen Handlungen wird die Berufsmaturi- tätsprüfung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bei den technischen, gestalterischen, na turwissenschaftlichen und gesundheitlich- sozialen Lehrgängen beziehungsweise durch die Kreiskommission bei den kaufmännischen Lehrgängen für ungültig und der Berufsmaturität- sabschluss für nicht bestanden erklärt. 4)
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung von der Schule auf die Folgen von unredlichen Handlungen aufmerksam zu machen.
§ 15
Wer zur Vorbereitung der Prüf Berufsmaturitätsunterricht nicht mehr besucht, hat sich bis spätestens 6 Monate vor Prüfungsbeginn bei de r Schule zur Wiederholungsprüfung anzumelden. Wer sich verspätet an meldet, kann die Prüfung am darauf folgenden Prüfungstermin ablegen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. September 2005, in Kraft seit 1. November 2005 (AGS 2005 S. 480).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 70).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. September 2005, in Kraft seit 1. November 2005 (AGS 2005 S. 480).
7
§ 16
1) Gegen Entscheide des Departemen ts Bildung, Kultur und Sport und der Kreiskommission kann innert 20 Tage geführt werden. D. Berufsmaturitätskommission
§ 16a
3)
1 Amtsdauer eine Kantonale Berufs- maturitätskommission (KBMK) von 12 Mitgliedern. Dieser gehören an: a) vier Personen aus der Privatwi rtschaft (Arbeitnehmer- und Arbeit- geberseite); b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Se kundarschule, der Bezirksschule und der Fachhochschule; c) drei Vertreterinnen oder Vertrete r von Schulen mit Berufsmaturitäts- abteilungen; d) ein Mitglied des Erziehungsrates und zusätzlich e) eine Mitarbeiterin oder ein Mita rbeiter des Departements Bildung, Kultur und Sport mit beratender Stimme.
2 a) die Beaufsichtigung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen; b) die Sicherstellung der angeme ssenen Beteiligung der Fachhochschule an der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen; c) die Berichterstattung über die Prüfungen der Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden zu Handen de s Departements Bildung, Kultur und Sport; d) die Weiterentwicklung des Berufsmaturitätsangebotes; e) die Förderung des Dialogs zwischen der Berufsmittelschule und den vorbereitenden bzw. weiterführende n Schulen sowie weiteren inte- ressierten Kreisen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Nove mber 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 251). Rechtsschutz Berufsmaturitäts- kommission
E. Übergangs- und Schlussbestimmungen 1)
§ 17
Die Verordnung über die kaufmännische Berufsmaturität vom 8. April
1998 2) ist aufgehoben.
§ 18
Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem 1. Januar
1999 begonnen haben, gelten ergänze nd zum Bundesrecht die Bestim- mungen des bisherigen Rechts.
§ 19
Diese Verordnung ist in der Geset am 1. März 2000 in Kraft.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Nove
2002 (AGS 2001 S. 251).
2) AGS 1998 S. 157 (SAR 422.121) bergangs- bestimmungen Publikation und Inkrafttreten
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