Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsmittelschulen
                            1  Verordnung  über die Berufsmaturität an Berufsmittelschulen  (V Berufsmaturität BMS)  Vom 26. Januar 2000  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  28  des  Einführungsge  setzes  zum  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  (EG  BBG)  vom  8.  November  1983   2)  ,  §  34  Abs.  3  des  Organisationsgesetzes  (Gesetz  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwa  ltung)  vom  26.  März  1985   3)  Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25  Abs. 1, 35 und 37 Abs. 2 der Verordnung  über  die  Berufsmaturität  (Berufsm  ber 1998   4)  ,   5)  beschliesst:  A. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  begleitenden  Berufsmittelschule  wird  prüfungsfrei  aufgenommen,  wer  an  der  Abschlussprüfung  der  aargaui-  schen  Bezirksschule  eine  Abschluss  note  von  mindestens  4,4  erreicht  hat  oder über einen gleichwertig  en Schulabschluss verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  nicht  erfüllt,  hat  eine  Aufnah-  meprüfung gemäss § 3 zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  14.  November  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 422.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  14.  November  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).  Aufnahme in  lehrbegleitende  Berufs-  mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  das  erste  Semester  eines  Lehrga  ngs  für  gelernte  Berufsleute  wird  aufgenommen, wer eine Aufnahme  prüfung gemäss § 3 bestanden hat und  über ein eidgenössisches Fähigkeitsze  ugnis gemäss Berufs  bildungsgesetz-  gebung   des   Bundes   oder   einen   gleich  wertigen   Ausbildungsabschluss  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  das  erste  Semester  eines  Lehrgangs    für  gelernte  Berufsleute  in  kauf-  männischer  Richtung  wird  prüfungsfrei  aufgenommen,  wer  sich  ausweist  über  ein  eidgenössisches  Fähigkeits  zeugnis  „Kauffrau/Kaufmann  erwei-  terte  Grundbildung“  mit  einer  schu  lischen  Gesamtnote  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Aufnahmeprüfung in lehrbegleite  nde Berufsmittelschulen basiert auf  dem  Lehrplan  der  4.  Kl  asse  der  Sekundarschule.  Sie  umfasst  die  Fächer  Deutsch, Französisch und Mathematik.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufnahmeprüfung  für  gelernte  Be  Basisvoraussetzungen, welche durch  die Rahmenlehrpläne des Bundes für  die  verschiedenen  Richtungen  vorgege  ben  sind.  Sie  umfasst  die  Fächer  Deutsch, Französisch sowie Englisch   und zusätzlich das Fach Mathematik  bei der technischen, naturwissens  chaftlichen, gesundheitlich-sozialen und  gestalterischen  Richtung  respektiv  e  das  Fach  Finanz-  und  Rechnungswe-  sen bei der kaufmännischen Richtung.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufnahmeprüfung ist bestanden,  wenn in den geprüften Fächern ein  Notendurchschnitt von mindestens 4 erreic  ht wird und nicht mehr als eine  Prüfungsnote unter 4 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Aufnahmeprüfung  steht  unter  der  Leitung  des  Departements  Bil-  dung, Kultur und Sport.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Eine  bestandene  Aufnahmeprüfung  berechtigt  zum  Eintritt  auf  Beginn  eines der beiden auf die Aufnahmeprüfung folgenden Schuljahre.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  26.  Mai  2004,  in  Kraft  seit  1.  August  2004  (AGS 2004 S. 70).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  Januar  2007,  in  Kraft  seit  1.  März  2007  (AGS 2007 S. 13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  Januar  2007,  in  Kraft  seit  1.  März  2007  (AGS 2007 S. 13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  14.  Nove
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  10.  Januar  2007,  in  Kraft  seit  1.  März  2007  (AGS 2007 S. 13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  einen  laufenden  Berufsmaturitäts-  lehrgang  ist  das  Vorliegen  einer  de  wertigen Vorbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  enleistungen  an  einer  Berufsmatu-  ritätsschule  gleicher  Richtung  erbracht  wird,  kann  die  Schulleitung  eine  Aufnahmeprüfung  anordnen.  Inhalt  und  Umfang  richten  sich  nach  den  Besonderheiten des Einzelfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.  B. Unterricht und Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a
                            1)  Folgende  Sprachen  sind  Grundlagenfächer  für  sämtliche  Ausbildungs-  richtungen:  a)    Deutsch (erste Landessprache);  b)    Französisch (zweite Landessprache);  c)    Englisch (dritte Sprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Schwerpunktfächer sind:  a)   2)    Finanz- und Rechnungswesen für  die kaufmännische Richtung;  b)    Physik und Chemie für die technische Richtung;  c)   3)     Gestaltung/Kultur/Kunst   und   Info  rmation/Kommunikation   für   die  gestalterische Richtung.  d)   4)    Biologie/Ökologie,  Physik  und  Chemie  für  die  naturwissenschaftli-  che Richtung.  e)   1)    Naturwissenschaften  und  Sozial  wissenschaften  für  die  gesundheit-  lich-soziale Richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  14.  Nove  mber  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  26.  Mai  2004,  in  Kraft  seit  1.  August  2004  (AGS 2004 S. 70).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  14.  November  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  26.  Mai  2004,  in  Kraft  seit  1.  August  2004  (AGS 2004 S. 70).  Aufnahme  während der  Ausbildung  Aufnahme-  entscheid  Grundlagenfächer  Sprachen  Schwerpunkt-  fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  in  einem  Fach  über  die  Kennt  nisse  gemäss  Rahm  Bundes verfügt, wird in lehrbegleite  nden Berufsmittelschulen auf Gesuch  hin von der Schulleitung vom Unterricht  in diesem Fach dispensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer in den Grundlagenfächern Französisch und Englisch über ein exter-  nes  Sprachdiplom  gemäss  der  jeweils  aktuellen  Evaluationstabelle  der  Aide-mémoire   IV   3)     der   Eidgenössischen   Be  rufsmaturitätskommission  verfügt,  wird  in  den  Lehrgängen  für  ge  lernte  Berufsleute  auf  Gesuch  hin  von  der  Schulleitung  vom  Unterri  cht,  von  den  Prüfungen  und  vom  Berufsmaturitätsabschluss  dispensier  t.  Im  Notenausweis  wird  der  Ver-  merk «dispensiert» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die Schulleitung entscheidet über die Promotion.  C. Berufsmaturitätsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Die Abschlussprüfungen stehen unter   der Leitung des Departements Bil-  dung, Kultur und Sport.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Durchführung  der  Prüfungen  ist  bei  den  technischen,  gestalteri-  schen,  naturwissenschaftlichen  und  gesundheitlich-sozialen  Lehrgängen  die  Schulleitung  und  bei  den  kaufmä  nnischen  Lehrgängen  die  Kreis-  kommission zuständig.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Prüfungsfächer  in  der  kaufmänni  schen  Richtung  sind  sämtliche  Grund-  lagenfächer sowie das Schwerpunkt  fach Finanz- und Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Prüfungsfächer  in  der  technischen,  gestalterischen,  naturwissenschaftli-  chen  und  gesundheitlich-sozialen  Richtung  sind  die  Grundlagenfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt   durch   Verordnung   vom   21.   September   2005,   in   Kraft   seit   1.  November 2005 (AGS 2005 S. 480).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  Januar  2007,  in  Kraft  seit  1.  März  2007  (AGS 2007 S. 13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Diese kann bei der Abteilung Berufsbil  dung und Mittelschule des Departements  Bildung, Kultur und Sport bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  14.  November  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung   gemäss   Verordnung   vom   21.   September   2005,   in   Kraft   seit   1.  November 2005 (AGS 2005 S. 480).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  26.  Mai  2004,  in  Kraft  seit  1.  August  2004  (AGS 2004 S. 70).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Deutsch,      Französisch,      Englis  ch,      Mathematik      und      Volkswirt-  schaft/Betriebswirtschaft/Recht   oder   Geschichte/Staatslehre   sowie   ein  Schwerpunktfach.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  werden  Deutsch,  Französisch  und  Englisch  schriftlich  und  mündlich,  Mathematik  und  Finanz-  und  Rech-  nungswesen  schriftlich,  Geschichte/S  taatslehre  mündlich  und  Volkswirt-  schaft/Betriebswirtschaft/Recht schriftlich oder mündlich geprüft.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  hen, naturwissenschaftlichen und gesund-  heitlich-sozialen  Richtung  werden  Deutsch  und  Englisch  schriftlich  und  mündlich,   Mathematik   schriftlich,  Französisch   mindestens   mündlich,  Volkswirtschaft/Betriebswirtschaf  t/Recht     und     Geschichte/Staatslehre  schriftlich  oder  mündlich  und  das  Sc  hwerpunktfach  schriftlich  und/oder  mündlich geprüft.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sport setzt auf Antrag der Schul-  leitung  jeweils  die  in  den  Absätzen    2–4  nicht  abschliessend  bestimmten  Prüfungsfächer und -formen fest.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Eine  allfällige  vorzeitige  Abschlussprüfung  in  einzelnen  Fächern  findet  jeweils  im  letzten  Semester  statt,  in  welchem  das  entsprechende  Fach  unterrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  fächer,  die  Schwerpunktfächer  und  ein  Ergänzungsfach.  Ist  mehr  als  ein  Ergänzungsfach belegt worden, zählt  dasjenige mit der besten Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Über  das  Bestehen  der  Berufsmaturitä  t  entscheidet  bei  den  technischen,  gestalterischen,    naturwissensch  aftlichen    und    gesundheitlich-sozialen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Verordnung   vom   21.   September   2005,   in   Kraft   seit   1.  November 2005 (AGS 2005 S. 480).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  26.  Mai  2004,  in  Kraft  seit  1.  August  2004  (AGS 2004 S. 70).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Verordnung   vom   21.   September   2005,   in   Kraft   seit   1.  November 2005 (AGS 2005 S. 480).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  14.  November  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004  (AGS 2004 S. 70).  Vorzeitige  Prüfungen  Berufsmaturitäts-  fächer  Entscheid  über die  Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrgängen  das  Departement  Bil  kaufmännischen Lehrgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Wer  den  Berufsmaturitätsabschlu  ss  in  lehrbegleitenden  Berufsmittel-  schulen  nicht  bestanden  hat,  erhält  das eidgenössische  Fähigkeitszeugnis,  sofern die Bedingungen für dessen Erwerb erfüllt sind.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind diese nicht erfüllt, können Ersa  tzprüfungen für den entsprechenden  Lehrabschluss  absolviert  werden.  Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport setzt die notwendigen Ersatzpr  üfungen fest und regelt deren Durch-  führung.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Bei  nachgewiesenen  unredlichen  Handlungen  wird  die  Berufsmaturi-  tätsprüfung  durch  das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  bei  den  technischen,  gestalterischen,  na  turwissenschaftlichen  und  gesundheitlich-  sozialen Lehrgängen beziehungsweise  durch die Kreiskommission bei den  kaufmännischen   Lehrgängen   für   ungültig   und   der   Berufsmaturität-  sabschluss für nicht bestanden erklärt.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kandidatinnen und Kandidaten  sind vor Beginn der Prüfung von der  Schule  auf  die  Folgen  von  unredlichen  Handlungen  aufmerksam  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Wer   zur   Vorbereitung   der   Prüf  Berufsmaturitätsunterricht  nicht  mehr  besucht,  hat  sich  bis  spätestens  6  Monate  vor  Prüfungsbeginn  bei  de  r  Schule  zur  Wiederholungsprüfung  anzumelden.  Wer  sich  verspätet  an  meldet,  kann  die  Prüfung  am  darauf  folgenden Prüfungstermin ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Verordnung   vom   21.   September   2005,   in   Kraft   seit   1.  November 2005 (AGS 2005 S. 480).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  26.  Mai  2004,  in  Kraft  seit  1.  August  2004  (AGS 2004 S. 70).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  14.  November  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Verordnung   vom   21.   September   2005,   in   Kraft   seit   1.  November 2005 (AGS 2005 S. 480).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1)  Gegen  Entscheide  des  Departemen  ts  Bildung,  Kultur  und  Sport  und  der  Kreiskommission  kann  innert  20  Tage  geführt werden.  D. Berufsmaturitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Amtsdauer  eine  Kantonale  Berufs-  maturitätskommission (KBMK) von 12 Mitgliedern. Dieser gehören an:  a)     vier  Personen  aus  der  Privatwi  rtschaft  (Arbeitnehmer-  und  Arbeit-  geberseite);  b)    je   eine   Vertreterin   oder   ein  Vertreter   der   Se  kundarschule,   der  Bezirksschule und der Fachhochschule;  c)    drei Vertreterinnen oder Vertrete  r von Schulen mit Berufsmaturitäts-  abteilungen;  d)    ein Mitglied des Erziehungsrates und zusätzlich  e)     eine  Mitarbeiterin  oder  ein  Mita  rbeiter  des  Departements  Bildung,  Kultur und Sport mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)    die Beaufsichtigung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen;  b)    die Sicherstellung der angeme  ssenen Beteiligung der Fachhochschule  an der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen;  c)     die  Berichterstattung  über  die  Prüfungen  der  Berufsmaturandinnen  und Berufsmaturanden zu Handen de  s Departements Bildung, Kultur  und Sport;  d)    die Weiterentwicklung des  Berufsmaturitätsangebotes;  e)     die  Förderung  des  Dialogs  zwischen  der  Berufsmittelschule  und  den  vorbereitenden  bzw.  weiterführende  n  Schulen  sowie  weiteren  inte-  ressierten Kreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  14.  November  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  14.  November  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  14.  Nove  mber  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).  Rechtsschutz  Berufsmaturitäts-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Übergangs- und Schlussbestimmungen   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Die  Verordnung  über  die  kaufmännische    Berufsmaturität  vom  8.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998   2)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Für  Schülerinnen  und  Schüler,  welche    die  Ausbildung  vor  dem  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  begonnen  haben,  gelten  ergänze  nd  zum  Bundesrecht  die  Bestim-  mungen des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  am 1. März 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  14.  Nove
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1998 S. 157 (SAR 422.121)  bergangs-  bestimmungen  Publikation und  Inkrafttreten