Verordnung über die Kommission Naturgefahren (143.61)
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Verordnung über die Kommission Naturgefahren

Verordnung über die Kommission Naturgefahren Vom 10. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) beschliesst die Einsetzung einer Kommission Naturgefahren:

§ 1 Kommission Naturgefahren

1 Die Kommission Naturgefahren (kurz: Kommission) setzt sich aus 3 Vertrete - rinnen oder Vertretern der Gemeinden sowie aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertre - ter folgender Stellen zusammen:
a. Amt für Wald beider Basel,
b. Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain)
c. Amt für Geoinformation,
d. Amt für Raumplanung,
e. Bauinspektorat,
f. Tiefbauamt,
g. Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz,
h. Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV).
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission sowie deren Präsidi - um.
3 Die Kommission ist ermächtigt, zu speziellen Sachfragen verwaltungsexterne oder -interne Expertinnen oder Experten beizuziehen.
4 Das Amt für Wald beider Basel führt das Aktuariat.

§ 2 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie berät den Regierungsrat bei Bedarf in Fragen zur Naturgefahrenprä - vention-
b. Sie koordiniert die Erarbeitung und die Nachführung der Naturgefahren - karten, sowie weiterer Grundlagen für die Beurteilung von Naturgefahren.
c. Sie koordiniert kantonale Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren.
d. Sie stellt den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Mitglieder sicher.
1) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0519

§ 3 Vergütung

1 Für Kommissionsmitglieder, die der Verwaltung angehören, gehört die Kom - missionstätigkeit zur Aufgabe.
2 Die übrigen Kommissionsmitglieder sowie die beauftragten Expertinnen und Experten erhalten die Kommissionstätigkeit nach Massgabe der Verordnung vom 23. März 2010
2 ) über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vergü - tet.

§ 4 Auskünfte

1 Alle betroffenen kantonalen Stellen sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2) GS 37.0044, SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0519
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.05.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0519 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0519
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.05.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0519 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0519
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