Kantonale Umweltschutzverordnung (820.110)
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Kantonale Umweltschutzverordnung

Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) Vom 13. August 2002 (Stand 21. April 2020) Gestützt auf Art. 57 des Einführungsgesetzes über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) vom 2. Dezember 2001 ) von der Regierung erlassen am 13. August 2002
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

1 Zuständiges Departement für den Umweltschutz ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
2 Fachstelle für den Umweltschutz ist das Amt für Natur und Umwelt. *

Art. 2 Abschluss von Verträgen

1 Die Regierung, das Departement und die Fachstelle sind berechtigt, in ihren Zu - ständigkeitsbereichen Verträge mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaf - ten zur Auslagerung von Vollzugsaufgaben abzuschliessen.
2 Die Regierung, das Departement und die Fachstelle können mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen.
3 Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen kann das kantonale Verwaltungsgericht als Schiedsgericht bezeichnet werden.

Art. 3 Vorgehen bei vorschriftswidrigen Zuständen

1 Erhält die Gemeinde Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, welche mög - licherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes oder des Kantons ver - stossen, klärt sie den Sachverhalt ab. Sie hält die Pflichtigen (Verursacher bzw. Stö - rer) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Ist eine Behörde des Kantons oder des Bundes zuständig, erstattet sie gleichzeitig dieser Meldung.
1) BR 820.100
2 Kommen die Pflichtigen der Aufforderung der Gemeinde nicht nach, ordnet die zu - ständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an und setzt sie durch.
3 Bei vorschriftswidrigen Zuständen, die gleichzeitig die Umweltschutzgesetzgebung und die Raumplanungsgesetzgebung verletzen, richtet sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz 1 ) , sofern in erster Linie ein Verstoss gegen das Bau- und Planungsrecht vorliegt. Betrifft der Ver - stoss überwiegend Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wird die Wiederherstellung von der gemäss Umweltschutzgesetzgebung zuständigen Behörde angeordnet und durchgesetzt. In Zweifelsfällen einigen sich die möglicherweise zuständigen Behör - den über die Zuständigkeit.
2. Immissionsschutz
2.1. LUFTVERUNREINIGUNGEN

Art. 4 Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen

1 Folgende Anlagen gelten als Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verur - sachen: a) Parkierungsanlagen mit mindestens 150 Parkplätzen für Personenwagen; b) Holz- und Kohlefeuerungsanlagen mit mehr als 70 kW Feuerungswärmeleis - tung; c) Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung; d) Feuerungsanlagen, die mit Holzabfällen (im Sinne von Anhang 5 Zif - fer 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 LRV) oder mit Schweröl betrieben werden; e) Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoren; f) Gewerbe- und Industrieanlagen gemäss Anhang 1; g) Tierhaltungsanlagen gemäss Anhang 2; h) andere Anlagen, von denen eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
2 Bevor die Gemeinde die Baubewilligung für eine Anlage nach Absatz 1 erteilt, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein. Das Verfahren richtet sich nach den Arti - keln 33 und 34.

Art. 5 Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen

1 Für die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach der Luftrein - halte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlungen des Bundes an - zuwenden.
1) BR 801.100

Art. 6 Arbeiten im Freien

1 Arbeiten im Freien, bei denen schädliche oder lästige Immissionen zu erwarten sind, insbesondere Korrosionsschutzarbeiten wie Sandstrahlen oder Spritzlackieren, sind mit den vorgesehenen Schutzmassnahmen mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn der Fachstelle schriftlich zu melden, sofern die zu bearbeitende Flä - che 50 m² übersteigt.
2 Meldepflichtig sind der Betrieb, der die Arbeiten ausführt, und der Inhaber oder die Inhaberin des bearbeiteten Objekts.
3 Die Fachstelle kann weitere Schutzmassnahmen anordnen. Sie kann untersagen, dass Korrosionsschutzarbeiten im Freien durchgeführt werden, sofern dies nicht zwingend notwendig ist.

Art. 7 Feuerungskontrolle

1 Die Gemeinden sorgen für die periodische Kontrolle der Feuerungsanlagen, die mit „Heizöl extraleicht“ oder mit Gas betrieben werden und eine Feuerungswärmeleis - tung bis zu 1 MW aufweisen.
2 Die Gemeinden sind berechtigt, die Feuerungskontrollen häufiger als alle zwei Jah - re durchführen zu lassen.

Art. 8 Personen, welche Feuerungskontrollen durchführen

1 Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden, die vom Brenner- und Heizkesselgewerbe unabhängig sind.
2 Als ausgebildete Fachleute gelten Personen mit einer technischen oder handwerkli - chen Ausbildung, die sich verpflichten, innerhalb von drei Jahren die vom Bundes - amt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufsprüfung zu absolvieren, oder die über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
3 Mit der amtlichen Feuerungskontrolle betraute Personen sind verpflichtet, an den von der Fachstelle durchgeführten oder von ihr anerkannten Einführungs- und Wei - terbildungskursen teilzunehmen.

Art. 9 Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen

1 Die Fachstelle trifft Vorkehren für eine angemessene Überwachung von Holzfeue - rungen bis 70 kW.
2.2. LÄRM

Art. 10 Lärmsanierung

1. Strassen
1 Die Fachstelle erstellt und unterhält die Lärmbelastungskataster für die National- und Kantonsstrassen, die Gemeinden jene für die Gemeindestrassen.
2 Das Tiefbauamt erstellt unter Beizug der Fachstelle die Mehrjahrespläne zu Han - den des Bundes und die Sanierungsprojekte für die National- und Kantonsstrassen für die öffentliche Auflage. Es ist zuständig für die Ausführung der Massnahmen.
3 Die Gemeinden melden dem Tiefbauamt ihre geplanten Sanierungsprojekte für die Aufnahme in den Mehrjahresplan. Sie legen die Sanierungsprojekte der Fachstelle zur Überprüfung vor. Für das Einholen der Beiträge des Bundes reichen die Gemein - den die geprüften Sanierungsprojekte dem Tiefbauamt ein.

Art. 11 2. Eisenbahnanlagen

1 Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität ist zuständig für die Durchführung der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Zusam - menhang mit der Lärmsanierung von Eisenbahnen. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise seinen Dienststellen übertragen.

Art. 12 3. Übrige Anlagen

1 Bevor die zuständige kommunale Behörde bei der Sanierung einer lärmverursa - chenden bestehenden ortsfesten Anlage Erleichterungen gemäss Artikel 14 der Lärmschutz-Verordnung 1 ) gewährt, legt sie die Unterlagen in der Gemeinde öffent - lich auf.
2 Das Auflageverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage von Bau - gesuchen. Während der öffentlichen Auflage kann bei der zuständigen kommunalen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

Art. 13 Ausnahmen vom Verbot der Erschliessung von Bauzonen

1 Sieht die Gemeinde im Rahmen eines Quartierplanverfahrens oder eines Baubewil - ligungsverfahrens vor, für kleine Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung zu gestatten, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein, bevor der Quartierplan oder das Baugesuch öffentlich aufgelegt wird.

Art. 14 Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen

1 Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Vollzug der Verordnung über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laser - strahlen auf die Fachstelle erfolgt auf Antrag der Gemeinden oder wenn die Einhal - tung der Vorschriften nicht auf andere Weise sicher gestellt werden kann.
2 Die Fachstelle verrechnet die Kosten für Kontrollen und besondere Dienstleistun - gen den Veranstaltern. Weitere bei der Fachstelle anfallende Kosten sind in der Re - gel von der Gemeinde zu tragen.
1) SR 814.41
3. Umweltgefährdende Stoffe

Art. 15 Vollzug der Bundesgesetzgebung zu den Chemikalien *

1 Die Regierung regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug der Bundesgesetzgebung zu den Chemikalien durch die kantonalen Behörden in einem separaten Beschluss. *
4. Abfälle

Art. 15a * Ausfuhr von brennbaren Siedlungsabfällen

1 Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Entsor - gung von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonalen Verbrennungsanlagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.
2 Die Regierung befristet die Genehmigung in der Regel auf fünf Jahre.

Art. 15b * Einfuhr von brennbaren Abfällen

1 Die Einfuhr von mehr als 2000 Tonnen brennbaren Abfällen pro Abgeber oder Ab - geberin und pro Jahr von ausserhalb des Kantons Graubünden zur Verbrennung in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Trimmis bedarf der Bewilligung durch die Fachstelle.
2 Der Betreiber oder die Betreiberin der KVA Trimmis stellt ein Gesuch um die Be - willigung, sobald feststeht oder angenommen werden kann, dass ein Abgeber oder eine Abgeberin die Mengenschwelle von 2000 Tonnen pro Jahr erreicht. Wenn die Abfälle nicht per Bahn transportiert werden, ist im Gesuch darzulegen, weshalb der Bahntransport nicht möglich ist.

Art. 16 Bauabfälle

1 Angaben über die Art und Menge der bei der Ausführung eines Vorhabens anfallen - den Abfälle sowie über deren Entsorgung (Entsorgungserklärung, Entsorgungskon - zept) sind auf einem besonderen Formular einzureichen.
2 In Baugesuchen für Vorhaben auf Grundstücken, die mit Abfällen oder mit Schad - stoffen belastet sind, müssen im Entsorgungskonzept auch die Belastungen des Bo - dens und des Aushubs sowie deren vorgesehene Entsorgung angegeben werden. *
3 Die kommunale Baubehörde überprüft, ob die vorgesehene Entsorgung der Bauab - fälle den Anforderungen entspricht und ordnet wenn nötig eine gesetzeskonforme Entsorgung an. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel vor Erteilung der Baubewil - ligung.
4 In schwierigen Fällen lässt die Baubehörde das Entsorgungskonzept durch die Fachstelle beurteilen.

Art. 17 * Getränkeverpackungen

1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit vollzieht die Artikel 4 - 6 der Verordnung über Getränkeverpackungen.

Art. 18 Ausgediente Fahrzeuge

1. Begriffe
1 Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr 1 ) sowie nicht motorbetriebene Fahrzeuge wie Fahrräder und Anhän - ger.
2 Als ausgedient gelten Fahrzeuge, die dauernd nicht mehr bestimmungsgemäss ver - wendet werden. Nicht mehr gebrauchstüchtige Fahrzeuge, deren Instandstellung in den gesetzmässigen Zustand Kosten verursachen würden, die den Wert des in Stande gestellten Fahrzeugs übersteigen, gelten ebenfalls als ausgedient.

Art. 19 2. Mahnung, Ersatzvornahme

1 Werden ausgediente Fahrzeuge oder einzelne Bestandteile, insbesondere Pneus, auf öffentlichem oder privatem Grund im Freien stehen gelassen, fordert die Gemeinde den Inhaber oder die Inhaberin zur gesetzeskonformen Entsorgung innert angemes - sener Frist auf. Bleibt die Gemeinde untätig, erfolgt die Aufforderung durch die Fachstelle.
2 Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert die Gemeinde die Fachstel - le. Diese setzt eine letzte Frist zur Entsorgung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe und Ersatzvornahme zu Lasten des Inhabers oder der Inhaberin an. Nach un - benutztem Ablauf der Frist ordnet die Fachstelle die Ersatzvornahme an und über - bindet dem Inhaber oder der Inhaberin die Kosten.
3 Kann der Inhaber oder die Inhaberin nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungs - unfähig, werden die Kosten der Gemeinde überbunden.
4 Die Entsorgungspflicht entfällt, wenn die ausgedienten Fahrzeuge oder die einzel - nen Bestandteile keine Abfälle sind.

Art. 20 Kompostieranlagen

1 Als grössere Kompostierungsanlagen gelten Anlagen mit einer Behandlungskapazi - tät von mehr als 100 Tonnen pro Jahr.

Art. 21 Kataster der belasteten Standorte

1. Meldepflicht
1 Die Gemeinden melden der Fachstelle mit Abfällen belastete sowie wahrscheinlich belastete Standorte, welche noch nicht im Kataster erfasst sind.
1) SR 741.01

Art. 22 2. Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

1 Die Baubehörde prüft bei jedem Baugesuch, ob mit dem Vorhaben Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, verbunden sind.
2 Ist ein im Kataster aufgeführter Standort betroffen, unterbreitet die Baubehörde das Gesuch der Fachstelle, bevor sie es öffentlich auflegt. Diese prüft innert drei Wo - chen, ob die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens gemäss Artikel 3 der Alt - lasten-Verordnung
1 ) genügen. Sind zusätzliche Angaben erforderlich, weist die Gemeinde das Baugesuch zur Ergänzung zurück.
3 Die Zustimmung der Fachstelle zur Baubewilligung erfolgt gemäss den Artikeln 33 und 34.

Art. 23 * ...

Art. 23a * Künstliche Kugelfangsysteme auf Schiessanlagen

1. Grundsätze
1 Schiessanlagen für das Schiessen auf 300 m, 50 m und 25 m sowie Jagdschiessan - lagen mit ortsfesten Zielen müssen mit homologierten Kugelfangsystemen nach dem Stand der Technik betrieben werden. Der Stand der Technik richtet sich nach den Vorgaben des Bundes für künstliche Kugelfangsysteme von 300-m-, 50-m- und 25- m-Schiessständen
2 )
.
2 Zwischenräume zwischen den einzelnen Kugelfangkästen sind durch Stahlplatten mit einer Polyethylen-Verkleidung zu schliessen. An den äussersten Kugelfangkäs - ten ist eine weitere Stahlplatte mit Polyethylen-Verkleidung von 1 m Breite anzu - bringen.
3 Kleinkaliberanlagen müssen mit geschlossenen, emissionsfreien Kugelfangsyste - men betrieben werden.
4 Keileranlagen müssen mit homologierten Kugelfangsystemen betrieben werden.
5 Kipphasenanlagen müssen mit speziellen Kugelfangsystemen betrieben werden. Der Vorkugelfangbereich muss mit einer undurchlässigen Befestigung von mindes - tens 2 m Breite ausgestattet werden. Die Anlagen müssen überdacht sein und mit ei - ner Rückwand gebaut werden.
6 Rollhasen- und Wurftaubenanlagen dürfen nur mit schadstofffreien Geschossen und Zielobjekten betrieben werden.
1) SR 814.680
2) Schweizer Armee, Reglement 51.065, Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Weisungen für Schiessanlagen)

Art. 23b * 2. Wartung und Unterhalt

1 Die Betreiber der Schiessanlagen sind für Wartung und Unterhalt der künstlichen Kugelfangsysteme verantwortlich. Sie stellen sicher, dass die Arbeiten fach- und umweltgerecht vorgenommen werden. Dabei sind die Vorgaben der Hersteller zu be - achten.
2 Auf den nicht überdachten Flächen von Kipphasenanlagen, insbesondere auf der befestigten Fläche im Vorkugelfangbereich, ist der Schrot nach jeder Schiessübung zu sammeln, in einem geschlossenen Behälter zwischenzulagern und gesetzeskon - form zu entsorgen. Auch die Plastikpfropfen der Schrotpatronen sind regelmässig zu sammeln und gesetzeskonform zu entsorgen.
3 Bei Rollhasen- und Wurftaubenanlagen sind die Tontaubensplitter und Plastik - pfropfen der Schrotpatronen regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, zu sam - meln und gesetzeskonform zu entsorgen.
4 Die Betreiber von Kipphasen-, Rollhasen- und Wurftaubenanlagen müssen der Fachstelle bis zum 31. Dezember 2020 ein Betriebsreglement unterbreiten und die - ses von der Fachstelle genehmigen lassen.

Art. 23c * 3. Koordinationspflicht mit der Altlastensanierung

1 Vor der Installation von künstlichen Kugelfangsystemen muss frühzeitig mit der Fachstelle abgeklärt werden, ob der Standort altlastenrechtlich sanierungsbedürftig ist
1 )
. Diesfalls ist sicherzustellen, dass der Standort gleichzeitig mit der Installation saniert wird oder dass eine spätere Altlastensanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird
2 )
. Das Bauvorhaben bedarf der Zustimmung der Fachstel - le 3 ) .

Art. 23d * 4. Meldepflicht

1 Die Gemeinden melden der Fachstelle allfällige gesperrte Schiessanlagen 4 ) .
1) Art. 8 ff. SR 814.680
2) Art. 3 SR 814.680
3)

Art. 48 BR 820.100

4)

Art. 59b BR 820.100

5. Kantonsbeiträge
5.1. BEITRÄGE AN BAHNTRANSPORTE *

Art. 24 Beiträge an den Bahntransport von Siedlungsabfällen *

1 An den Bahntransport von Siedlungsabfällen innerhalb des Kantons zur Kehricht - verbrennungsanlage (KVA) Trimmis werden Beiträge geleistet, wenn die Siedlungs - abfälle im Kanton angefallen sind oder ihre Entsorgung in der KVA Trimmis mit dem Einverständnis der Regierung erfolgt. *
2 Werden erhebliche Mengen von übrigen Abfällen wie beispielsweise Bauabfälle oder Produktionsabfälle aus Industrie und Gewerbe mit den Siedlungsabfällen ver - mischt transportiert, können die Beiträge gekürzt werden. *

Art. 25 Unterlagen *

1 Der Fachstelle sind jährlich bis Ende März folgende Unterlagen einzureichen: * a) * Mengenverzeichnis der im vorangegangenen Jahr per Bahn zur KVA Trimmis transportierten Siedlungsabfälle; b) * Verzeichnis der gemäss Litera a zurückgelegten Strecken. c) * ...
2 Die Fachstelle kann eine Zusammenstellung der Kosten der Bahntransporte verlan - gen. *
3 ... *
4
... *

Art. 26 Bemessung und Auszahlung der Kantonsbeiträge *

1 Die durch den Grossen Rat im Rahmen des Budgets bereitgestellten Mittel werden proportional zur Menge der mit der Bahn transportierten Siedlungsabfälle und der gemäss dem RhB Tarif gewichteten Strecke aufgeteilt und an die Abfallbewirtschaf - tungsverbände beziehungsweise an die entsprechenden Trägerschaften ausbezahlt. * a) * ... b) * ...
2 Bis Ende November des laufenden Kalenderjahres leistet die Fachstelle den Ver - bänden beziehungsweise den Trägerschaften eine Teilzahlung von 80 Prozent der mutmasslichen Beiträge. *
3 Die Fachstelle zahlt die Beiträge gemäss Schlussabrechnung bis Ende Juni des fol - genden Kalenderjahres aus. *
4 Der Kantonsbeitrag beträgt maximal drei Viertel der tatsächlichen Kosten der Bahntransporte eines Verbandes beziehungsweise einer Trägerschaft (inkl. Kosten für Vor- und Nachtransporte). *

Art. 27 * ...

Art. 28 * ...

5.2. BEITRÄGE AN INNOVATIVE VORHABEN *

Art. 29 Beiträge an innovative Vorhaben *

1 An innovative Vorhaben können Beiträge ausgerichtet werden, wenn erwartet wer - den kann, dass die Vorhaben einen quantitativ oder qualitativ nachweisbaren Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen oder zur Reduktion der Umweltbelastung be - wirken. *
2 Die Schonung natürlicher Ressourcen umfasst den nachhaltigen Umgang mit Roh - stoffen und Lebensmitteln inklusive dem Trinkwasser sowie das Schliessen von Stoffkreisläufen. *
3 Die Reduktion der Umweltbelastung wird unter Einbezug der Auswirkungen auf die Gewässer, Böden, Luftqualität, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sowie auf die Veränderungen des Erbmaterials von Organismen beurteilt. *
4 Die Gesuche sind an die Fachstelle zu richten. *

Art. 30 * ...

6. Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen

Art. 31 Anhörung bei Anlagen mit nichtionisierenden Strahlen

1. In der Bauzone
1 Die Gemeinde stellt der Fachstelle die Baugesuchsunterlagen (einschliesslich Standortdatenblatt) für Anlagen mit nichtionisierenden Strahlen unmittelbar nach Gesuchseingang zu. Allfällige Einsprachen gegen das Vorhaben sind der Fachstelle ebenfalls zuzustellen, sofern sie die Anwendung der Umweltschutz- und der Gewäs - serschutzgesetzgebung des Bundes betreffen.
2 Die Fachstelle beurteilt, ob die Anlage die Vorschriften zum Schutz vor nichtioni - sierender Strahlung einhält. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der Gemeinde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

Art. 32 * 2. Ausserhalb der Bauzone

1 Bei Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen, die der Prüfung des Departe - mentes für Volkswirtschaft und Soziales (BAB-Verfügung) bedürfen, erfolgt die An - hörung der Fachstelle im Rahmen des BAB-Verfahrens.
2 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales übermittelt die Beurteilung der Fachstelle zusammen mit der BAB-Verfügung der Gemeinde.

Art. 33 Zustimmung zur Baubewilligung

1. Meldung durch die Gemeinde
1 Bedarf die Erteilung einer kommunalen Baubewilligung der Zustimmung der Fach - stelle (Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 und

Art. 52 Abs. 2 KUSG 1 ) ), stellt die Gemeinde der Fachstelle die Baugesuchsunterla -

gen sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen nach Gesuchseingang zu. Vorbe - halten ist Artikel 22.
2 Allfällige Einsprachen gegen das Vorhaben sind der Fachstelle ebenfalls zuzustel - len, sofern sie die Anwendung der Umweltschutz- oder der Gewässerschutzgesetz - gebung des Bundes betreffen.
3 Ist zusätzlich eine BAB-Verfügung notwendig, sind die Unterlagen über das Amt für Raumentwicklung einzureichen. *

Art. 34 2. Eröffnung des Entscheids

1 Die Fachstelle erteilt ihre Zustimmung oder Ablehnung in Form einer Verfügung. Sie stellt diese der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellenden und an allfälli - ge Einsprechende zu. Ist zusätzlich eine BAB-Verfügung notwendig, stellt die Fach - stelle ihre Verfügung der für die BAB-Verfügung zuständigen Behörde zur Weiter - leitung an die Gemeinde zu.
2 Die Gemeinde eröffnet die Verfügung der Fachstelle in der Regel gleichzeitig mit der Baubewilligung.
3 Bedarf ein Vorhaben zusätzlich zur Zustimmung der Fachstelle einer Bewilligung aufgrund der Gewässerschutz- oder Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, kann die Zustimmung in dieser Bewilligung erteilt werden.

Art. 35 Errichtungsbewilligung für Deponien

1 Gesuche um eine Errichtungsbewilligung für eine Deponie sind zusammen mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen der Gemeinde einzureichen.
2 Das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach den Vorschriften für die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, welche im Zusam - menhang mit einem Baugesuch stehen, gemäss der kantonalen Gewässerschutzver - ordnung
2 )
.
1) BR 820.100
2) BR 815.200

Art. 36 Betriebsbewilligung für Abfallanlagen

1 Gesuche um eine Betriebsbewilligung für eine Abfallanlage sind mit den erforder - lichen Gesuchsunterlagen der Gemeinde zur Weiterleitung an die Fachstelle einzu - reichen.
2 Die Fachstelle erteilt die Betriebsbewilligung, wenn aufgrund eines Konzeptes über die technischen und die organisatorischen Massnahmen beim Betrieb der Anla - ge die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle sichergestellt ist und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind.
7. Strafrechtspflege

Art. 37 Anzeigepflicht

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben alle Verstösse gegen die Umweltschutz- und die Gewässerschutzgesetzgebung, von welchen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amt für Natur und Umwelt zu melden. Die strafbaren Verstösse sind bei der Kantonspolizei anzuzeigen. *
8. Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmungen

1. Kataster der belasteten Standorte
1 Solange der Kataster der belasteten Standorte noch nicht vorliegt, unterbreitet die kommunale Baubehörde der Fachstelle alle Baugesuche, die Standorte betreffen, welche ihr selbst oder dem Gemeindevorstand als belastet oder als wahrscheinlich belastet bekannt sind.

Art. 39 2. Transportkostenausgleich

1 Die Abwicklung der Transportkostenausgleiche für das Jahr 2015 richtet sich nach dem bisherigen Recht. *

Art. 39a * 3. Altrechtliche Zusicherungen von Finanzausgleichsbeiträgen

1 Die Abwicklung der noch offenen Kantonsbeiträge im Sinne von Artikel 23 des Fi - nanzausgleichsgesetzes (FAG) richtet sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 39b * 4. Künstliche Kugelfangsysteme auf Schiessanlagen

1 Die mit Holzstapeln oder anderen Materialien ausgestatteten Zwischenräume bei bereits bestehenden künstlichen Kugelfangsystemen haben den Vorgaben gemäss

Artikel 23a Absatz 2 zu entsprechen:

a) nach erfolgter Altlastensanierung vor der Wiederaufnahme des Schiessbe - triebs; b) bei wesentlichen Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an den künstlichen Ku - gelfangsystemen wie vollständigem oder teilweisem Ersatz der künstlichen Kugelfangsysteme, örtlichen Verschiebungen der künstlichen Kugelfangsyste - me oder Auswechseln des Granulats; c) bei Verrottung der Holzstapel oder anderen Einschränkungen der Funktionsfä - higkeit der Zwischenräume; d) bei vollständig offenen Zwischenräumen oder Zwischenräumen, bei denen die geschlossene Fläche weniger als 90 Prozent der Gesamtfläche beträgt.
2 Bereits bestehende künstliche Kugelfangsysteme mit Holzstapeln oder anderen, ähnlichen Materialien in den Zwischenräumen, welche sich auf altlastenrechtlich sa - nierten Anlagen befinden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu ersetzen.
3 Bei Jagdschiessanlagen, welche bereits mit künstlichen Kugelfangsystemen ausge - rüstet sind, beträgt die Mindestbreite der randlichen Stahlplatten nach Arti - kel 23a Absatz 2 50 cm.
4 Kipphasenanlagen, welche bereits mit einem speziellen Kugelfangsystem ausge - rüstet sind, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2030 ohne Überdachung und Rückwand weiterbetrieben werden.

Art. 40 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) vom 2.
1 ) in Kraft 2 ) .
1) BR 820.100
2) Mit RB vom 13. August 2002 auf den 1. September 2002 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.08.2002 01.09.2002 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 1 Abs. 2 geändert 2006, 4301
24.10.2006 01.01.2007 Art. 17 totalrevidiert 2006, 4301
24.10.2006 01.01.2007 Art. 32 totalrevidiert 2006, 4301
24.10.2006 01.01.2007 Art. 33 Abs. 3 geändert 2006, 4302
28.10.2008 01.01.2009 Art. 25 Abs. 3 geändert -
22.09.2009 01.10.2009 Art. 15a totalrevidiert -
22.09.2009 01.10.2009 Art. 15b eingefügt -
13.12.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 1 geändert -
13.12.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1, a) geändert -
13.12.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert -
13.12.2011 01.01.2012 Art. 26 Abs. 2 geändert -
13.12.2011 01.01.2012 Art. 28 Abs. 4 geändert -
30.06.2015 01.01.2016 Art. 15 Titel geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 23 aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Titel 5.1. geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 24 Titel geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 25 Titel geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1, a) geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1, b) geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1, c) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 26 Titel geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1, a) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1, b) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 3 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 4 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 27 aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 28 aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Titel 5.2. geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 29 Titel geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 3 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 4 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 30 aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 39a eingefügt 2015-021
10.03.2020 21.04.2020 Art. 23a eingefügt 2020-018
10.03.2020 21.04.2020 Art. 23b eingefügt 2020-018
10.03.2020 21.04.2020 Art. 23c eingefügt 2020-018
10.03.2020 21.04.2020 Art. 23d eingefügt 2020-018
10.03.2020 21.04.2020 Art. 39b eingefügt 2020-018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.08.2002 01.09.2002 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 2 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4301

Art. 15 30.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-021

Art. 15 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 15a 22.09.2009 01.10.2009 totalrevidiert -

Art. 15b 22.09.2009 01.10.2009 eingefügt -

Art. 16 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 17 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4301

Art. 23 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 23a 10.03.2020 21.04.2020 eingefügt 2020-018

Art. 23b 10.03.2020 21.04.2020 eingefügt 2020-018

Art. 23c 10.03.2020 21.04.2020 eingefügt 2020-018

Art. 23d 10.03.2020 21.04.2020 eingefügt 2020-018

Titel 5.1. 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 24 30.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-021

Art. 24 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2012 geändert -

Art. 24 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 24 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 25 30.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-021

Art. 25 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 25 Abs. 1, a) 13.12.2011 01.01.2012 geändert -

Art. 25 Abs. 1, a) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 25 Abs. 1, b) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 25 Abs. 1, c) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 25 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2012 geändert -

Art. 25 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 25 Abs. 3 28.10.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 25 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 25 Abs. 4 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 26 30.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-021

Art. 26 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 26 Abs. 1, a) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 26 Abs. 1, b) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 26 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2012 geändert -

Art. 26 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 26 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 26 Abs. 4 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 27 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 28 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 28 Abs. 4 13.12.2011 01.01.2012 geändert -

Titel 5.2. 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 29 30.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-021

Art. 29 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 29 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 29 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 29 Abs. 4 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 30 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 32 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4301

Art. 33 Abs. 3 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4302

Art. 37 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 39 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 39a 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 39b 10.03.2020 21.04.2020 eingefügt 2020-018

Anhang 1: Gewe rbe- und Industrieanlagen (Art. 4 Abs. 1 lit. f) (Stand 1. Dezember 2012 ) Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere Anlagen, von denen Emissionen in ähnlicher Art und ähnl ichem Umfang zu erwar ten sind, bedürfen ebenfalls d er Zustimmung der Fachstelle und sind di eser ebenfalls zu melden. Branche Art der Anlage bzw. des Betriebs Nahrungsmittelind u strie Fleischräucherei Kaffeerösterei Landwirtschaft Grastrocknerei Textilindustrie Färberei Gerberei Holzverarbe i tung Sägew erk Hobelwerk Schreinerei Beiz - und Polierwer k stätte Kunststoffvera r beitung Pulverbeschichtung s werk Spritzgusswerk Anlage zur Herstellung von Kunststoffen oder Gumm i- waren Abbau und Verarbe i tung von Steinen und E rden Steinbruch Kieswerk Zement -, Kalk -, Gi pswerk Asphaltmischanlage Ziegelei Anlage zur Materialaufbereitung Metallindustrie Schmiede Verzinkerei Galvanikbetrieb Schlosserei Giesserei Sandstrahlanlage Baugewerbe Bauunternehmen mit Ger ä tepark Malerbetrieb Ablaugerei Grössere Baustellen
Energie A nlagen zur Herstellung von Biogas, Klärgas und dgl. Anlagen zur energetische Nutzung von Biogas, Klä rgas und dgl. Abfallentsorgung Abfallverbrennungsanlage Handel Anlagen zum Handel mit Heizöl, Diesel, Ben zin oder Flü ssiggas Tankstelle Anlagen für den U mschlag sta u bende Güter Dienstleistu n gen Pizzaofen Spritzwerke Reparaturwerkstätte für Autos Reparaturwerkstätte für andere Fahrzeuge oder Masch i- nen Textilreinigung Tankreinigung Krematorium Spital
Anhang 2 : Tierhaltungsanlagen (Art. 4 Abs. 1 l it. g) (Stand 1. Januar 2012 )
1. Innerhalb von Bauzonen Als Tierhaltungsanlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, gelten Anlagen zur Tierhaltung mit einer Kapazität für so viele Ti ere, dass dies e insgesamt eine Geruchsbelastung (GB) von mehr als 4 ve rursachen.
2. Ausserhalb von Bauzonen Als Tierhaltungsanlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, gelten Anlagen zur Tierhaltung mit einer Kapazität für so viele Ti ere, dass diese insges amt eine Geruchsbelastung (GB) von mehr als 6 ve rursachen. Die Geruchsbelastung (GB) wird gemäss den geltenden Empfehlungen über Mi n- destabstände von Tierhaltungsbetrieben der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon, a ufgrund der Anzahl Tiere und der G e- ruchsbelastungsfaktoren für die ve rschiedenen Tierarten ermittelt.
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