Kantonsratsbeschluss über Beiträge an Sterbehospiz-Einrichtungen im Kanton St.Gallen
Kantonsratsbeschluss über Beiträge an Sterbehospiz-Einrichtungen im Kanton St.Gallen vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2017
1 Kenntnis genommen und erlässt als Beschluss: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet dem Verein «Freunde stationäres Hospiz St.Gallen» und dem Zweckverband «Pflegeheim Werdenberg» jährliche Beiträge an die Leis - tungserbringung von Sterbehospiz-Einrichtungen, die auf der kantonalen Pflege - heimliste 3 aufgeführt sind.
2 Die Beiträge werden nach der Anzahl effektiver Aufenthaltstage von Personen be - messen, die beim Eintritt in die Sterbehospiz-Einrichtung im Kanton St.Gallen wohnten.
3 Die Kantonsbeiträge werden je Trägerschaft erstmals im Budget 2018 eingestellt. Ziff. 2
1 Die Regierung wird ermächtigt, den Bedarf an Plätzen in den Sterbehospiz-Ein - richtungen nach Ziff. 1 dieses Erlasses zu bezeichnen. Die Höchstzahl beträgt 20 Plätze.
1 ABl 2017, 1188 ff.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 20. September 2017; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 21. November 2017; in Vollzug ab 1. Januar 2018.
3 sGS 381.181 .
Ziff. 3
1 Das zuständige Departement wird ermächtigt, in Leistungsvereinbarungen mit den Trägerschaften der Sterbehospiz-Einrichtungen nach Ziff. 1 dieses Erlasses nach Massgabe des bereitgestellten Angebots die Beiträge und deren Auszahlung zu regeln. Ziff. 4
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 4
4 Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967, sGS
125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-006 21.11.2017 01.01.2018 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.11.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2018-006
Feedback