Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (950.050)
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, tech- nische Handelshemmnisse, die zwis chen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen. Zweck und Inhalt
2 Die Vereinbarung regelt: a. die Zusammenarbeit der Kantone; b. die Organisation des Interkant onalen Organs Technische Handels- hemmnisse (Interkantonales Orga n) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c. die Finanzierung der Tätigke it des Interkantonalen Organs. Art. 2 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: Begriffe
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber- schreitenden Verkehrs von Produkt en auf Grund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, auf Grund der unterschied- lichen Anwendung solcher Vorschrift en oder Normen oder auf Grund der Nichtanerkennung insbesonde re von Prüfungen, Konfor- mitätsbewertungen, Anme ldungen oder Zulassungen 1) ;
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhal- tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:

1. der Beschaffenheit, der Eige nschaften, der Verpackung, der

Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten; AGS 2005 S. 297
1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über di e technischen Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51)

2. der Herstellung, des Trans portes oder der Lagerung von Pro-

dukten;

3. der Prüfung, der Konformitä tsbewertung, der Anmeldung, der

Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitäts- zeichens 1) .
c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch Normen schaf- fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstell ung, die Beschaffenheit, die Eigen- schaften, die Verpackung oder di e Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konform itätsbewertungen betreffen 2) .

2. Abschnitt:

Interkantonales Organ Art. 3
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vere inbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selb st organisiert. Organisation
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a. einen leitenden Ausschuss b. ein ständiges oder nich tständiges Sekretariat, c. ständige oder nichts tändige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Orga- nisationsreglement. Art. 4 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: A ufgaben und Kompetenzen
a. den Erlass von Vorschriften bez üglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c. den Erlass von Vorschriften übe r das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9); d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
1) Art. 3 lit. b THG
2) Art. 3 lit. c THG

Art. 5

1 Das Interkantonale Organ fasst se ine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen. Beschlussfassung
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.

3. Abschnitt:

Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke Art. 6
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenz- bereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handels- hemmnisse als not wendig erweist. G rundsätze
2 Es berücksichtigt international harm onisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowi e unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonale n oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.

4. Abschnitt:

Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundes- vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 7
1 Das Interkantonale Organ erlässt au f Antrag eines Kantons oder des lei- tenden Ausschusses Richtlinien zu r Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrb ringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat. G rundsätze
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8

1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erla ssen, insbesondere hinsichtlich: Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringen s von Bauprodukten
a. der Produkte, die in Bezug au f Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen 1) ; b. Produkten, die nur für einen ei nzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind 2) .
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind fü r die Kantone verbindlich.

5. Abschnitt:

Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 9
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vo rschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Rege- lungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist. G rundsätze
2 Es kann dabei auf international ha rmonisierte technische Normen ver- weisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

6. Abschnitt:

Finanzen Art. 10 Die Kosten der Tätigkeit des Interkant onalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von de n an der Vereinbarung teilneh- menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra- gen. V erteilung der Kosten
1) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom

21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizeri- schen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54,
8008 Zürich, bezogen werden.)
2) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie

7. Abschnitt:

Schlussbestimmungen Art. 11 Die Kantone sorgen für die Publika tion der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlin ien gemäss ihren Bestimmungen. Publikation der Vorschriften und Richtlinien Art. 12
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Inter- kantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konfe- renz der Kantonsregierungen zu erfolgen. Beitritt und A ustritt
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol- genden Kalenderjahres. Art. 13 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tr itt die Vereinbarung mit der Veröffentli- chung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. Inkrafttreten Von der Konferenz der Kantonsregi erungen beschlossen in Bern am

23. Oktober 1998.

Bern, 23. Oktober 1998 Der Präsident : A NNONI Der Sekretär: B ALTENSPERGER Der Grosse Rat hat am 27. J uni 2000 den Beitritt beschlossen. Inkrafttreten: 4. Februar 2003
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