Dekret über die Leistungen des Staates für den Volksschulunterricht, die Erziehung u... (428.310)
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Dekret über die Leistungen des Staates für den Volksschulunterricht, die Erziehung und die berufliche Ausbildung in den anerkannten Erziehungsheimen

1 Dekret über die Leistungen des Staates für den Volksschulunterricht, die Erziehung und die berufliche Ausbildung in den anerkannten Erziehungsheimen Vom 15. Februar 1966 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erzie- hungsheime (Erziehungsheimgese tz) vom 6. Oktober 1964 1) , beschliesst:

§ 1

Der Staatsbeitrag an die Besoldunge n der Volksschullehrer, die Gewer- belehrer, die Lehrlingsmeister und di e ausgebildeten Erzieher beträgt
75 % der Bar- und Naturalbezüge, i nbegriffen Familien- und Kinder- zulagen, Hilfsschulzulagen, Diensta ltersgratifikationen und Sterbesemes- ter.

§ 2

1 Invalidenversicherung (Art. 73 Abs.
2 lit. a des Bundesgesetzes über die
1959 2) und Art. 105 ff. der Vollziehungs verordnung hiezu vom 17. Januar
1961 3) ) oder aus dem Strafrechtsvollzug (Art. 388 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 4) ) erhalten, erbringt der Kanton nur dann Leistungen, wenn mit Einschluss dieser Bundesbeiträge die subventionsberechtigten Besoldungen nicht bis zu 75 % gedeckt werden.
1) SAR 428.300
2) SR 831.20
3) SR 831.201
4) SR 311.0 Umfang des Staatsbeitrages Verhältnis Bundesbeitrag / Staatsbeitrag
2 Bis zur Festlegung der Bundesbeitr äge leistet der Kanton Vorschuss- zahlungen bis zu dem in diesem De kret genannten Maximalansatz.

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekret es fällt § 20 des Dekretes über die Besoldungen der Lehrer an den Volks- und Fortbildungsschulen (Lehrerbesoldungsdekret) vom 7. Dezember 1953 1) dahin.

§ 4

1 Dieses Dekret tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1965 in Kraft.
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1) AGS Bd. 4 S. 140
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