Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (175.11)
CH - BL

Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft

Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) Vom 30. November 2004 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , gestützt auf § 14 Absatz 3, § 20 Absatz 4, § 29 Absatz 3, § 35 Absatz 3, § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Land - schaft vom 13. Juni 1988
2 ) (VwVG BL) sowie gestützt auf § 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993
3 ) über die Verfassungs- und Verwaltungs - prozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO), * beschliesst:
1 Akteneinsicht und Aktenherausgabe

§ 1 Umfang der Akteneinsicht

1 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten von Behörden im Sinne von § 2 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht sich auf:
a. hängige Verwaltungsverfahren,
b. abgeschlossene Verwaltungsverfahren, sofern die Akteneinsicht den Er - lass, die Änderung oder die Aufhebung der Verfügung bezweckt.
2 Es wird Einsicht gewährt in alle Akten, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung dienen.

§ 2 Verweigerung der Akteneinsicht

1 Wo die Akteneinsicht zum Schutz einer Partei in einzelne Aktenstücke oder Aktenstellen verweigert wird, kann die Einsicht in diese Aktenstücke oder Ak - tenstellen der Anwältin oder dem Anwalt dieser Partei gewährt werden verbun - den mit der Auflage, der Klientin oder dem Klienten die geheimzuhaltenden Tatsachen nicht bekannt zu geben (Revers).
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 29.677, SGS 175
3) GS 31.847, SGS 271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327

§ 3 Modalitäten der Akteneinsicht

1 Die Akten sind am Sitz der Behörde einzusehen.
2 Über den Akteninhalt dürfen Notizen, Abschriften oder Aufnahmen auf Ton- oder Bildträger gemacht werden.
3 Fotokopien von Aktenstücken können gegen Gebühr verlangt werden, sofern für die Behörde dadurch kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.
4 Für aufwändige Akteneinsicht kann eine Gebühr bis CHF 300 erhoben wer - den.

§ 4 Aktenherausgabe

1 Der Einsichtnahme offenstehende Akten werden an die Amtsstellen und an die Anwältin oder den Anwalt herausgegeben.
2 Von wichtigen Aktenstücken sind jedoch gegen Gebühr nur Fotokopien her - auszugeben.
3 Werden Akten nicht innert Frist zurückgegeben oder werden sie missbräuch - lich verwendet, kann der Regierungsrat inskünftig diesen gegenüber die Her - ausgabe zeitweise oder dauernd verweigern.

§ 5 Zuständigkeit

1 In hängigen Verfahren vor Behörden entscheidet die verfahrensleitende In - stanz über die Akteneinsicht und Aktenherausgabe.
2 In abgeschlossenen Verfahren entscheidet das Generalsekretariat oder die von ihm beauftragte Dienststelle über Akteneinsicht und Aktenherausgabe.
2 Kosten der Verwaltungsverfahren

§ 6 Entscheidgebühren

1 Die Entscheidgebühren betragen:
a. für eine erstinstanzliche Verfügung CHF 100 bis 300;
b. für einen Entscheid gemäss §§ 39-44 Verwaltungsverfah - rensgesetz CHF 100 bis 500;
c. für einen Beschwerdeentscheid CHF 300 bis 600.
2 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwer - den können Entscheidgebühren bis CHF 5'000 erhoben werden.
3 Reduzierte Entscheidgebühren können erhoben werden, wenn:
a. eine Beschwerde abgeschrieben oder
b. durch Vergleich erledigt werden kann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327

§ 7 Beweiskosten

1 Für Augenscheine kann eine Gebühr von CHF 100 bis CHF 1'000 erhoben werden.
2 Die Kosten für Gutachten, für aufwändige Sachverhaltsermittlungen sowie andere Barauslagen können in vollem Umfang einer Partei auferlegt werden.

§ 8 Parteientschädigung

1 Für die Bemessung der Parteientschädigung gelten sinngemäss die Vor - schriften der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und An - wälte. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand. Zuschläge nach Interesse - wert werden nicht gewährt. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
2 Die Anwältin oder der Anwalt reicht eine detaillierte Kostennote zusammen mit der Beschwerdebegründung ein, andernfalls setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest.
3 Für das Beschwerde- und Einspracheverfahren wird in der Regel ein Honorar von CHF 220 pro Stunde gewährt.

§ 9 Unentgeltliche Rechtspflege *

1 Für die Entschädigung für den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gelten die Vorschriften gemäss § 8 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2 Das Begehren um Befreiung von den Verfahrenskosten, den Kosten der Be - weismassnahmen sowie der Parteientschädigung kann bei der verfahrenslei - tenden Instanz und bei der für den Gebührenerlass zuständigen Behörde (§ 12a) gestellt werden. *

§ 10 Kostenentscheid

1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache entscheidet die Behörde auch über die Kosten.
2 Bei Abschreibungsverfügungen entscheidet die instruierende Instanz über die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung beziehungsweise die Entschädi - gung für den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts.

§ 11 Fälligkeit der Verfahrenskosten

1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Verfahrenskosten beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% berechnet.

§ 12 Inkasso der Verfahrenskosten

1 Die verfahrensleitende Instanz vereinnahmt die Verfahrenskosten und ist zu - ständig für deren Inkasso. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327

§ 12a * Gebührenerlass

1 Für den Erlass von kantonalen Verwaltungsbehörden verfügten Gebühren bis CHF 5'000 ist die jeweilige Direktion, für den Erlass höherer Gebühren der Re - gierungsrat zuständig.
1 bis Aufwandgebühren und Auslagen können vollständig erlassen werden, wenn sowohl Vermögenslosigkeit als auch Bedürftigkeit im Sinne von § 23 Ab - satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. *
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen.
3 Delegation von Entscheidungskompetenzen im Beschwerdeverfahren

§ 13 Finanz- und Kirchendirektion

1 Die Finanz- und Kirchendirektion beurteilt Beschwerden gegen Sozialzula - genverfügungen:
a. des Personalamtes,
b. der für Personalfragen zuständigen Amtsstellen der Direktionen.

§ 14 Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion *

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion beurteilt Beschwerden ge - gen: *
a. Verfügungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über Wohnbaubeiträge;
b. Rechnungen der kantonalen Krankenhäuser.

§ 15 Sicherheitsdirektion *

1 Die Sicherheitsdirektion beurteilt Beschwerden gegen: *
a. * ...
b. Verfügungen des Pass- und Patentbüros über Tombolas sowie Glücks- und Unterhaltungsspiele,
c. * ... * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327
4 Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren

§ 16 Finanz- und Kirchendirektion

1 Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwer - den gegen:
a. Verfügungen von Gemeindebehörden, soweit sie nicht den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion betreffen;
b. Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Finanz- und Kirchendirektion zu - geordnet sind;
c. Verfügungen anderer Direktionen und ihrer Dienststellen, welche Arbeits - verhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen, ausgenom - men Verfügungen über die fristlose Auflösung von Arbeitsverhältnissen.

§ 17 Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion *

1 Der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen: *
a. Verfügungen von Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeits - bereich der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion betreffen;
b. * Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Volkswirtschafts- und Gesund - heitsdirektion zugeordnet sind;
c. * Verfügungen der Sicherheitsdirektion und ihrer Dienststellen.

§ 18 Bau- und Umweltschutzdirektion

1 Der Bau- und Umweltschutzdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Be - schwerden gegen:
a. Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeits - bereich der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffen;
b. Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Bau- und Umweltschutzdirektion zugeordnet sind.

§ 19 Sicherheitsdirektion *

1 Der Sicherheitsdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden ge - gen: *
a. * Verfügungen der Notariatskommission;
b. * Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeits - * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327
c. * Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Sicherheitsdirektion zugeordnet sind;
d. Verfügungen der anderen Direktionen und ihrer Dienststellen;
e. Verfügungen von kantonalen Kommissionen, die anstelle einer Direktion entscheiden;
f. Verfügungen der Landeskanzlei.

§ 20 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

1 Der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Be - schwerden gegen:
a. Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeits - bereich der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffen;
b. Verfügungen der Schulräte, der Prüfungskonferenzen und der Prüfungs - kommissionen für die Lehrabschlussprüfungen, die gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung oder die Personalgesetzgebung ergehen.

§ 21 Landeskanzlei

1 Der Landeskanzlei obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte.

§ 22 Verfahrensleitung durch die Direktionen

1 Die Verfahrensleitung obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions - vorsteher.
1bis In Ausnahmefällen können die Direktionen die Verfahrensinstruktion an den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat delegieren. *
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Beschwerde - instruktion (§ 35 Absatz 1 Buchstaben a-c und e Verwaltungsverfahrensgesetz) an das Generalsekretariat oder eine andere Dienststelle der Direktion delegie - ren. *
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdi - rektion kann die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienst - stellen der Sicherheitsdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrats dele - gieren. *

§ 23 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327

§ 24 Kommissionspräsidium

1 Wo Kommissionen Beschwerdeinstanzen sind (§ 29 Absätze 4 und 5 Verwal - tungsverfahrensgesetz), obliegt die Verfahrensleitung dem Kommissionspräsi - dium.
2 Das Kommissionspräsidium kann die Beschwerdeinstruktion an das Aktuariat delegieren.

§ 25 Vernehmlassung

1 Bei Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen ist deren vorgesetzte Direktion zur Vernehmlassung zuständig.
2 Beschwerden gegen personalrechtliche Verfügungen sind auch dem Perso - nalamt zur Vernehmlassung zu unterbreiten, sofern diesem nicht die Be - schwerdeinstruktion obliegt.

§ 26 Behandlungsfristen

1 Die verfahrensleitende Instanz hat für die beförderliche Behandlung der Be - schwerden zu sorgen.
2 Die Behandlungsfristen werden in den einzelnen Leistungsaufträgen festge - halten.
5 Vertretung in Verfahren vor oberen Beschwerdeinstanzen

§ 27 Vertretung vor oberen Beschwerdeinstanzen

1 Die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz wird vor den oberen Instanzen durch die sachlich zuständige Direktion vertreten.
1bis Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Vertretung an das Generalsekretariat oder eine andere Dienststelle der Direktion delegie - ren. *
2 Wurde die angefochtene Verfügung im verwaltungsinternen Beschwerdever - fahren ganz oder teilweise geändert, vertritt diejenige Instanz den Fall, welche die Beschwerde damals instruiert hatte.
3 Nach Absprache kann diejenige Instanz, welche die Beschwerde im verwal - tungsinternen Verfahren instruiert hatte, die Vertretung vor oberen Instanzen von der sachlich zuständigen Direktion übernehmen.

§ 28 Verkehr mit oberen Beschwerdeinstanzen

1 Übernimmt die Instanz, welche die Beschwerde im Verfahren vor oberen Be - schwerdeinstanzen vertritt, den Beschluss des Regierungsratsentscheides, so verkehrt sie direkt mit den oberen Beschwerdeinstanzen. Vertritt sie einen ab - weichenden Antrag, hat der Verkehr über den Regierungsrat zu erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327
2 Beschwerde- und Klageanerkennung sowie Vergleiche bedürfen der Zustim - mung des Regierungsrates.
3 Für mündliche Verhandlungen, Augenscheine usw. ist ohne besondere Voll - macht die sachbearbeitende Person der instruierenden Instanz oder der betref - fenden Direktion zuständig, falls der Regierungsrat nicht einen besonderen Vertreter bezeichnet.

§ 29 Auflage der Entscheide der oberen Beschwerdeinstanzen

1 Die Landeskanzlei legt die Entscheide oberer Beschwerdeinstanzen an der nächsten Regierungsratssitzung auf.
2 Nach Kenntnisnahme durch den Regierungsrat leitet die Landeskanzlei die Akten an die zuständige Direktion weiter.
6 Vollzug von Verfügungen

§ 30 Zuständigkeit

1 Die sachlich zuständige Direktion überwacht den Vollzug von Verfügungen und Urteilen. Sie stellt bei der Sicherheitsdirektion das Vollzugsbegehren. *
2 Die Sicherheitsdirektion ist Vollzugsbehörde. Sie kann für das Vollzugsverfah - ren die fachtechnische Beratung der sachlich zuständigen Direktion beanspru - chen. *
3 Für das Ausstellen von Rechtskraftbescheinigungen zum Vollzug von Verfü - gungen der Verwaltungsbehörden und von Urteilen der verwaltungsgerichtli - chen Behörden sind zuständig: *
a. die sachlich zuständige Direktion oder in ihrem Auftrag die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, wenn die Rechtskraft zu Handen ei - ner basellandschaftlichen Behörde zu bescheinigen ist;
b. die Rechtsmittelinstanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, wenn die Rechtskraft zu Handen einer ausserkantonalen Behörde zu bescheinigen ist.

§ 31 Vollzugsandrohung durch die Direktion

1 Die sachlich zuständige Direktion stellt fest, ob die zugrundeliegende Verfü - gung vollziehbar im Sinne von § 45 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist.
2 Die Direktion setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Herstel - lung des rechtmässigen Zustands, sofern dies nicht bereits in der zugrundelie - genden Verfügung geschehen ist. Für den Versäumnisfall droht sie der pflichti - gen Person unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches den zwangsweisen Vollzug an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327
3 Nach ergebnislosem Fristablauf übermittelt die sachlich zuständige Direktion der Sicherheitsdirektion die Akten mit dem Vollzugsbegehren. *

§ 32 * Vorladung durch die Sicherheitsdirektion

1 Die Sicherheitsdirektion lädt die pflichtige Person zu einer Einvernahme vor und erläutert ihr die Modalitäten des Vollzugs. Die zugrundeliegende Verfü - gung, deren Vollziehbarkeit die sachlich zuständige Direktion festgestellt hat, ist für die Sicherheitsdirektion verbindlich.
2 Zeigt sich die pflichtige Person einsichtig, kann ihr die Sicherheitsdirektion eine letzte unerstreckbare Frist zur freiwilligen Herstellung des rechtmässigen Zustands gewähren. In diesem Fall kann von einer Verzeigung gemäss

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

4 ) Umgang genommen werden.

§ 33 * Vollzugsverfügung der Sicherheitsdirektion

1 Weigert sich die pflichtige Person oder lässt sie die letzte Frist unbenützt ver - streichen, erlässt die Sicherheitsdirektion die Vollzugsverfügung.
2 Der Sicherheitsdirektion stehen folgende Zwangsmittel zur Verfügung:
a. die Ersatzvornahme durch die sachlich zuständige Direktion oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der pflichtigen Person;
b. der unmittelbare Zwang gegen die pflichtige Person oder ihre Sachen;
c. die Strafverfolgung, soweit ein Gesetz eine Strafe vorsieht;
d. die Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizeri - schen Strafgesetzbuchs
5 )
.
3 Die Sicherheitsdirektion verwendet das Zwangsmittel, das den Umständen angemessen ist.

§ 34 * Vernehmlassung bei Beschwerden gegen Vollzugsverfügungen

1 Die Beschwerde wird der Sicherheitsdirektion und der sachlich zuständigen Direktion zur Vernehmlassung zugestellt.

§ 35 Vollzugskosten

1 Die sachlich zuständige Direktion setzt gegenüber der pflichtigen Person die Vollzugskosten fest und fordert sie ein.
2 Soweit die Vollzugskosten nicht einbringlich sind, trägt sie die sachlich zu - ständige Direktion.
4) SR 311.0
5) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327
7 Schlussbestimmungen

§ 36 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 27. März 1990
6 ) über die Akteneinsicht und Akten - herausgabe,
b. die Verordnung vom 27. März 1990
7 ) über die Kosten des Verwaltungs - verfahrens,
c. die Verordnung vom 27. März 1990
8 ) über den Vollzug von Verfügungen,
d. die Verordnung vom 17. Januar 1989
9 ) über die verfahrensleitenden In - stanzen im Beschwerdeverfahren,
e. die Verordnung vom 17. Januar 1989
10 ) über die Delegation von Entschei - dungskompetenzen im Beschwerdeverfahren,
f. der Regierungsratsbeschluss vom 20. September 1960
11 ) über die Be - handlung von verwaltungsgerichtlichen Beschwerden und Klagen.

§ 37 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
6) GS 30.266, SGS 175.11
7) GS 30.272, SGS 175.12
8) GS 30.269, SGS 175.13
9) GS 30.6, SGS 175.15
10) GS 30.9, SGS 175.16
11) GS 21.655, SGS 175.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.11.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0327
22.08.2006 01.10.2006 Ingress geändert GS 35.957
22.08.2006 01.10.2006 § 12a eingefügt GS 35.957
22.08.2006 01.10.2006 § 30 Abs. 3 geändert GS 35.957
18.12.2007 01.01.2008 § 9 Titel geändert GS 36.497
18.12.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 2 geändert GS 36.497
18.12.2007 01.01.2008 § 12a Abs. 1 bis eingefügt GS 36.497
18.12.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1, lit. a. geändert GS 36.497
04.12.2012 01.01.2013 § 23 aufgehoben wg. GS 37.1145
15.01.2013 01.03.2013 § 14 Titel geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 14 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 14 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 15 Titel geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 15 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 15 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 17 Titel geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 17 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 17 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 17 Abs. 1, lit. b. geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 17 Abs. 1, lit. c. geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 19 Titel geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 19 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 19 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 19 Abs. 1, lit. b. geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 19 Abs. 1, lit. c. geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 22 Abs. 3 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 30 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 30 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 31 Abs. 3 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 32 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 33 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 34 totalrevidiert wg. GS 38.12
19.12.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 2017.086
19.12.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2017.086
19.12.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2017.086
19.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 bis eingefügt GS 2017.086
19.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2 geändert GS 2017.086
19.12.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 1 bis eingefügt GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.11.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0327 Ingress 22.08.2006 01.10.2006 geändert GS 35.957

§ 9 18.12.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.497

§ 9 Abs. 2 18.12.2007 01.01.2008 geändert GS 36.497

§ 12a 22.08.2006 01.10.2006 eingefügt GS 35.957

§ 12a Abs. 1 bis 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.497

§ 14 15.01.2013 01.03.2013 Titel geändert wg. GS 38.12

§ 14 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 14 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 15 15.01.2013 01.03.2013 Titel geändert wg. GS 38.12

§ 15 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 15 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 15 Abs. 1, lit. a. 18.12.2007 01.01.2008 geändert GS 36.497

§ 15 Abs. 1, lit. a. 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.086

§ 15 Abs. 1, lit. c. 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.086

§ 17 15.01.2013 01.03.2013 Titel geändert wg. GS 38.12

§ 17 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 17 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 17 Abs. 1, lit. b. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 17 Abs. 1, lit. c. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 19 15.01.2013 01.03.2013 Titel geändert wg. GS 38.12

§ 19 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 19 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 19 Abs. 1, lit. a. 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 19 Abs. 1, lit. b. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 19 Abs. 1, lit. c. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 22 Abs. 1 bis 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.086

§ 22 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 22 Abs. 3 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 23 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben wg. GS 37.1145

§ 27 Abs. 1 bis 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.086

§ 30 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 30 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 30 Abs. 3 22.08.2006 01.10.2006 geändert GS 35.957

§ 31 Abs. 3 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 32 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 33 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 34 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0327
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