Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) vom 14.09.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 81 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. April 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Steuerhoheit – Staat
1 Der Staat erhebt eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer.
Art. 2 Steuerhoheit – Gemeinden
1 Die Gemeinden können eine Zusatzabgabe auf der Erbschafts- und Schen - kungssteuer erheben.
2 Entscheide über die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gleichermassen für die Zusatzabgabe verbindlich.
Art. 3 Geltungsbereich – Steuer
1 Die Steuer wird erhoben, wenn:
a) die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohn - sitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
b) die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuer - rechtlichen Wohnsitz oder Sitz im Kanton hat;
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte daran unter Lebenden oder durch Erbgang übertragen werden.
2 Auf der Übertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft wird die Erb - schafts- und Schenkungssteuer gemäss Absatz 1 Bst. a und b am Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers bzw. der Schenkerin oder des Schenkers erhoben.
3 Im internationalen Verhältnis erfolgt eine Besteuerung ferner bei unentgelt - licher Übertragung von im Kanton gelegenen beweglichen Vermögenswer - ten, die nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Be - steuerung zugewiesen werden.
4 In allen Fällen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vorbehalten.
Art. 4 Geltungsbereich – Gemeinde-Zusatzabgabe
1 Die Zusatzabgabe wird der Gemeinde geschuldet, in der die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte oder in der der Erbgang eröff - net worden ist, bzw. der Gemeinde, in der die Schenkerin oder der Schenker zum Zeitpunkt der Zuwendung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz hat - te.
2 Handelt es sich um eine unter umfassender Beistandschaft stehende oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertretene Person, wird die Zusatzab - gabe der Gemeinde geschuldet, in der sie ihren letzten tatsächlichen Wohn - sitz hatte, wobei der letzte Aufenthaltsort nicht massgebend ist, sofern sich dieser letzte Wohnsitz im Kanton befindet.
3 Beinhaltet eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Zuwendung ein Grundstück, so wird die Gemeinde-Zusatzabgabe nach der Vorschrift über die Steuerausscheidung nach Artikel 23 verhältnismässig jener Gemeinde ge - schuldet, in der das Grundstück liegt.
Art. 5 Steuerobjekt – Im Allgemeinen
1 Der Erbschaftssteuer unterliegt die Übertragung von Eigentum in gesetzli - cher Erbfolge, durch Erbeinsetzung, Vermächtnis, Vermögenswidmung an eine Stiftung von Todes wegen, Ersatzverfügung oder Nacherbeneinsetzung sowie Schenkung von Todes wegen.
2 Der Schenkungssteuer unterliegen die Zuwendungen unter Lebenden, durch die die Empfängerinnen und Empfänger bereichert werden, ohne dass sie eine entsprechende Gegenleistung erbringen, wie die Zuwendung von Ver - mögensgütern zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung, ein Verpfründungs- oder Leibrentenvertrag, der Erwerb gewisser beschränk - ter dinglicher Rechte oder persönlicher Rechte.
3 Einer Schenkung gleichgestellt sind Erbabfindungen und Auskaufsbeträge, Vermögensabtretungen und sonstige Verfügungen unter Lebenden im Hin - blick auf eine künftige Erbschaft, die erbvertragliche Zuwendung unter Lebenden sowie der entgeltliche Erbverzicht (Erbauskauf).
Art. 6 Steuerobjekt – Im Besonderen
1 Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen:
a) die Begründung von Nutzniessungs- oder Wohnrechten sowie die Be - gründung und die Abtretung von Baurechten;
b) der Erlass von Schulden gegenüber einer solventen Schuldnerin oder ei - nem solventen Schuldner;
c) die Last zugunsten einer Drittperson, wenn sie eine Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen begründet;
d) der unentgeltliche Erwerb durch eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder durch eine Änderung der Anteile der Personen, die diese Gemeinschaft bilden, namentlich bei einer Teilung;
e) die einmaligen oder periodischen Versicherungsleistungen, die im To - desfall ausgezahlt oder zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sofern sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen;
f) alle Rechtsgeschäfte, die zur Umgehung der Erhebung der Steuer und der Zusatzabgabe durchgeführt werden.
Art. 7 Steuerobjekt – Gemischte Schenkung
1 Ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein offensichtliches Missverhält - nis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, wird für die Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen Leistungen einer Schenkung gleichgesetzt, wenn diese Wertdifferenz einer Schenkungsabsicht entspricht.
Art. 8 Befreiung von der Steuerpflicht
1 Nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Staat Freiburg und seine Anstalten;
c) die Gemeinden, die Gemeindeverbindungen und ihre Anstalten;
d) die kirchlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannten ju - ristischen Personen des Kirchenrechts sowie die übrigen Gebietskörper - schaften des Kantons und ihre Anstalten;
e) die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
f) Verwandte in gerader Linie.
2 Ebenfalls nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind:
a) die juristischen Personen, die nach Artikel 97 Abs. 1 Bst. g und h des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) aufgrund der öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecke, die sie verfolgen, von der Steuer befreit sind;
b) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter - lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);
c) Personenunternehmungen und juristische Personen für den Vermögens - erwerb bei Umstrukturierung im Sinne der Artikel 8 Abs. 3 und 24 Abs.
3 und 3 quater des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har - monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
d) Verwandte für den Vermögenserwerb, der einer vollständigen oder teil - weisen Teilung gleichkommt oder deren Folge ist, sofern Vermögens - werte aus gerader Linie übertragen werden. Die Ehegattin oder der Ehe - gatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sind ebenfalls von der Steuerpflicht befreit, wenn sie an solchen Rechtsge - schäften beteiligt sind;
e) die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte und die Part - nerin oder der Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn Vermögenswerte im Sinne von Buchstabe d auf der Grundlage ei - nes Scheidungs- oder Auflösungsurteils erworben werden;
f) die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungsrechten, denen die Eigenschaft von natürlichen Personen zukommt, für den Erwerb von Grundstücken einer Immobiliengesellschaft im Verhältnis ihrer Rechte und im Falle der vollständigen Auflösung der Gesellschaft;
g) die Begünstigten bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen, die vom Amt, das nach der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen in diesem Bereich zuständig ist 1 ) , visiert wurden, oder bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit ka - tastertechnisch begründeten Grenzbereinigungen von geringer Bedeu - tung;
h) die Begünstigten von Baurechten in Form einer Dienstbarkeit, die von einem Gemeinwesen für eine sportliche, kulturelle oder soziale Tätig - keit abgetreten werden und Subventionen gleichgesetzt werden können;
i) die Begünstigten in den Fällen, die in anderen gesetzlichen Bestimmun - gen vorgesehen sind.
1) Heute: Grangeneuve oder Amt für Wald und Natur.
3 Die nach Absatz 2 Bst. a von der Steuer befreiten juristischen Personen wer - den steuerpflichtig, wenn die Zuwendung innert zehn Jahren nach der Über - tragung eine andere Zweckbestimmung erhält.
4 Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie im Sitzkanton steuerbefreit sind oder nach diesem Gesetz von der Steuer befreit werden könnten.
5 Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der juristi - schen Personen mit Sitz im Kanton Freiburg, die wegen Verfolgung öffentli - cher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss Absatz 2 Bst. a von der Steuer - pflicht befreit sind. Jede betroffene juristische Person kann mit einem Schrei - ben an die Kantonale Steuerverwaltung verlangen, nicht in diesem Verzeich - nis aufgeführt zu werden.
Art. 9 Steuererleichterung
1 Die teilweise oder vollständige Übertragung eines Unternehmens, das ge - schäftsmässig betrieben wird, kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden, wenn der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz im Kanton hat und das Unternehmen den Inter - essen der Freiburger Wirtschaft dient.
2 Werden die Auflagen für die Steuererleichterung nicht eingehalten, so kann diese rückwirkend auf den Zeitpunkt, an dem sie gewährt wurde, widerrufen werden.
3 Die für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständige Direktion 2 ) ent - scheidet endgültig, nachdem sie die Stellungnahmen der Direktion, die für die Wirtschaftsförderung zuständig ist 3 ) , und der Gemeinde, der die Zusatz - abgabe geschuldet wird, eingeholt hat.
4 Das Gesuch hemmt den Lauf der Einsprachefrist nicht.
Art. 10 Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner
1 Die Steuer und die Zusatzabgabe schuldet, wer:
a) eine Zuwendung unter Lebenden erhält;
b) eine Zuwendung aus Erbschaft oder Vermächtnis erhält;
c) eine Zuwendung aus Vor- oder Nacherbschaft erhält;
d) ein beschränktes dingliches Recht oder ein persönliches Recht erhält;
e) als begünstigte Drittperson in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt.
2) Heute: Finanzdirektion.
3) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
2 Stirbt die steuerpflichtige Person, so haften ihre Erbinnen und Erben für die geschuldeten Steuern und Zusatzabgaben solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile.
2 Steuerbemessung
Art. 11 Im Allgemeinen
1 Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel der Verkehrswert der Vermö - genswerte zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht.
Art. 12 Im Besonderen – Grundstücke
1 Für Grundstücke gilt als Bemessungsgrundlage der Steuerwert, der in An - wendung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern nach dem Wert des Grundstücks am Ende der letzten Steuerperiode festgesetzt wurde. Vorbehal - ten bleibt der Mehrwert ab Beginn der laufenden Steuerperiode bis zum Zeit - punkt, in dem der Steueranspruch entsteht.
Art. 13 Im Besonderen – Bewegliche Vermögenswerte
1 Für die beweglichen Vermögenswerte des Geschäftsvermögens ist der Buchwert massgebend.
2 Der gängige Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Gele - genheitsgeschenke werden nicht besteuert.
Art. 14 Im Besonderen – Forderungen und Beteiligungen
1 Als Bemessungsgrundlage für kotierte Forderungen und Beteiligungen gilt ihr Kurswert zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht.
2 Für die Bemessungsgrundlage der nicht kotierten Forderungen und Beteili - gungen gilt Artikel 57 Abs. 2 und 3 DStG sinngemäss.
Art. 15 Im Besonderen – Immaterielle Güter
1 Für die Bemessungsgrundlage der immateriellen Güter gilt Artikel 58 DStG sinngemäss.
Art. 16 Im Besonderen – Versicherungsleistungen
1 Als Bemessungsgrundlage für Versicherungsleistungen gilt der Rückkaufs - wert oder die ausgerichtete Versicherungssumme.
Art. 17 Im Besonderen – Nacherbeneinsetzung
1 Wenn bei einer Vorerbschaft oder einem Vorvermächtnis die Substanz er - halten werden muss, gilt als Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Ertrags - wert des Nachlasses.
2 Wird die Vorerbschaft oder das Vorvermächtnis endgültig erworben, so ist die ordentliche Erbschaftssteuer zu entrichten. Bereits bezahlte Erbschafts - steuern werden zinslos angerechnet.
3 Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gilt der Wert des an die Vor - erbin oder den Vorerben gehenden Vermögensanfalls als Bemessungsgrund - lage.
4 Im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist, gilt bei der Nacherben - einsetzung – ob auf den Überrest beschränkt oder nicht – der Wert des an die Nacherbin oder den Nacherben gehenden Vermögensanfalls als Bemessungs - grundlage.
Art. 18 Im Besonderen – Nutzniessung, Wohnrecht und periodische
Leistungen
1 Als Bemessungsgrundlage für Nutzniessung, Wohnrecht und periodische Leistungen gilt der kapitalisierte Wert dieser Leistungen; dabei erfolgt die Kapitalisierung nach den üblichen in Gerichtssachen verwendeten Tabellen. Werden unbefristete Rechte an eine juristische Person übertragen, so erfolgt die Kapitalisierung wie für eine ewige Rente.
2 Der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts darf drei Viertel des massgebenden Werts der belasteten Vermögenssubstanz nicht übersteigen.
3 Der Staatsrat setzt die erforderlichen Kapitalisierungssätze fest.
Art. 19 Im Besonderen – Baurecht
1 Als Bemessungsgrundlage für das Baurecht gilt der Steuerwert des Grund - stücks, auf dem ein Baurecht besteht und der nach den üblichen in Ge - richtssachen verwendeten Tabellen und zu dem vom Staatsrat festgesetzten Satz vermindert wurde.
Art. 20 Im Besonderen – Subsidiäre Bemessungsgrundlage
1 Ist es nicht möglich, eine Bemessungsgrundlage nach den oben stehenden Grundsätzen zu bestimmen, so setzt die Veranlagungsbehörde die Steuer nach eigenem Ermessen fest; die Schuldnerin oder der Schuldner wird vorher angehört; falls nötig wird eine Expertise durchgeführt.
Art. 21 Gemischte Schenkung
1 Bei einer gemischten Schenkung dienen folgende Werte als Bemessungs - grundlage:
a) bei der Übertragung von Liegenschaften aus dem Privatvermögen der oder des Abtretenden: der Steuerwert nach Abzug der vereinbarten Leistungen;
b) bei der Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Vermögens - werts aus dem Geschäftsvermögen der oder des Abtretenden: der Buch - wert, der für die direkte Steuer massgebend ist, nach Abzug der verein - barten Leistungen;
c) bei Übertragung von Beteiligungen einer Handelsgesellschaft: entweder der für die Bemessung der direkten Steuer massgebende verhältnismäs - sige Anteil am Eigenkapital oder der nach Artikel 14 bestimmte Wert der Beteiligungen, wobei immer der tiefere Wert gilt; die vereinbarten Leistungen werden vorgängig abgezogen.
Art. 22 Sachliche Abzüge
1 Von der Erbschaft können für die Steuerberechnung abgezogen werden:
a) Erbschaftsschulden einschliesslich Hypothekarschulden und die ange - messene Entschädigung nach den Artikeln 334 und 334 bis des Schwei - zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB);
b) Erbgangsschulden wie die Beerdigungskosten bis zu einem vom Staats - rat festgesetzten Höchstbetrag, die Erbgangskosten, die Unterhaltsan - sprüche nach Artikel 606 ZGB und die Erziehungskosten nach Artikel
631 Abs. 2 ZGB. Davon ausgeschlossen sind die Kosten in Zusam - menhang mit der Erbteilung;
c) Vermächtnisse.
2 Von der Zuwendung können die der Vermächtnisnehmerin oder dem Ver - mächtnisnehmer und der beschenkten Person auferlegten Schulden abgezo - gen werden.
3 Lastet auf den übertragenen Vermögenswerten eine Nutzniessung, ein Wohn- oder Baurecht oder ist mit ihnen die Pflicht verbunden, periodische Leistungen auszurichten, so kann der kapitalisierte Wert dieser Lasten abge - zogen werden. Ebenfalls abgezogen werden kann der wirtschaftliche Wert der Lasten und Auflagen, die die Bereicherung der Empfängerin oder des Empfängers einer Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen schmä - lern.
4 Wird bei der Übertragung der belasteten Vermögenswerte eine Nutznies - sung, ein Wohn- oder Baurecht errichtet, so kann der kapitalisierte Wert die - ser Lasten vom Vermögenswert abgezogen werden.
Art. 23 Steuerausscheidung
1 Vererbt eine Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ausserhalb des Kantons wohnhaft war, im Kanton gelegene Grundstücke, so wird die Steuer auf dem Wert dieser Grundstücke abzüglich eines verhältnismässigen Anteils der Erb - gangsschulden erhoben.
2 Werden ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke vererbt, so wird auf ihrem Wert ein verhältnismässiger Anteil für die Begleichung der Erbgangs - schulden abgezogen.
3 Diese Regel gilt auch, wenn die Zusatzabgabe mehrere Gemeinden des Kantons betrifft.
3 Steuerberechnung
Art. 24 Persönlicher Abzug
1 Von den Zuwendungen kann jede Empfängerin und jeder Empfänger 5000 Franken abziehen.
2 Erhält jemand von der gleichen Person mehrfach Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, so wird der Abzug innert 5 Jahren insge - samt nur einmal gewährt.
Art. 25 Steuersätze – Steuer
1 Die Steuer bemisst sich nach den folgenden Sätzen:
a) Begünstigte des zweiten Stammes:
1. Geschwister: 5,25 %
2. Neffen und Nichten: 8,25 %
3. Grossneffen und Grossnichten: 10,50 %
4. Nachkommen von Grossneffen und Grossnich - ten: 12,75 %
b) Begünstigte des dritten Stammes:
1. Onkel und Tanten: 8,25 %
2. Cousins und Cousinen: 12,75 %
3. Nachkommen von Cousins und Cousinen: 17,25 %
c) übrige verwandte oder nicht verwandte Begünstige:
1. Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Part - nerin oder des eingetragenen Partners, Pflege - kinder und ihre Nachkommen: 7,75 %
2. Personen, die seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtli - chen Wohnsitz gelebt haben: 8,25 %
3. Andere verwandte oder nicht verwandte Be - günstigte: 22,00 %
2 Bei Personen, die in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz leben, muss die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Jahre ohne Un - terbruch gedauert haben und zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch ent - steht, noch andauern. Die Begünstigten müssen den Nachweis der Dauer der Wohngemeinschaft erbringen.
3 Für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und nicht nach Artikel 8 Abs. 2 Bst. a von der Steuer befreit sind, beträgt die dem Staat geschuldete Steuer 3 %.
Art. 26 Steuersätze – Gemeinde-Zusatzabgabe
1 Die Zusatzabgabe darf 70 % der Steuer nicht übersteigen.
2 Anwendbar ist der Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Steueran - spruch entsteht.
3 Die Gemeinden teilen dem für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu - ständigen Amt den Satz ihrer Zusatzabgabe und jede Änderung dieses Satzes sowie das jeweilige Datum des Inkrafttretens mit.
4 Vollzugsbehörden
Art. 27 ...
Art. 28 Staatsrat
1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu die - sem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.
Art. 29 Direktion
1 Die für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständige Direktion
4 ) (die Direktion) sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes. Sie erteilt den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Verwaltungsorganen die nöti - gen Weisungen und kann Kontrollen durchführen.
2 Sie entscheidet über den Erlass der Steuern in den Fällen nach Artikel 56 sowie über die Steuererleichterungen in den Fällen nach Artikel 9.
4) Heute: Finanzdirektion.
Art. 30 Amt
1 Das für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständige Amt
5 ) (das Amt) ist Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für die Steuer und die Zusatzabga - be..
2 Es entscheidet:
a) über die Einsprachen in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen;
b) über die Befreiung von der Steuerpflicht in den Fällen nach Artikel 8;
c) über die Rückerstattungsgesuche.
3 Es verfügt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen und zeigt der ordentlichen Strafrichterin oder dem ordentlichen Strafrichter die Vergehen nach Artikel 68 Abs. 1 an.
4 Es zieht die Steuer, die Zusatzabgabe, die Verzugszinsen und die Bussen ein und führt darüber Buch.
5 Es erhebt für den Staat eine Inkassoprovision, die auf dem Betrag der ge - schuldeten Zusatzabgabe zu einem vom Staatsrat festgesetzten Satz berechnet wird.
6 Es ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Raten - zahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zu - ständig.
Art. 31 ...
5 Veranlagung
Art. 32 Recht auf Veranlagung
1 Der Steueranspruch entsteht:
a) bei Vermögensübergängen von Todes wegen im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
b) bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist;
c) bei Vermögensübergängen aus Schenkung oder einem anderen einer Schenkung gleichgestellten Rechtsgeschäft unter Lebenden im Zeit - punkt, in dem die Schenkung vollzogen ist;
d) bei Vermögensübergängen mit aufschiebender Bedingung im Zeit - punkt, in dem die Bedingung erfüllt ist.
2 Verschollen erklärte Personen werden verstorbenen Personen gleichgestellt.
5) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
Art. 33 Erbschaftssteuer – Inventar
1 Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage eines amtlichen Nachlassinven - tars, das innert zwei Wochen nach dem Tod erstellt wird, und unter Berück - sichtigung der letztwilligen Verfügungen. Die Inventaraufnahme kann unter - bleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2 Das Inventar enthält das Erbschaftsvermögen und vermerkt die Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind. Die Artikel 197–200 DStG sind anwendbar.
Art. 34 Erbschaftssteuer – Auskunftspflicht
1 Die Empfängerinnen und Empfänger einer Zuwendung von Todes wegen oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder die handelnden Or - gane müssen dem Amt über alle Verhältnisse Aufschluss erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht und des Steuerbetrags massgebend sind, und alle dafür relevanten Beweismittel vorlegen.
2 Dieselbe Pflicht haben auch die Notarinnen und Notare für alle Informatio - nen und Beweismittel, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis er - halten und die für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendig sind.
Art. 35 Schenkungssteuer – Meldung und Information
1 Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage der Meldung an das Amt.
2 Wer eine Zuwendung unter Lebenden erhält, muss dies innert 30 Tagen seit der Zuwendung melden. Meldepflichtig ist auch die zuwendende Person, wenn die Empfängerin oder der Empfänger ausserhalb des Kantons wohnhaft ist.
3 Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder handelnde Organe sind nach Absatz 2 meldepflichtig.
4 Die Notarin oder der Notar muss die Empfängerin oder den Empfänger der Zuwendung und gegebenenfalls die zuwendende Person, die gesetzliche Ver - treterin oder den gesetzlichen Vertreter oder das handelnde Organ über ihre Meldepflicht informieren.
Art. 36 Schenkungssteuer – Auskunftspflicht
1 Jede an einem eine Zuwendung beinhaltenden Rechtsgeschäft beteiligte Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder das handelnde Organ müssen dem Amt über alle Verhältnisse Aufschluss ertei - len, die für die Feststellung der Steuerpflicht und des Steuerbetrags massge - bend sind, und alle dafür relevanten Beweismittel vorlegen.
2 Dieselbe Pflicht haben auch die Notarinnen und Notare für alle Informatio - nen und Beweismittel, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis er - halten und die für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendig sind.
Art. 37 Mitwirkung
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemeinden erteilen auf Ersuchen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Be - hörden kostenlos alle für die Anwendung des Gesetzes notwendigen Aus - künfte. Sie können ihnen von sich aus die Fälle melden, bei denen sie eine unvollständige Besteuerung vermuten.
2 ...
Art. 38 Veranlagung von Amtes wegen
1 Das Amt kann auf der Grundlage der bekannten Steuerfaktoren eine Veran - lagung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen, wenn trotz Mahnung keine Auskunft erteilt oder keine Belege vorgewiesen wurden oder der Vorla - dung zu einer Befragung nicht Folge geleistet wurde.
2 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
Art. 39 Frist und Form der Veranlagung
1 Die Veranlagung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen nach Eingang aller für die Veranlagung relevanten Steuerfaktoren und Belege. Sind gewisse Steuerfaktoren, auf die sich die Veranlagung stützt, noch nicht bekannt, so kann eine Teilveranlagung vorgenommen werden.
2 Die Veranlagung wird mit einer datierten und unterzeichneten Rechnung er - öffnet, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Steuersatz und der Betrag der Steuer und der Zusatzabgabe aufgeführt sind. Weicht das Amt von der Berechnungsgrundlage, die sich aus den von den Parteien gelieferten Steuer - faktoren ergibt, ab, so gibt es die wesentlichen Gründe dafür an. Handelt es sich um eine Teilveranlagung, so wird dies auf der Rechnung vermerkt.
3 Die Rechnung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner mit einer Zah - lungsfrist von 30 Tagen und mit dem Hinweis auf die Folgen nach den Arti - keln 50 und 51 sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Art. 40 ...
6 Rechtsmittel
Art. 41 Einsprache – Einsprachefähige Verfügungen
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Steuerrechnung beim Amt Einsprache erheben.
2 Gegen Nachsteuerentscheide, Entscheide über eine Übertretung, eine Steu - errückerstattung, eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 8 oder über Verzugs- oder Vergütungszinsen kann ebenfalls innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
Art. 42 Einsprache – Form und Inhalt
1 Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden sowie die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers enthalten.
2 Die Einsprachebehörde kann eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Be - gründung gewähren.
3 Fehlen Anträge oder eine Begründung, so wird auf die Einsprache nicht ein - getreten.
Art. 43 Einsprache – Aufschiebende Wirkung
1 Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.
Art. 44 Einsprache – Instruktion und Entscheid
1 Die Einsprachebehörde verfügt über dieselben Befugnisse wie beim Erlass des angefochtenen Entscheids.
2 Sie überprüft den Entscheid als Ganzes, ohne dabei durch die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers gebunden zu sein; sie kann ihn auch zu ihrem oder seinem Nachteil und ohne Rücksicht auf einen allfälligen Rück - zug der Einsprache ändern. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil der Einsprecherin oder des Einsprechers zu ändern, so teilt sie dies diesen Personen mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.
3 Der Einspracheentscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbeleh - rung enthalten.
Art. 45 Beschwerde – Beschwerdefähige Entscheide
1 Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Be - schwerde geführt werden.
Art. 46 Beschwerde – Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 47 Beschwerde – Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.
Art. 48 Beschwerde – Instruktion und Rückzug der Beschwerde
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Be - schwerdesache. Sie oder er kann diese Befugnisse durch General- oder Spezi - alvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an eine Ge - richtsschreiberin-Berichterstatterin oder einen Gerichtsschreiber-Berichter - statter delegieren.
2 Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die erstin - stanzliche Behörde.
3 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil der Beschwerdefüh - rerin oder des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies der Beschwerde - führerin oder dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid ange - fochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen ein - reichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.
4 Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht ge - bunden.
Art. 49 Revision
1 Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfah - ren nach den Artikeln 188, 189 und 190 DStG, die sinngemäss gelten, revi - diert werden.
7 Bezug und Sicherung der Steuer
Art. 50 Zahlungsfrist und Verzugszins
1 Die Steuer und die Zusatzabgabe müssen innert 30 Tagen an das Amt ent - richtet werden.
2 Auf der nicht fristgemäss bezahlten Steuer und Zusatzabgabe wird vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins zu den von der Direktion festge - legten Bedingungen geschuldet.
Art. 51 Mahnung und Betreibung
1 Werden die Steuer und die Zusatzabgabe nicht innert 30 Tagen nach der Fälligkeit entrichtet, so stellt das Amt der Schuldnerin oder dem Schuldner eine Mahnung zu.
2 Erfolgt die Bezahlung nicht in der mit der Mahnung angesetzten Frist, so kann die Betreibung eingeleitet werden.
3 Liegt der Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners nicht in der Schweiz oder wurden alle oder ein Teil der Vermögensstücke mit Arrest be - legt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
4 Die Inkassokosten gehen zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners.
Art. 52 Haftung
1 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte Erbschaftssteuer und die Zusatzabgabe aus dem jeweiligen Erbgang einschliesslich der auf die Vermächtnisse entfallenden Steuern.
2 Bei Zuwendungen unter Lebenden haftet die Schenkerin oder der Schenker solidarisch mit der beschenkten Person. Erfolgt eine Schenkung an mehrere Personen gemeinsam, so haften diese solidarisch mit der Schenkerin oder dem Schenker bis zum Betrag, der ihnen zufällt.
Art. 53 Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Betrifft eine Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen ein Grund - stück, dann wird die Bezahlung der Steuer, der Zusatzabgabe und der Ver - zugszinsen durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).
Art. 54 Stundung und Ratenzahlung
1 Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuer, der Zusatzabgabe oder der Busse für die Schuldnerin oder den Schuldner mit einer besonderen Härte verbun - den, so kann das Amt auf begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Raten - zahlungen gewähren. Die Verzugszinsen bleiben geschuldet.
2 Die Entscheide über Zahlungserleichterungen können nicht mit den ordent - lichen Rechtsmitteln angefochten werden.
Art. 55 Hingabe an Erfüllungs statt
1 Mit Zustimmung des Staates und der Schuldnerin oder des Schuldners der Steuer und der Zusatzabgabe kann die Steuerschuld ganz oder teilweise mit kulturellen Gütern beglichen werden. In diesem Fall überweist der Staat die Zusatzabgabe an die Gläubigergemeinde.
2 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen von hohem künstlerischem, historischem oder wissenschaftlichem Wert, wie Kunstgegenstände, Bücher, Sammelgegenstände oder Dokumente. Die Bezahlung der Steuer mit Immo - bilien ist ausgeschlossen.
3 Die vorgeschlagenen Zahlungsmittel brauchen nicht aus der Erbschaft oder Schenkung zu stammen, für die die Steuer geschuldet wird.
4 Der Staatsrat regelt das Verfahren.
Art. 56 Erlass
1 Ausnahmsweise können einer Schuldnerin oder einem Schuldner, die oder der sich in einer Notlage befindet oder für die oder den die Bezahlung aus ei - nem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, Steuer, Zusatzab - gabe und Verzugszinsen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und zusammen mit den not - wendigen Beweismitteln eingereicht werden.
3 Die Direktion entscheidet, nachdem sie gegebenenfalls die Stellungnahme der Gemeinde eingeholt hat, der die Zusatzabgaben geschuldet werden.
4 Ein Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.
Art. 57 Nachsteuer
1 Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung, auch ohne Verschulden der Schuldnerin oder des Schuldners, unvollständig geblieben, weil die zuständi - ge Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kannte, so erhebt das Amt eine Nachsteuer auf der Steuer und der Zusatzabgabe.
2 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
Art. 58 Rückforderung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann mit schriftlichem Antrag an das Amt bezahlte Steuern, Zusatzabgaben, Verzugszinsen oder Bussen zurück - fordern, wenn:
a) das der Steuer unterliegende Geschäft gerichtlich für nichtig erklärt wird;
b) die Parteien bei Zuwendungen unter Lebenden das der Steuerpflicht un - terliegende Geschäft rückgängig gemacht haben und die Schuldnerin oder der Schuldner den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Nichtigkeits- oder Aufhebungsgrund erfüllt sind;
c) der Entscheid, auf Grund dessen die Zahlung erfolgt ist, infolge einer Einsprache, einer Beschwerde oder einer Revision aufgehoben oder ab - geändert wird;
d) sie oder er irrtümlicherweise einen nicht geschuldeten Betrag oder mehr als den geschuldeten Betrag bezahlt hat;
e) die Voraussetzungen nach Artikel 86 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs erfüllt sind.
2 Eine Rückerstattung wird nicht gewährt, wenn sich herausstellt, dass im Rahmen des der Steuer unterliegenden Geschäfts vorsätzlich Steuern hinter - zogen wurden.
3 Zuviel bezahlte Steuerbeträge werden mit einem Vergütungszins zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen zurückerstattet, der ab dem Zeit - punkt der Bezahlung zu laufen beginnt.
Art. 59 ...
8 Strafbestimmungen
Art. 60 Übertretungen – Missachtung von Ordnungsvorschriften
1 Wer trotz Mahnung und ohne sich einer Hinterziehung oder eines Hinterzie - hungsversuchs schuldig zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig namentlich den Pflichten im Zusammenhang mit der Inventaraufnahme (Art. 33 Abs. 2) oder der Auskunftspflicht (Art. 34 und 36) nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Fran - ken.
Art. 61 Übertretungen – Missachtung der Melde- oder Informations -
pflicht
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne sich einer Hinterziehung oder ei - nes Hinterziehungsversuchs schuldig zu machen, ein der Steuer unterliegen - des Geschäft nicht innert der gesetzlichen Frist meldet (Art. 35 Abs. 2 und 3), wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne sich der Mitwirkung an einer Hin - terziehung schuldig zu machen, die Zuwendungsempfängerinnen und -emp - fänger oder die Zuwendenden nicht über ihre Pflicht informiert, das der Steu - er unterliegende Geschäft innert der gesetzlichen Frist zu melden (Art. 35 Abs. 4), wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
3 In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Fran - ken.
Art. 62 Übertretungen – Hinterziehung
a) Vollendete Hinterziehung
1 Mit Busse wird die steuerpflichtige Person bestraft, die vorsätzlich oder fahrlässig:
a) bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, insbesondere indem sie ein Geschäft oder das Eintreten einer Bedingung, die die Steuererhebung begründet, nicht meldet oder dafür sorgt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b) eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Er - lass erwirkt.
2 Die Busse beläuft sich auf höchstens den doppelten Betrag der hinterzoge - nen Steuer.
3 Bei Selbstanzeige wird die Busse in der Regel bis zur Hälfte des hinterzoge - nen Steuerbetrags ermässigt.
4 Die Steuer und die Zusatzabgabe werden zusätzlich zur Busse geschuldet.
Art. 63 Übertretungen – Hinterziehung
b) Versuch
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuer - hinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 64 Übertretungen – Hinterziehung
c) Anstiftung und Gehilfenschaft
1 Wer jemand anderen vorsätzlich zu einer Hinterziehung anstiftet oder dazu vorsätzlich Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung handelt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Schuldnerin oder des Schuldners mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fäl - len oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 20'000 Franken.
2 Ausserdem kann von der Person, die zur Hinterziehung angestiftet oder da - bei Hilfe geleistet hat, die solidarische Bezahlung der hinterzogenen Steuern und Zusatzabgaben verlangt werden.
Art. 65 Übertretungen – Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von
Nachlasswerten im Inventarverfahren
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) als Erbin oder Erbe, Erbenvertreterin oder -vertreter, Testamentsvoll - streckerin oder -vollstrecker oder Drittperson Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheim - licht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen;
b) zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rück - fall bis zu 50'000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass - werten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
Art. 66 Übertretungen – Juristische Personen
1 Wurde eine Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so wird diese mit Busse bestraft.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlun - gen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Drit - ter begangen, so gilt Artikel 64 für die juristische Person sinngemäss.
3 Die strafrechtliche Verfolgung der handelnden Organe und der Vertreterin - nen und Vertreter der juristischen Person nach Artikel 64 bleibt vorbehalten.
Art. 67 Übertretungen – Verfahren
1 Das Amt informiert die des Verstosses gegen dieses Gesetz verdächtigte Person über die Eröffnung des Verfahrens und fordert sie auf, ihre Bemer - kungen einzureichen.
2 Es setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Ver - schuldens und der Tatumstände sowie der persönlichen Verhältnisse der zu - widerhandelnden Person fest.
3 Es teilt der zuwiderhandelnden Person ihren Entscheid mit einer Rechtsmit - telbelehrung mit.
Art. 68 Steuervergehen – Gebrauch falscher Urkunden
1 Wer zum Zwecke der Hinterziehung von Steuern oder Zusatzabgaben ge - fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wird zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt.
2 Die Bestrafung wegen Hinterziehung der Steuer und der Zusatzabgabe bleibt vorbehalten.
Art. 69 Steuervergehen – Behörde und anwendbare Vorschriften
1 Für die strafbare Handlung nach Artikel 68 Abs. 1 ist die ordentliche Straf - richterin oder der ordentliche Strafrichter zuständig.
2 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und das Justizgesetz gelten unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen in den Artikeln 75 und 76.
9 Verjährung und Verwirkung
Art. 70 Steuer und Zusatzabgabe – Veranlagung
1 Das Recht auf Veranlagung verjährt 5 Jahre, nachdem der Erbgang oder die Zuwendung eröffnet wurde.
2 Dieses Recht ist 10 Jahre nach diesem Zeitpunkt verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.
Art. 71 Steuer und Zusatzabgabe – Nachsteuer
1 Das Recht auf Einforderung der Nachsteuer für Steuern und Zusatzabgaben ist 10 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.
Art. 72 Steuer und Zusatzabgabe – Forderungen
1 Steuer- und Zusatzabgabenforderungen verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Sie sind 10 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt.
Art. 73 Steuer und Zusatzabgabe – Rückforderung
1 Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.
Art. 74 Steuer und Zusatzabgabe – Stillstand und Unterbrechung der
Verjährung
1 Artikel 151 Abs. 2 und 3 DStG gilt sinngemäss für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung.
Art. 75 Widerhandlungen – Recht auf Strafverfolgung
1 Das Recht, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen nach den Artikeln
60 und 61 einzuleiten, ist 5 Jahre, nachdem die Widerhandlung begangen wurde, verwirkt.
2 Dieses Recht ist für die Widerhandlungen nach den Artikeln 62–69 nach 15 Jahren verwirkt.
Art. 76 Widerhandlungen – Bussen
1 Die in Anwendung der Artikel 60–69 verfügten Bussen verjähren 5 Jahre, nachdem sie rechtskräftig geworden sind. Der Artikel 74 ist anwendbar.
2 Sie sind 10 Jahre, nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, ver - wirkt.
10 Schlussbestimmungen
Art. 77 Übergangsrecht
1 Bei Erbgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind, sowie Zuwendungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, wer - den die Steuer und die Zusatzabgabe weiterhin nach dem Gesetz betreffend die Einregistrierungsgebühren und nach dem Tarif der Einregistrierungsge - bühren erhoben.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Veranlagungs- und Steuerbe - zugsverfahren gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn der Er - bgang vor seinem Inkrafttreten eröffnet worden ist oder die Zuwendung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
3 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Steuerwiderhandlungen wer - den nach altem Recht beurteilt, es sei denn, dass sie nach den neuen Bestim - mungen milder bestraft werden.
Art. 78 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 79 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Handänderungs-
und Grundpfandrechtssteuern
1 Das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfand - rechtssteuern (SGF 635.1.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 80 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Steuer zum Aus -
gleich der Verminderung des Kulturlandes
1 Das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.1);
b) der Tarif vom 4. Mai 1934 der Einregistrierungsgebühren (SGF
635.2.10);
c) die Weisung vom 24. Juni 2003 über die Anwendung von Artikel 16 Bst. b des Tarifs der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.106).
Art. 82 Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 6 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
6) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 06.11.2007).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.09.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_090
08.01.2008 Art. 45 geändert 01.01.2008 2008_001
07.03.2008 Art. 56 geändert 01.01.2008 2007_090a
31.05.2010 Art. 59 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 69 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 53 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 53 geändert 01.01.2013 2012_016
15.06.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_052
19.12.2014 Art. 33 geändert 01.07.2015 2014_103
16.06.2015 Art. 27 geändert 01.01.2016 2015_054
15.12.2015 Art. 45 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 56 geändert 01.01.2016 2015_147
11.10.2017 Art. 27 aufgehoben 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 28 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 29 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 30 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 31 aufgehoben 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 37 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 40 aufgehoben 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 41 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 50 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 51 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 54 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 67 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 69 geändert 01.01.2018 2017_086
07.11.2018 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 01.01.2019 2018_099
05.11.2021 Art. 8 Abs. 2, g) geändert 01.01.2022 2021_144 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.09.2007 01.01.2008 2007_090
Art. 4 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 8 Abs. 2, g) geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 8 Abs. 5 eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 27 geändert 16.06.2015 01.01.2016 2015_054
Art. 27 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 28 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 29 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 30 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 31 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 33 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 37 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 40 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 41 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 45 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 45 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 50 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 51 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 53 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 53 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 54 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 56 geändert 07.03.2008 01.01.2008 2007_090a
Art. 56 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 59 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 67 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 69 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 69 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
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