Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen (910.131)
CH - AG

Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Öko - Verordnung, ÖkoV) Vom 26. Mai 1999 (Stand 1. November 2014) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kan- tons Aargau (LwG AG ) vom 13. Dezember 2011 1) , § 40 Abs. 3 lit. c des Gesetzes
2) sowie die §§ 14 Abs. 2, 15 und 23 des Dekrets über den Natur - und Landschaft s- schutz (NLD) vom 26. Februar 1985 3) , * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

1 Abgeltungen für besondere ökologische Leistungen können gestützt auf eine Ve r- einbarung über einen gesamtbetrieblichen Massnahmenplan (gesamtbetriebliche Vereinbarung) oder über Einzelmassnahmen ausgerichtet werden.
2 Die Vereinbarung wird zwischen dem Kanton und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetrieben oder von Naturschutzobjekten abg e- schlossen.
3 Die Vereinbarung darf nur abgeschlossen werden, wenn die Bewirtschaftung als Ganzes den übrigen kantonalen und bundesrechtlichen Erlassen des Wald-, Tie r- schutz -, Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes entspricht.
4 Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht.
1) SAR 910.200
2) SAR 713.100
3) SAR 785.110

§ 2 Anwendungsgebiet

1 Die Vereinbarungen können grund sätzlich abgeschlossen werden a) * innerhalb der im kantonalen Richtplan bezeichneten Beitrags - und Aufwe r- tungsgebiete gestützt auf § 40 des Gesetzes über Raumentwicklung und Ba u- wesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1) in Verbindung mit § 14 des Dekr ets über den Natur - und Landschaftsschutz; b) * im übrigen Gebiet gestützt auf die §§ 41 –43 und 45 LwG AG.

2. Bewirtschaftungsvereinbarungen

§ 3 Gesamtbetriebliche Vereinbarungen

1 Gesamtbetriebliche Vereinbarungen setzen voraus: a) einen gesamtbetrieblic hen Massnahmenplan über die vorgesehenen ökolog i- schen Leistungen, wobei diese Leistungen und der Mindestanteil an ökolog i- schen Ausgleichsflächen wesentlich über dem vom Bundesrecht verlangten Mass liegen müssen; b) einen ökologischen Leistungsnachweis gemä ss den Bestimmungen des Bu n- desrechtes über die Direktzahlungen.
2 Für gesamtbetriebliche Vereinbarungen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz wird zusätzlich ein von der Programmleitung genehmigtes Landschaftsentwic k- lungskonzept für mindestens die betroff ene Landschaftskammer verlangt.
3 ... *
4 Gestützt auf eine gesamtbetriebliche Vereinbarung werden Abgeltungen für die vorgesehenen Einzelmassnahmen und ein Betriebsbeitrag ausgerichtet. Der B e- triebsbeitrag berechnet sich nach der landwirtschaftlichen Nutzfl äche und dem in Anhang festgelegten Mindestanteil der ökologischen Ausgleichsfläche.

§ 4 Vereinbarungen über Einzelmassnahmen

1 Vereinbarungen können über die im Anhang genannten Einzelmassnahmen abg e- schlossen werden.
2 Vereinbarungen über Einzelmassnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz setzen voraus: a) ein von der Programmleitung genehmigtes Landschaftsentwicklungskonzept; b) einen ökologischen Leistungsnachweis gemäss den Bestimmungen des Bu n- desrechtes über die Direktzahlungen.
1) SAR 713.100
3 In Abweichung v on § 2 können im ganzen Kantonsgebiet a) gestützt auf das Dekret über den Natur - und Landschaftsschutz Vereinbarun- gen über Einzelmassnahmen abgeschlossen werden, wenn sie sich auf die Bestimmungen über den Biotopschutz abstützen; b) * ...

§ 5 Höhe der Abgel tungen

1 Die Ansätze für die Abgeltungen sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.
2 Ändern die Bundesbeiträge, so sind Anpassungen bis maximal 10 % der kantona- len Ansätze möglich.

§ 6 Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarungen

1 In den Bewirtschaftung svereinbarungen zwischen dem Kanton und der Bewir t- schafterin oder dem Bewirtschafter sind mindestens festzuhalten: a) * Art, Lage und Umfang der ökologischen Ausgleichsflächen bzw. der abge l- tungsberechtigten Objekte; b) die Pflichten und Bedingungen; c) die Höhe der jährlichen Abgeltungen; d) die Dauer der Vereinbarung; e) Regelungen über die Auflösung der Vereinbarung; f) Regelungen betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von A b- geltungen bei Nicht - oder Schlechterfüllung der Bewirtschaftungspfli chten; g) die Zahlungsmodalitäten.

3. Massnahmen zum Schutz von Trinkwasservorkommen,

Gewässern oder Böden

§ 7 Massnahmenpläne

1 Die Massnahmenpläne gemäss § 44 Abs. 1 LwG AG haben Auskunft zu geben über die Belastungssituation, die angestrebte Verbesseru ng, den Perimeter und die konkret vorgesehenen Massnahmen. *
2 Die Massnahmenpläne und die gestützt darauf ausgearbeiteten Vereinbarungen zwischen den Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern und der Gemeinde bilden die Grundlagen für die Festlegung des Ka ntonsbeitrages.

4. Vollzug

§ 8 Gesuchstellung

1 Gesuche sind bei der Programmleitung gemäss § 10 einzureichen.

§ 9 Zuständigkeit

1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt und das Departement Finanzen und Ressourcen vollziehen diese Verordnung.
2 Das Depa rtement Bau, Verkehr und Umwelt und das Departement Finanzen und Ressourcen schliessen mit der interdepartementalen Programmleitung Kontrakte. *
3 Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Departement Finanzen und Ressourcen obliegt die Wirkungskontr olle. *

§ 10 Verwaltungsorganisation

1 Die interdepartementale Programmleitung besteht aus Vertreterinnen oder Vertr e- tern des Departements Finanzen und Ressourcen sowie des Departements Bau, Ver- kehr und Umwelt. Der Regierungsrat legt die Zusammensetzung u nd das Geschäft s- reglement fest. *
2 Die Aufgaben der Programmleitung umfassen: a) die Erarbeitung der auf die besonderen ökologischen Leistungen abgestim m- ten Bewirtschaftungsrichtlinien; b) das Erstellen der Jahresplanung, der Budgets und eines mehrjährige n Fina n- zierungsplans; c) die Koordination und die einheitliche Umsetzung der Projekte; d) die Genehmigung der Landschaftsentwicklungskonzepte; e) den Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen; f) die Umsetzungskontrolle; g) die Berichterstattung an die Departemente; h) die Genehmigung der kommunalen Massnahmenpläne gemäss § 7; i) die Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung bei Nicht - oder Schlechter- füllung der Vereinbarungen; k) die Anpassung der Ansätze gemäss § 5 Abs. 2.
3 Der Regierungsrat kann eine beratende Kommission für Fragen der Ökologie im Landwirtschafts -, Naturschutz - und Waldgebiet einsetzen. Ihr gehören Vertreteri n- nen und Vertreter von interessierten privaten Organisationen (bäuerliche sowie O r- ganisationen des Konsumenten-, Natur - und Umwel tschutzes) sowie des Depart e- ments Finanzen und Ressourcen und des Departements Bau, Verkehr und Umwelt an. *

5. Rechtsschutz

§ 11 * Verwaltungsbeschwerde

1 ... *

6. Schlussbestimmung

§ 12 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzes sammlung zu publizieren und tritt am 1. Juli
1999 in Kraft. Aarau, 26. Mai 1999 Regierungsrat Aargau Landammann P FISTERER Staatsschreiber P FIRTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.0 9.2005 § 9 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 451

10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 451

10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 451

21.05.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert AGS 2008 S. 471

25.05.2011 01.09.2011 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2011/4 - 2

23.05.2012 01.08.2012 Ingress geändert AGS 2012/4 - 5

23.05.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2012/4 - 5

23.05.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 3 aufgehoben AGS 2012/4 - 5

23.05.2012 01.08.2012 § 4 Abs. 3, lit. b) aufgeh oben AGS 2012/4 - 5

23.05.2012 01.08.2012 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2012/4 - 5

23.05.2012 01.08.2012 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/4 - 5

23.05.2012 01.08.2012 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2012/4 - 5

23.05.2012 01.08.2012 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2012/4 - 5

23. 05.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1 aufgehoben AGS 2012/4 - 5

15.10.2014 01.11.2014 Anhang 1 Inhalt geändert AGS 2014/5 - 8

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 23.05.2012 01.08.2012 geändert AGS 2012/ 4 - 5

§ 2 Abs. 1, lit. a) 25.05.2011 01.09.2011 geändert AGS 2011/4 - 2

§ 2 Abs. 1, lit. b) 23.05.2012 01.08.2012 geändert AGS 2012/4 - 5

§ 3 Abs. 3 23.05.2012 01.08.2012 aufgehoben AGS 2012/4 - 5

§ 4 Abs. 3, lit. b) 23.05.2012 01.08.2012 aufgehoben AGS 2012/4 - 5

§ 6 Abs. 1, lit. a) 23.05.2012 01.08.2012 geändert AGS 2012/4 - 5

§ 7 Abs. 1 23.05.2012 01.08.2012 geändert AGS 2012/4 - 5

§ 9 Abs. 2 23.05.2012 01.08.2012 geändert AGS 2012/4 - 5

§ 9 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 451

§ 10 Abs. 1 10.0 8.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 451

§ 10 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 451

§ 10 Abs. 3 23.05.2012 01.08.2012 geändert AGS 2012/4 - 5

§ 11 21.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 471

§ 11 Abs. 1 23.05.2012 01.08.2012 au fgehoben AGS 2012/4 - 5

Anhang 1 15.10.2014 01.11.2014 Inhalt geändert AGS 2014/5 - 8
Anhang: Ansätze für die Abgeltungen 1 (Stand 1. November 2014) 2 Einschliesslich des Bundesbeitrags für Vernetzung gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV ) vom

23. Oktober 2013

3 A. Vereinbarung über Einzelmassnahmen Objekte, M assnahmen Ansatz in Fr. pro Are und Jahr V 4 Z - NS 5 Magerwiese mit einem Schnitt 10 Magerwiese mit einem Schnitt und Herbstweide 10 4 Magerwiese mit zwei Schnitten 10 4 Fromentalwiese ungedüngt 10 5 Rückführungsfläche in Fromentalwiese 10 5 Extensiv genutzte Wiese mit Vernetzungsfunktion 10 5 Nährstoffpufferwiese 5 Fromentalwiese leicht gedüngt 10 5 Wässermatte ungedüngt 10 20 Extensiv genutzte Weide 5 Streuefläche 10 Hecke, Feld - und Ufergehölz 6 10 Lichte Waldfläche 15 - 30 7 So nderleistungen Naturschutz 8
1 Anhang z ur Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Öko -Verordnung, Öko -V) vom 26. Mai 1999 (SAR 910.131 )
2 AGS 2014/5 -8
3 SR 910.13
4 Bundesbeiträge gemäss Direktzahlungsverordnung (90 % dieser Beiträge bezahlt der Bund ).
5 Kantonale Zusatzbeiträge Naturschutz : Diese Beiträge werden vollständ ig vom Kanton Aargau übernommen, wenn die kantonalen Zusatza nforderungen gemäss Richtlinien erfüllt sind.
6 Nur in Kombination mit Vertragswiese auf der gleichen Fläche.
7 Abhängig von besonderen Erschwernissen .
8 Nur in Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft.
B. Gesamtbetriebliche Vereinbarung Objekte, Massnahmen Ansatz in Fr. pro Are und Jahr V 1 Z - NS 2 Magerwiese mit einem Schnitt 10 Magerwiese mit einem Schnitt und Herbstweide 10 4 Magerwiese mit zwei Schnitten 10 4 Fromentalwiese ungedüngt 10 5 Rückführungsfläche in Fromentalwiese 10 5 Extensiv genutzte Wiese mit Vernetzungsfunktion 10 5 Nährstoffpufferwiese 5 Saum auf Wiesland 10 Neuansaat artenreiche Wiese 10 Fromentalwiese leicht gedüngt 10 5 Wäss ermatte (Dauerwiese) 10 20 Extensiv genutzte Weide 5 Strukturreiche Dauerweide 10 Streuefläche 10 Hecke, Feld - und Ufergehölz 10 Uferwiese entlang von Fliessgewässer 10 Buntbrache 10 5 Rotationsbrache 10 5 Ackerschonstreifen 10 Saum auf Acke rfläche 10 Kiebitz - Brutstandort 10 Hochstamm - Feldobstbäume 5 Nussbäume 5 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen 5 Rebfläche mit natürlicher Artenvielfalt 10 Lichte Waldfläche 15 - 30 3 Sonderleistungen Naturschutz 4
1 Bundesbeit räge gemäss Direktzahlungsverordnung (90% dieser Beiträge bezahlt der Bund ).
2 Kantonale Zusatzbeiträge Naturschutz : Diese Beiträge werden vollständ ig vom Kanton Aargau übernommen, wenn die kantonalen Zusatzanforderungen gemäss Richtlinien erfüllt sind.
3 Abhängig von besonderen Erschwernissen .
4 Nur in Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft.
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